Die Kreatur
- Journal
- Die Kreatur
- Volume
- 3 (1929-1930)
- Issue
- Heft 3
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 280 (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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nur als Gebot und Gehorsam, muß der Punkt der tangentialen Berührung oder der Kreissehnitt gesucht werden im Wort und Wort-Verstehn. Wir brauchen unter uns nicht mehr prinzipiell uns zu verständigen, daß Wort und Wort-Verstehn ganz der Sphäre des Bedingten angehört, soweit Menschen es sprechen oder hören, daß es aber angehören kann auch der göttlichen Sphäre. Der absoluten, neutraler gesagt (um niemandem einen Ausdruck einer Religion aufzudrängen). Wir haben der Wahrheit den Glauben zugebracht, daß sie sich bezeugt, und nicht nur im Schweigen der Seelentiefe, sondern auch auf der Oberfläche, im Bedingt-Leben, vernehmbar. Aber dieser Glauben an reales Wort, ob es wohl durchaus kein faktisches ist, nicht das, das das Finite infinitesimiert und das Unendliche endlicht — dieser grundsätzliche Glauben ist nicht das faktische Glauben; die Apodiktik dieses Wortes will seine Zugehörigkeit zum faktischen Wort erhärten durch faktische Lebensgestaltung (ungrundsätzlicher Art). Es gilt hier also zu lernen, die Worte zu unterscheiden und sich vernehmbar werden zu lassen, die diese lebenergreifende Kraft besitzen. Mit diesem Lernen aber treten wir in eine Schule — in die Schule des Vernehmens des gebietenden Worts. Das Wort Schule selbst scheint mir eins dieser gebietenden Worte. Nicht Bekenntnisgemeinschaft, Schulgemeinschaft sind wir gewesen und können wir sein. In diesem Sinn hat es Schule bisher nicht gegeben, mindestens nicht in der christlichen Ära. Sondern sie war Veranstaltung von Kirche oder Staat, und nicht das Dritte, das diesen zutritt, ohne sie zu verneinen noch zu behaupten. Das nicht auf der gleichen Fläche mit dieser einem steht, sondern verhält sich, geredet im obigen Bild, punktuell, wenn diese sich als Linien verhalten. Sie wollten schulen in ihre Gesetztheit, gleichviel ob sie sie setzen ins Reich des Absoluten oder des Bedingten, ob die Gesetze, zu deren Beachtung sie schulen wollen, solche — gesehen von ihrer Bedeutung aus für die darein zu schulenden Menschen — solche des ewigen oder des zeitlichen Lebens oder solche gar, die beide vermitteln. Gleichviel also auch, ob Glaubens- oder Sittengesetze oder Rechtsgesetze. Diese Gesetze darstellen je Gegebenheitsreiche für diejenigen, die sie sich gegeben erachten und dadurch als Leib einer Gemeinschaft gesetzt. Aber weder vermögen sie — als solche Gesetze! — Gemeinschaft zu gründen, wo Gemeinschaft fehlt, noch die von ihnen begründete Gemeinschaft vor sich selbst zu begründen. Wozu sie doch ihre Unter- 280