Mannheim
Compact Memory

Die Kreatur · 1929-01-01 · Heft 2 · page 60

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Kreatur
Volume
3 (1929-1930)
Issue
Heft 2
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 60)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2823768-2823769-2823772--1182-2824997
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

alten deutschen Rechtsanschauungen und die Lehren des Alten und Neuen Testaments, die durch das Christentum Einfluß erlangt haben. Dem Gebiet des deutschen Rechts gehört der Grundsatz an, daß jedes Zeugnis beschworen sein muß. Der Eid ist einer der unerläßlichen Bestandteile des altdeutschen Rechtsgangs gewesen. Nicht genug, daß die Partei ihr Recht beschwor, sie mußte es mit sechs, sieben, elf oder zwölf (ja zuweilen sogar zweiundsiebzig) Eidhelfern erhärten. Der Eid war nichts anderes als eine geläufige Form, die man gern und oft benutzte. Freilich hatte er in der heidnischen Zeit in Deutschland keinen religiösen Charakter wie meist anderwärts. Aber auch in christlicher Zeit dauert diese SchwTirfreudigkeit fort. Man muß sich erinnern, daß das deutsche Recht des Mittelalters eine reiche Fülle von zeremoniellen Formen und Formeln hervorbrachte, dauernd variierte und vervielfältigte, so daß der Eid keineswegs wie heute fremd und vereinsamt in einem formenarmen, leicht beweglichen Rechtsverkehr stand, sondern in einem üppig wuchernden System umständlicher und gewichtiger, nicht selten aber auch humorvoller symbolischer Handlungen, das in seiner lebensfrohen a^drueksreiehen Buntheit dem Charakter zeitgenössischer Kunstwerke (Nibelungenhed. mittelalterliche Baukunst) durchaus ähnelt und nicht wie heute von allen anderen Ausdrucksweisen des Volksgeistes weit abliegt. So hatte der Eid hier seine organische Stelle im Recht, aus der ihn, wie wir sehen werden, auch die Christianisierung nicht verdrängen konnte, weil sie nur seine Form ergriff, aber die Rechtsentwicklung höchstens in Einzelheiten beeinflußte, ohne ihren Charakter umzubilden. In der jüdisch-christlichen Entwicklung dagegen gehörte der Eid nicht, oder doch nicht primär dem Recht an, sondern vor allem dem Gebiet des Glaubens. Ganz deuthch heißt es im V. Buch Mose (6, 13 f., ähnlich auch 10, 20): „Du sollst den Herrn, deinen Gott, fürchten, ihm dienen und bei seinem Namen schwören, und sollst nicht andern Göttern nachfolgen . . ,441). Gerade diese Weiterführung im nächsten Vers mit ihrer Warnung vor Abgötterei zeigt, daß die Stelle rein religiöse, ja geradezu gottesdienstliche Bedeutung hat. Auch hier steht der Eid in einem geschlossenen reichen System von Handlungen und Formen, aber nicht in einem weltlich-rechtlichen, sondern in einem religiös-kultischen2). Ähnlich der Dekalog (II. Mose 20, 7 und V. Mose 5, 11): ..Du sollst den Namen des Herrn, deines Gottes, nicht zum Falschen gebrauchen; denn der Herr wird nicht ungestraft lassen, wer seinen Namen zum Falschen gebraucht." Auch dieses Gebot steht im unmittelbaren Zusammenhang religiöser Gebote - nach dem Verbot des Götzen- und Bilderdienstes und vor der Sabbatheiligung; auch hier steht kein Wort von der sittlichen Verwerfung des Meineids und der Lüge, sondern l) Vgl. Jos. 23, 7; Jes. 65, 16; Jer. 16, 1415 u. ö. *) Über seine vielfältige Verwendung vgl. z. B.: V. Mose 27, 12-26 (Schwur aufs Gesetz); Jos. 9 u. ö. (Bündnis); ebenso Neh. 10, 30; 1. Kg. 2, 38 (Bann); Ps. 102, 9 u. ö. (als Fluch); Jes.65, 16 (mit dem Segen); Jes. 48. 1 (als Ausdruck des Verhältnisses zwischen Gott und Israel). 196

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.