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Die Kreatur · 1927-01-01 · Heft 4 · page 65

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Kreatur
Volume
2 (1927-1928)
Issue
Heft 4
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 65)
Language
German
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Weit unmittelbarer geht uns hier ein anderer Fall an: der Anspruch der Kirche, über ihre kirchlich-geistliche Souveränität hinaus das geistige Lehr- und Richteramt über die Grundgesetze und Grundwahrheiten des gesehöpflichen Lebens, des Individual- und Soziallebens zu besitzen und autorisiert zu sein, es über ihre Glieder und deren Wirken auszuüben. Dahin gehört ferner, daß die kirchliche Morallehre und Moralpraxis nicht nur normative Gesetze und Kanones aufstellt, sondern auch das Bereich der praktischen sittlichen Entscheidung in den Kirchenraum einbezogen hat und es durch konkrete Direktiven und Urteile weitgehend reglementiert. Wir sehen die Kirche zur Welt unmittelbar Stellung nehmen, wenn irgendeine soziale, politische oder geistige Bewegung innerhalb ihres Wirkraumes eine von der Kirche verkündete oder anerkannte \\ ahrheit oder ein Gesetz des geschöpfliehen Lebens grundsätzlich verneint oder verletzt. Mögen auch die Träger einer solchen Bewegung der Kirche fernstehen und ihrer Jurisdiktion nicht unterliegen, so gibt sie doch auch hier Lehrentscheidungen, die dann für ihre Glieder verbindlich sind und von direkten Weisungen für die öffentliche Praxis der Katholiken begleitet sein können. Es handelt sich hier um das weite Gebiet der kirchlichen Weisungen und Verurteilungen in weltlichen Dingen, die sich aus der beanspruchten Obhut der Kirche über allgemeine sittliche Normen und Wahrheiten ergeben. Beispiele aus jüngster Zeit sind: die Weisung zur weiblichen Kleidung, die Weisung der österreichischen Bischöfe zur sozialen Frage, die Erklärung der deutschen Bischöfe zur Frage der Fürstenabfindung, die Verurteilung der Action frangaise durch den Vatikan. Mittels dieser Weisungen und Verurteilungen vermag die Kirche zwar das öffentliche Leben nicht wirklich zu gestalten, aber sie legt ihren Gliedern im öffentlichen Leben damit bestimmte Haltungen auf, die praktische politische Folgerungen haben und so der Kirche als Institution eine gewisse indirekte Herrschaft in weltlichen Dingen sichern. Es geht hier wohlbemerkt nicht um die Bedeutung der innerkirchlichen autoritären Entscheidungen für das Weltleben des Katholiken, sondern um die Auswirkungen einer zusätzlichen Autorität, die das kirchliche Lehr- und Hirtenamt im Hinblick auf die ethischen und rechtlichen Normen der Sozietät und der allgemeinen Strukturgesetze der Schöpfung beansprucht. Wir stellen hier nicht die Frage nach dem Rechtstitel für diesen autoritären Anspruch. 433

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