KC-Mitteilungen
- Journal
- KC-Mitteilungen
- Volume
- 1930
- Issue
- Heft 1 (10.1.1930)
- Date
- 1930-01-10
- Page
- Seite 10 (sequence 10)
- Language
- German
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10 die Befugnisse der Zahnärztekammcr nicht orientiert waren. -Aber selbst wenn man unterstellt, daß ein Verstoß gegen die von der Zahnärztekammcr erlassenen Richtlinien standeswidrig ist, so kann doch nicht festgestellt werden, daß der Beschuldigte einen solchen Verstoß begangen hat. Denn wenn in 8 9 Satz 3 von dem Willen „der örtlichen Zahnärzteorganisation" die Rede ist. so paßt das dem Wortlaut nach nur auf solche Orte, an denen nur eine örtliche Zahnärztcorganisalion besteht. Solange cs nur eine solche Organisation gab, wie sie im Jahre 1923 der R. V. D.Z. darstellte, konnte man seine Ortsgruppen unbedenklich als die örtliche Organisation im Sinne des 9 c^atz 3 der Richtlinien ansehen. Wenn aber, wie heute in Berlin, mehrere Organisationen nebeneinander bestehen, so kann nicht ohne weiteres die eine von ihnen (mag sie auch die bei weitem größere sein) als die maßgebende angesehen werden. Zwar hat der Vorsitzende der Zahnärztekammcr in seiner Auskunft vom 3. Dezember 1929 gesagt, daß seiner Ansicht nach die Ortsgruppen und Landesverbände des R.V. D.Z als ordentliche zahnärztliche Organisationen h.i Sinne des § 9 der Richtlinien auch heute noch anzusehen seien, und zwar auch in denjenigen Orten, in denen neben dem Landesverband des R.V. D.Z. noch eine andere Organisation besteht. Dies würde praltisch bedeuten, daß alle ans Kassenpraris angewiesenen Zahnärzte gezwungen werden, dem R.V. D.Z. beizutreten, da dieser Verband, der jetzt sämtlichen Zahnärzten den Abschluß vonKassenvcrträgen verbieten will, vorher nur seinen eigenen Mitgliedern die Verträge vorbehielt. Daß das Preußische Gesetz und die Preußische Zahnärztekammer einem Verbände, der kein rein preußischer Verband ist. eine solche Vorzugsstellung hätten einräumen wollen, ist nicht nachgewiesen worden, und kamt auch nicht ohne weiteres deshalb unterstellt werden, weil dieser Verband 90 Prozent aller Zahnärzte umfaßt. In Wirklichkeit steht auch der Vorsitzende der Zahnärztekammer selbst nicht auf diesem Standpunkt, denn in dem gleichen Brief hat er ferner gesagt: ,^?ür Zahnärzte, die nicht Mitglieder des Reichs» verbandes der Zahnärzte Deutschlands sind, kann m. 6. eine rechtliche Verpflichtung nicht konstruiert werden, sich mit den Maßnahmen des Reichs» verbandes nicht in Widerspruch zu setzen." Unter diesen Umständen kann auch aus dem ganz allgemein gehaltenen Beschluß der Zahnärztekammer vom 20. Oktober 1929 nicht ohne weiteres die Folgerung bergeleitet werden, daß der vom Beschuldigten getätigte Abschluß eines idm vom Druckerverband vermittelten Kaisenvertrages standeswidrig sei. VI. Der Ebrenral hat darüber hinaus ferner die Frage geprüft, ob nicht unabhängig von allen geschriebenen Bestimmungen der Beschuldigte moralisch verpflichtet war. dem sich zu unterwerfen, was die große Mehrheit seiner Staudesgenossen im Interesse des Standes für notwendig dielt, Gewiß sind Fälle denkbar, in denen eine solche Solidarität Pflicht jedes Standes» angehörlgen ist. und in denen es auch vom K. C.» Standpunkt aus verurteilt werden müßte, wenn ein. zelne aus eigensüchtigen Motiven diese Solidarität zum Schaden des gesamten Standes verletzen. Daß hier ein solcher Fall vorliegt, ist aber in keiner Weise sestgestellt worden. Od es wirklich zutrilst. daß ledig, llch die Politik des ^.V. D.Z im Interefle des Zahnärzteltandes liege, und daß die Politik des Druckerverdandes den Stand schädige, kann und will der Ehrenrat angesichts der widersprechenden Darstellungen, die über die Gründe des vertraglosen Zustandes gegeben worden sind, nicht entscheiden. Wenn der Beschuldigte angibt, daß er im Interesse des Standes die vom Druckerverband vertretene Politik für die richtige halte und aus diesem Grunde sich nicht an die vom R.V. D. Z ansgegebene Parole gebunden fühle, so besteht keine Veranlassung, diese Darstellung zu bezweifeln, und dem Beschuldigten andere Motive zu unterstellen. Ob eine andere Beurteilung gegenüber denjenigen Zahnärzten, am Platze ist. die den R.V.D.Z nach Ausbruch des vertraglosen Zustandes verlassen haben und dem Druckerverband vorher noch izicht augehörten, kann, dahingestellt bleiben. Denn soweit es sich um diejenigen Zahnärzte handelt, die. wie der Beschuldigte, schon immer dem Druckerverband und niemals dem R.V. D. Z angchörtcn, hat die Beweisaufnahme eindeutig ergeben, daß das Verhalten dieser Zahnärzte noch nicht einmal von ihren standespolitischen Gegnern durchweg als standeswidrig betrachtet wird. Denn der von den anklagenden Verbänden als Sachverständiger benannte Zahnarzt Dr. CS., der Obmann des Landesverbandes Groß-Berlin des R.V. D. Z ist und die Politik des R. V. D. Z. vertritt, hat ausgesagt, daß er zwar das Verhalten derjenigen Zahnärzte für standeswidrig halte, die bis zum Beginn des vertraglosen Zustandes Mitglieder des R.V.D.Z waren oder vorher überhaupt keiner Organisation angehörten und nunmehr sich den Krankenkassen zur Verfügung stellen: er hat aber ebenso deutlich erklärt, daß er das Verhalten derjenigen Kollegen, die wie der Beschuldigte schon immer dem Druckervcrband anc^ehört haben, durchaus verstehen könne und nicht für standeswidrig halte, wenn er cs auch von seinem Standpunkt aus bekämpfen müsse. Wenn auch diese eine Meinungsäußerung ebensowenig für den Ehrenrat allein ausschlaggebend sein kann^ wie die Meinungsäußerungen der anderen Sachverständigen, so beweist sie doch, daß auch im R.V. D.Z zum mindesten keine Einigkeit über die Frage besteht, ob das Verhalten der dem Drncker» verband angebörigen Außenseiter standeslvidriq ist. Wesentlich unterstützt wird die Bekundung des Herrn Dr. E. 1. durch den Vorsitzenden der Zahnärztekammer. der bekundet hat. daß die von Herrn Dr. E. hervor» gehodene Unterscheidung den Ansichten des R. V. D. Z entspreche. 2. durch die Zeuczenaussage des Kbr. Dr. $.. der ausgesagt bat. daß eine starke Minderheit innerhalb des R.V.D.Z mit der Leitung nicht einverstanden sei. 3. durch das von der Verteidigung üderreichle Urteil, das der Landesdisziplinardof des Landesverbandes Hamdurg-Rordmark im Reichsverband der Zahnärzte Deutschlands am 23. September 1929 gesallt hat. In diesem Urteil wird ein bisher dem R.V.D.Z anaeböriger Zahnarzt ans diesem ausgeschlossen, weil er sich den Krankenkassen zur Verfügung gestellt batte. Das Verhalten des ansgeschlossenen Zahnarztes wird aber lediglich unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Verdands» diszipiin gewürdigt: mit keinem Wort wird es als standeswidrig bezeichnet, und ausdrücklich lehnt der Landesdisziplinardof es ab. dem betrelsenden Zahnarzt irgendwelche unehrenhaften Motive zu unterstellen. Rach alledem sieht der Ehrenrar sich nicht in der Lage, die Feststellung zu treffen. daß der Beschuldigte aus rechtlichen, standesetdischen oder moralischen Gründen verpflichtet sei. den Beschlüssen des R.V. D.Z. dem er nicht angedärt. Folge zu leisten. Eine