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KC-Mitteilungen · 1930-01-10 · Heft 1 (10.1.1930) · p. Seite 9

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Journal
KC-Mitteilungen
Volume
1930
Issue
Heft 1 (10.1.1930)
Date
1930-01-10
Page
Seite 9 (sequence 9)
Language
German
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0 Gesichtspunkte und Abwägung aller widerstreitenden Interessen darüber zu befinden, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt. . Andererseits muß der Ehrenrat an die Beurteilung solcher Handlungen mit besonderer Vorsicht herantretcn und sich bewußt sein, daß er unabhängig ist und lediglich seinem Gewissen und seinem eigenen, pflichtmätzigen Ermessen zu folgen hat, ohne dabei an irgendwelche Standesregeln oder Arteile von Standesgcrichten gebunden zu sein. Es ist ein in der Lhrcnratsrechtsprcchung der verschiedensten K. C-Ve» bände wiederholt zum Ausdruck gekommener und allgemein anerkannter Grundsatz, daß der Ehrenrat noch nicht einmal an die Vorschriften des Strafgesetzbuches unter allen Amständen gebunden ist, denn einerseits brauchen nicht alle strafbaren Handlungen notwendig zu einer ehrenrätlichen Verurteilung zu führen, und umgekehrt kann der Ehrenrat auH solche Handlungen ahnden, die nicht unter das Strafgesetz fallen. Roch viel weniger können also die in einem Stand geltenden Standessitten für den Ehrcnrat unbedingte Richtschnur sein. Allerdings ist der Gesichtspunkt der Standcswidrigkcit keineswegs bedeutungslos. Wenn ein K. E.er in einen akademischen Stand eintritt, so übernimmt er damit die Verpflichtung, nicht gegen die Standessittc zu verstoßen. Verstoßt er gegen die Standessittc. so wird ein solches Verhalten regelmäßig geeignet sein, ihn in den Augen seiirer Berufsgenossen herabzusctzen und damit auch das Ansehen des K. E. nach außen zu schädigen. In der Regel wird er also besondere Gründe oartun müssen, um trotzdem sein Verhalten vor dem Ehrenrat als gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Anter diesem Gesichtspunkt hat der Lhrenrat die Frage geprüft, ob das Verhalten des Beschuldigten standeswidrig ist. Die Prüfung dieser Frage ist jedoch dadurch erschwert. daß es bei den Zahnärzten (anders als bei den Aerzten und Rechtsanwälten) eine Standesehrengerichtsbarkeit nicht gibt. Allerdings hat nach 8 8 des Preußischen Zübnärztekammergesetzes die Zahnärztekammer die Möglichkeit, einem Zahnärzte (abgesehen vom Falle strasgerlchtlicher Verurteilung) das Wahlrecht zu entziehen, wenn er seine Berufspflichten verletzt. Rach den hierzu ergangenen ministeriellen Aueführungsbestimmungen vom 30. April 1923 sind jedoch unter Berufspflichten nur solche Pflichten zu verstehen, die dem Zahnarzt gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere gegenüber den Patienten. obliegen. Dagegen kann ei»ve Verletzung der sog. Standespflichteu. d. h. derjenigen Pflichten, die der Zahnarzt infolge seiner Zugehörigkeit zum ZaKnärztestand der Zahnärzteschaft gegenüber zu beobachten hat. nicht die Grundlage für ein Perfahren aus 8 K des Gesetzes bilden. Allerdings legt die Preuß. Zahnärztekammer den 'begriff der Berufspflichten in einem weiteren Sinne aus. denn in den von ihr am 30. Juni 1923 erlassenen „Richtlinien für die Preußischen Zahnärzte zur Erfüllung ihrer Berufspflichten". bebt sie in 8 t auch die Pflichten der Kollegialität besonders hervor, die nach den ministeriellen AuSfüdrungSbeltimmunaen nicht zu den Berufspflichten. sondern zu den Skandespflichten gehören wurden. 8 9 dieser Richtlinien lautet insbesondere: ___ ..Bei dem Wettbewerbe um die Stellung als Kasfenzadnarzt ist es unerlaubt, die Honorarforderuna anderer Slandesgenosfen zu unterbieten. AlS Richtschnur gilt die ortsübliche Gebühr. Der Abschluß eines Kassenvertrages gegen den Willen der örtlichen Zahnärzleorganisatwn ist unzulässig." Der Vorsitzende der Zahnärztekammer gibt selbst zu, daß diese Richtlinien für die Anwendung des § 8 des Zahnärztekammergesehes rechtlich nicht verbindlich sind, weist aber darauf hin, daß nach 8 2 des Zahnärztekammergesehes die Zahnärztekammer berufen ist, alle Fragen und Angelegenheiten des zahnärztlichen Berufes zu erörtern und sich darüber gutachtlich zu äußern. Daraus kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß in derartigen Fragen die von der Zahnärztekammer gefaßten Beschlüsse für alle Zahnärzte verbindlich sind, und daß ein Verstoß gegen solche Beschlüsse ohne weiteres eine Standeswidrigkcit bedeutet. Bei den Aerzten und Anwälten liegt die Feststellung dessen, was standeswidrig ist. Ehrengerichten ob, die in den höheren Instanzen niemals ausschließlich aus Standcsgenossen bestehen. Ebenso ist in Z 8 des Zahnärztekammergesetzes vorgesehen, daß gegen die Entscheidung des Vorstandes der Zahnärztekammer der Minister für Dolkswohlfahrt angcrufcn werden kann. Allen diesen Bestimmungen liegt der gemeinsame Gedanke zugrunde, daß über derartige Standesfragen nicht ausschließlich von Angehörigen des betreffenden Standes selbst entschieden werden soll. Würde man unterstellen, daß Beschlüsse der Zahnärztekammer über Standesfragcn ohne weiteres für alle Zahnärzte verbindlich find, so würde auf diesem Gebiete die Zahnärztekammer weitergebende Befugnisse haben als die entsprechenden Organisationen der Aerzteschaft und Anwaltschaft. Das kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil nach dem Zahnärztekammer» gesetz und nach den ministeriellen AuSführungsbeftim» mungcn vom 30. April 1923 der Zahnärztekammer auf dem Gebiete der Standespflichten weniger Befugnisse gegeben werden sollten als auf dem Gebiete der Berufspflichten. Ein solches Ergebnis würde auch in Widerspruch zu der Tatsache stehen, daß die Zahnärzteschaft im Vergleich zur Aerzteschaft und Anwaltschaft ein akademischer Stand jüngeren Datums ist. dessen Stairdesrccht erst seit wenigen Jahren in der Entwicklung begriffen ist. und dem der Gesetzgeber bisher eme eigene Ebrengerichtsbarkeit nicht verliehen hat. Andererseits find die Richtlinien und Beschlüsse der Zahnärztekammer nicht etwa ohne jede Bedeutung. Die Zabnar.zlekammer ist immerhin diejenige Organisation. deren Meinungsäußerungen in weit höherem Maße als die Aeußerungen jeder andern Organisation als ErkenntniSguelle zur Beurteiluug der Frage verwendet werden können, was unter den Zahnärzten als standeswidrig gilt. Selbst wenn man also annimmt. daß die Richtlinien und Beschlüsse der Zahnärztekammer rechtlich nicht ohne weiteres für alle Zahnärzte verbindlich sind, so wird doch in der Regel davon auszugehen sein, daß ein K. E.er den von seiner gesetzlichen Standesvertretung aufgestellten Richtlinien nicht ohne besonderen Grund zuwiberdanbeln darf, ohne das Ansehen des K. E. zu schädigen. Voraussetzung hierfür ist aber, daß diese Richtlinien wirklich der Aeberzeugung der Mehrheit des Standes entsprechen. >>d das bei den von der Zahnärztekammer am 30. Juni 1923 erlassenen Richt- Knien der Faii ist. muß zum mindesten zweifelhaft erscheinen. Es ist immerhin auffällig. daß die meisten vom Ebrenrat vernommenen Zahnärzte, die in de»: verschiedensten Richtungen iu.nerdaid der Zahnärzteschalt sich standespottlisch besonders betätigen, von diesen Richtlinien keine oder nur eine sehr unzureichende Kenntnis hatten und insbesondere über

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