Die Kreatur
- Journal
- Die Kreatur
- Volume
- 3 (1929-1930)
- Issue
- Heft 2
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 63)
- Language
- German
- Belongs to
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mit „Staat", gemacht hat, das hat mit dem Klang des alten Wortes wenig mehr gemein. Heute ist für den Staats- und Kirchenrechtler, für den Religiotissoziologeu und -historiker der weltliche Staat ein klarer, sauberer Begriff, ein Gebilde, dazwar je nach der persönlichen Einstellung nicht jedem sympathisch ist, aber doch eine gesellschaftsfähige Erscheinung, mit der man leben kann, weil man mit ihr lebm muß. Von dem alten Pathos des Wortes weltlich", von dem glühenden, kompromislosen Glaubenseifer, von der vernichtenden Kritik, die dabei mitM hwaiiiz. ist nichts mehr zu verspüren. Und doch hat hierin einst der Sinn des Wortes gelegen, und der Gegensatz zu weltlich war kein „juristisch faßbarer Begriff**, sondern er hieß einfach ..fromm *. Alle Umdeutung trägt hier zu nichts bei als zur Vermischung des Problem-. Auch heute noch gilt der alte Gegensatz - auch für den Staat. Glauben, im Sinne t iner psychologischen Fähigkeit, kann der Staat freilich nicht, weder der Staat als abstrakter Rechtsbegriff, noch der Staat als Gemeinschaft; denn glauben kann natürlich nur der Einzelne. Aber gläubig sem, d. h. in seinen Handlungen den Glauben (seiner Bürger!) bewähren, das kann er allerdings, und er ist es, wenn dieser Glaube (nicht Konfession, eher Gläubigkeit) der Bürger nicht nur in deren priv aten Handlungen zum Ausdruck kommt, sondern in allem, was im Namen des Staates geschieht. Und auch fromm sein kann er, wenn die Frömmigkeit -einer Oberhäupter und Untertanen nicht Privatsache bleibt, nicht vor der Politik halt macht - wobei man Frömmigkeit wiederum weder mit einzelnen kirchenpolitischen noch mit einzelnen philanthropen Forderungen verwechseln darf. Konkret gesprochen: Die Forderung der konfessionellen Schwurformel c. B. kann religiöse Bedeutung haben, wenn der Schwörende dadurch wirklieh stärker mit seinem Glauben verbunden wird: aber wo sie dazu dient, die Bekenner der verschiedenen Konfessionen zu sondern, oder gar die Glaubenslo-en zu brandmarke?!, wird sie zum machtpolitischeu Mißbrauch. Nicht die Stellung des Maates zur Kireh«-, der Gebrauch religiöser Formen, der Schutz konfessioneller Hinrichtungen sind dafür maßgebend, ob ein Staat weltlich ist oder nicht, sondern nur der Gei r au d u seine Äußerungen und Handlungen entspringen. Und da drückt -dch die alldem.. Verweltlichung des Staates in seiner Stellung z im Eid* au>, S.> uuwahr-chein'i i es klingt, der Staat, die offizielle Rechtswissenschaft, die Philo-ophi--. ja *!b-f die Theologie, haben geradezu systematisch die Zersetzung des alten ..fromraeu". I. h. zweckfreien Eides betrieben, und zwar in den Theorien, die die Forderung nach iner Erhaltung begründen sollten, nicht weniger als in denen, die um -einer Be-eitign - <g willen aufgestellt wurden. Gerade die unablässig durch Jahrzehnte wiederkehrende Begründung für den Gebrauch des Eides, er >ei als Druckmittel auf den / u_ » unentbehrlich, der Staat müsse sich seiner für seine eigenen pro/r^ijalni und politischen Zwecke bedienen usw., zeigt die absolut weltliche, macht politische Hin- Stellung des modernen Staates, der sich niemandem für den Gebrauch die^e> Instituts verantwortlich fühlt. Auch die heute fast einstimmig" und offizielle Beurteilung des Meineids als eines nur gegen den Staat gerichtete^ erbrechen.- j-t ► in wrirerer P>9