Die Kreatur
- Journal
- Die Kreatur
- Volume
- 3 (1929-1930)
- Issue
- Heft 2
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 59)
- Language
- German
- Belongs to
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geniert sich noch mehr: man wagt es nicht, den Schwörenden so anzureden, daß seine Person, der Eid und seine Heiligkeit in eine offenkundige Beziehung gesetzt werden. Es ist keine bedeutungslose, rein sprachlich-zufällige Form, daß in diesen beiden Ermahnungsformeln von der Heiligkeit des Eides nie in einem Zeitwort die Rede ist, wie doch die Schrift es stets ausspricht: Ihr sollt nicht falsch schwören bei meinem Namen und entheiligen denjNamen deines Gottes. Es ist dies vielmehr v on der tiefsten Bedeutung, nicht in irgendeinem spekulativen oder mystischen Sinn, sondern als eine höchst reale psychologische Tatsache: Wollte ein Richter versuchen, den Zeugen wirklich anzusprechen, ihm die Heilighaltung des Gottes na mens persönlich zu gebieten, so träte die innere Unmöglichkeit der Situation offen zutage. So aber wird durch die mehr oder minder unpersönliche Eidesbelehrung die Entscheidung vermieden und der innere Widerspruch verdeckt. Hat so weder der Eid noch die Belehrung des Richters auch nur entfernt die \\ irkung, die der Gesetzgeber erwartet, so wird auch unser strafrechtliches l rteil über den Meineidigen schwankend. DasVerbreehen ist leicht begangen-ein falsche-\\ ort, ein schwacher Augenblick kann genügen — aber wer denkt bei seinem l rteil an die komplizierten Bewußtseinsvorgänge, an all das Ängsten und Abwägen, die Furcht vor einem Gegner, die Sorge um einen Angehörigen, die dem falschen Eid oft vorangehen? Das Gesetz kennt nur Zuchthausstrafe, versagt beim Meineid grundsätzlich die Zubilligung mildernder Umstände, so schwer beurteilt es das Verbrechen. I nd man kann nicht einmal sagen, daß es hierin ,,volksfremd"* sei: der gemeine Manu, der „durchschnittliche und anständige Volksgenosse** sieht im Meineidigen einen der allerverworfensten Menschen, und wenn er in die Lage kommt, eine harmlose Aussage zu beschwören, so wird er in diesem Gefühl natürlich bestärkt. Aber tür den Menschen, der wirklich in seiner Not steht, gilt nicht die Moral des nie im Konflikt erprobten und bewährten ,,\ olksgewissens4*, nicht der kategorische Imperativ eines philosophischen Systems, nicht die zum bloßen Bildungsstoff gewordenen idealistischen Anschauungen über ethisches Handeln und „tragische Größe**, und auch die Religion, die der Gesetzgeber vom grünen Tische verfügt, bleibt kraftlos. Alle richterliche „Lebenserfahrung4" nützt hier nichts zum Verständnis eines solchen Verbrechens, weil die „unbefangene44 Einstellung der meisten Beurteiler ihnen immer den Weg zum wahren Verstehen verstellt, weil ihnen wohl dies und das im Leben begegnet ist, aber ihnen die Offenheit, die Bereitschaft zum wirklichen Krtahren fehlt, die allein erst eine Erfahrung nutzbar macht. So vernachlässigt unser Recht im Eide alle Gesetze einer wirklichen Seelenkunde. Es erhebt sich die Frage, wie ein solches Gesetz entstehen und sich bis heute erhalten konnte. Dazu im folgenden ein paar Hinweise. 4 Unser geltendes Eidesrecht geht zurück auf drei Quellen. Dem römischen Recht entstammt vor allem der fein durchgebildete Apparat des Parteieides, der freilich juristisch zu kompliziert ist, um hier weiter verfolgt zu werden. Wichtiger sind die 195