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Die Kreatur · 1929-01-01 · Heft 2 · page 57

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Kreatur
Volume
3 (1929-1930)
Issue
Heft 2
Date
1929-01-01
Page
– (sequence 57)
Language
German
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vor dem Eide zu heben. Wohl müssen alle Anwesenden aufstehen, hie und da ist es auch Brauch, daß der Vorsitzende sich bedeckt; doch wird dies Wenige schon als unbequem empfunden und mag auf den Schwurpflichtigen auch eher verwirrend als erhebend wirken. In der Tat ist auch von einer Steigerung des Zeremoniells keine Besserung zu erhoffen, und die grotesk-feierlichen Bräuche aus der Aufklärungszeit (Dunkelzimmer, Totenkopf usw.) verraten allzusehr ihre Herkunft au> einem klügelnden Verstand, der vom Phantastisch-Schrecklichen den tiefsten Eindruck erwartete (Bezeichnend die Vorliebe für die alte Feme in der damaligen Literatur: „Götz44, „Käthchen von Heilbronn44, und auch die feierlichen Logenbräuche u. ä., z. B. auch in der „Zauberflöte44). Von einer weit besseren Erkenntnis der „Eidesnot** zeugen die zahlreichen V orschläge von Praktikern des 19. Jahrhundert:?, einige Teile aus den deut-ehen Judeneiden in die allgemeine Eidesbelehrung zu übernehmen: in der alten rabbiui.-chen Übung hatte es sich herausgebildet, wenn ein Eid unvermeidlich schien, noch einmal beiden Parteien einen Vergleich nahezulegen; wenn sie >ich auch dann von dem Eid nicht abbringen ließen, so galt dies als eine solche Hartnäckigkeit, daß man alle Anwesenden wie einst beim Lntergang der Rotte Korah aufforderte, „die Nähe dieser bösen Leute zu verlassen*4. Dieser Brauch erschien so wichtig, daß er in den Judeneiden mehrerer deutscher Staaten zu linden war und *o auch christlichen Schriftstellern bekannt wurde. Zuweilen wendet denn auch wirklich ein Richter -eine ganze Kunst daran, einen unnötigen Eid zu verhindern. So z. B. ein Gewerbegerichtsvorsitzender, vor dem zwei ernste, gesetzte Männer über eine Frage streiten, ohne Beweismittel zu haben. Ein Eid -cheint nicht zu umgehen, da hält er ihnen vor: „Ich kenne keinen von Ihnen und muß zu Ihnen beiden gleiches Vertrauen haben. Sie sind auch beide von der Wahrheit Ihrer Behauptungen gleich fest überzeugt. So kann der Eid nichts beweiseu, -ondern nur den Prozeß entscheiden-nicht nach klug abwägender Gerechtigkeit, sondern nach dem Zufall. Und der Unterliegende behielte den Stachel, durch Willkür und Zufall um sein Recht gekommen zu sein. Drum erbittern Sie sich nicht über die Dauer des Prozesses hinaus, sondern trennen Sie sich im Guten." I nd ohne weitere Mühe brachte er sie zu einem angemessenen Vergleich. Aber wie oft ist dem Richter im Gedränge der wartenden Parteien der Eid das willkommene Mittel, den Prozeß rasch zu beenden! Wie oft benutzt er die günstige Gelegenheit, sich der eigenen Prüfung und Entscheidung entheben zu können! L nd wie oft verhindert auch mangelnde Vergleichsbereitschaft der Parteien oder das (resetz selbst die Ausführung seines guten Willens! 3 Das Gesetz selbst! Hier liegt wohl der wichtigste Punkt. E> verlangt noch heute grundsätzlich, daß jede Zeugenaussage beschworen wird. Dadurch aber verliert der Eid seinen eigensten Wert. Das schönste Vorbild eines Schwurin der deutschen Ge- 193

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