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KC-Mitteilungen · 1930-01-10 · Heft 1 (10.1.1930) · p. Seite 8

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Journal
KC-Mitteilungen
Volume
1930
Issue
Heft 1 (10.1.1930)
Date
1930-01-10
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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3 ihr nicht angehörenden Zahnärzte von den Berufskrankenkassen ausgeschlossen habe. Der vertraglose Zustand sei nicht deshalb eingetreten, weil der R. V. D. Z. irgendwelche den Stand schädigende Forderungen der Krankenkassen habe abwehren wollen, sondern die Krankenkassen hätten mit dem R. D. D. Z. keinen neuen Gesämtvertrag schließen wollen, weil sie sich der Abschluß des früheren Vertrages hintergangen gefühlt hätten, und weil sie überhaupt einen neuen Monopolvertrag aus prinzipiellen Gründen ablehnten. m. Der Ehrenrat hat in seinen beiden Sitzungen vom 10. Nov. und 15. Dez. 1929 sämtliche von den Parteien angetretenen Beweise, soweit die Beweisanträge am Schluß der Verhandlung noch aufrecht erhalten wurden, erhoben. Er hat insbesondere die von den anklagenden Verbänden benannten, dem K. C. nicht angehörenden Zahnärzte Dr. D. und Dr. E. sowie die vom Beschuldigten benannten, dem K. C. ebensalls nicht angehörenden Zahnärzte Dr. F. und Dr. G. vernommen. Der Ehrenrat hat ferner von sich aus den Kbr. Zahnarzt Dr. h. vernommen und den Preußischen Minister für Volkswohlfahrt sowie den Vorsitzenden der Preuß. Zahnärztekammer, Herrn Dr. Treuenfels, um Auskunft über die zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse gebeten. Der Minister hat eine Auskunfterteilung ab^elehnt: der Vorsitzende der Zahnärztekammer hat sich in zwei Briefen vom 3. Dez. und in einem Brief vom 6. Dezember!929 geäußert. Ferner sind das Preuß. Zahnärztekammergesetz vom 17. April 1923, die dazu erlassenen ministeriellen Ausführungsbestimmungen vom 30. April 1923 und die Richtlinien der' Zahnärztekammer vom 30. Iunr 1923 zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden. Im übrigen wird auf die Protokolle der Ehrenrats» iitzungen vom 10. November und 15. Dezember 1929 Bezug genommen.!V. Die anklagenden Verbände haben in der Sitzung vom 10. November 1929 am Schlüsse der damaligen Beweisaufnahme beantragt, dem Beschuldigten den „Rat zum Austritt" zu erteilen. Der Ehrenrat hat damals die Derbandlung zwecks weiterer Ermittlungen vertagt. Sodann bat der' Altherrenverband A. durch Schreiben vom 7. Dezember 1029 Einstellung des Verfahrens beantragt, weil ..nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen und der Verhandlung vom 10. November 1929 für den Altherrenverband A.. dem Herr KarteNbruder E. nicht mehr angehört, kein Interesse mehr an der Aufrechterhallung der Linklage" bestehe. Der Landesverband B. bat durch Schreiben vom 11. Dezember 1929 seinerseits die Einstellung deS Verfahrenbeantragt, weil er die von ihm erhobenen Vorwürfe durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme als nicht genügend erhärtet anfad. Der Ehrenrat hat \\\ Beginn der Sitzung vom I"». Dezember 1929 diese Einstellungsanlräge zurück» gewiesen, nachdem der Beschuldigte darum gebeten hatte, das Verfahren in unveränderter Meile fort» zuführen. ES kann unmöglich im Belieben der Varleien flehen, ein so weitgehend gekörderteS Ber» fahren, bei dem eS lich in erster Linie nicht um persönliche. sondern um allgemeine Interelfen handelt, durch einfache Erklärungen ohne Zustimmung des Kollegiums zum Stillstand zu dringen. In der» artigen Fällen hat vielmehr das E.R.-Kollegium. das an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist. nach psllchtmäßigem Ermessen zu prüfen, od nicht der Beschuldigte ein berechtigtes Interesse an ehrenrätlicher Klarstellung der schweren gegen ihn erhobenen Vorwürfe 'hat, uno ob mcht auch unabhängig vom Willen des Beschuldigten das K. C.- Interesse eine solche Klarstellung verlangt. Ein Urteil, das lediglich m dem vom Beschuldigten gegen sich selbst beantragten Verfahren ohne Mitwirkung der anklagenden Verbände ergangen wäre, hätte diese Klarstellung nicht mit gleicher Autorität erreichen können. Deshalb legte der Ehrenrat im K. C.-Jnteresse Wert darauf, daß die anklagenden Verbände bis zum Schluß am Verfahren mitwirkten. Der Landesverband B. hat denn auch am Schlüsse der Beweisaufnahme die Freisprechung des Beschuldigten beantragt. Dagegen hat der Altherrenverband A., der ebenfalls am Schluß der Sitzung vom 10. November 1929 den „Rat zum Austritt" beantragt hatte, es abgelehnt, weiterhin mater-ell Stellung zu nehmen. Aus dem Schreiben des Allherrenverbandes A. vom 7. Dezember 1929 geht zwar hervor, daß der Altherrenverband A. dre Anklage zurücknimmt: es geht aber nicht mit Sicherheit daraus hervor, ob' er gleichzeitig auch sämtliche erhobenen Vorwürfe zurücknimmt. Am so notwendiger erschien es dem Ehrenrat. die Verhandlung in unveränderter Weise zu Ende zu führen und zu einem Urteil zu gelangen, das sämtliche von den anklagenden Verbänden im Laufe des Verfahrens erhobenen Vorwürfe berücksichtigt. V. Nach der zugrundeliegenden Ebrenratsordnnng hat der Ehrenrat die Aufgabe, nicht nur in allen Anklagen wegen ehrenrühriger Vergehen zu entscheiden, sondern auch Mitglieder, die daS Ansehen oder Interesse des K. §. schädigen, zur Verantwortung zu ziehen. Schon diese Nebeneinanderstellung zeigt, daß auch Handlungen, die nicht ehrenrührig sind, den Gegenstand einer ebrenrätlichen Verurteilung bilden können. Auch der Umstand, daß die zur Anklage stehenden Handlungen ausschließlich auf dem Gebiet deS Berufslebens liegen und daß wirtschaftliche Interessen hincinspielen, schließt grundsätzlich eine ebrenrätlich« Nachprüfung keineswegs auS; auch solche Handlungen können unter Umstanden unehrenhaft sein oder aus anderen Gründen daS K. E.-Interesse schädigen. Wenn auf der einen Seite der K. C. es seinen Mitgliedern zur VNicht macht, in der Regel gegen Kartellbrüder die Hilfe der Gerichte, der AnwältSkammern, Aerztekammern und ähnlicher außen» siedender Instanzen nicht anzurufen, so muß er qleichzeitig seinen Mitgliedern auch eine Möglichkeit bieten, derartige Differenzen vor den hierzu berufenen K. C.-Instanzen auszutragen. Diese Instanz ist. sofern eine schlichtnngsweiie Erledigung nicht möglich ist. in der Reael der Edrenrat. Wurde der Ehren» rat sich grundsätzlich auf den Standpunkt stellen, daß derartige Dinge unter allen Amständen der Nachprüfung durch den K. E. entwgen slnd, lo könnte es den einzelnen Angehörigen des K.E. nicht verwehrt werden, idr Recht vor Instanzen außerhaib des K. E. zu suchen. Dies würde in der Regei den Grund» sätzen der Kartelldrüderlichkeit widersprechen, den Streit unnötig verschärfen und geeignet sein. das 'Ansehen des K.E. nach außen zu schädigen. Seidst. verständlich kann eS Ausnahmefälle geben, die ihrer Natur nach nicht zur Entscheidung durch einen Edren. rat geeignet sind, und dei denen auch der K. E. kein Interesse an ebrenrätlicher Entscheidung bat: immer aber muß <S den K. E.-Instanzen vordehalten dleiden, unter Würdigung aller in Betracht kommenden

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