KC-Mitteilungen
- Journal
- KC-Mitteilungen
- Volume
- 1930
- Issue
- Heft 1 (10.1.1930)
- Date
- 1930-01-10
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
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II. Der dem Ehrenrat zur Beurteilung unterbreitete Sachverhalt ist folgender: Der Beschuldigte ist Zahnarzt in Berlin. Etwa 9V Prozent der deutschen Zahnärzte sind im ..Reichs- Verband der Zahnärzte Deutschlands" (sog. R.V.D.Z) zusammengcschlossen, der in Berlin durch seinen Landesverband Groß-Berlin vertreten ist. Ein Teil der übrigen Zahnärzte gehört dem „Reichsverband der Krankenkasscnzahnärzte" (sog. Berliner Organisation) an. dessen Berliner Gruppe im Jahre 1924 von dem Zahnarzt Dr. Drucker gegründet wurde (sog. Drucker- Verband). Der Beschuldigte ist dem Drucker-Verband bei seiner Begründung beigetrcten und hat ihm seitdem mit einer Unterbrechung angchört, die von Ende 1926 oder Anfang 1927 bis etwa Sommer 1927 gedauert hat. Dem-R.V.D.Z. hat er niemals angchört. Beide Organisationen stehen in einem scharfen Gegensatz zueinander, der insbesondere durch folgenden Konflikt verschärft worden ist: Zwischen dem R.V.D.Z. und dem Verband kaufmännischer Bcrufskrankenkassen (VKB) bestand ein Verkragsverhältnis, das die Tätigkeit der Mitgliedcr des R.V.D.Z. bei den kaufmännischen Berufs, krankenkassen regelte. hiernach hatte der R.V.D.Z. insofern eine Monopolstellung, als die Kassen keine Zahnärzte beschäftigen durften, die dem R. V. D. Z nicht angehörten. Dieses Vertragsvcrhältnis lief am 1. April 1929 ab und wurde nicht erneuert. Die Kassen wollten nunmehr mit den einzelnen Zahnärztcn unmittelbar Verträge abschlicßen. Der R.V. D. Z gab jedoch die Parole aus, daß solche Einzel» vertrüge dem Interesse des Standes schädlich seien, und daß demzufolge kein Zahnarzt ohne Genehmigung des R. V. D. Z einen solchen Einzclvertrag schließen dürfe. Der BKB schloß nunmehr mit der Berliner Organisation einen Rahmenvertrag ab und auf Grund dieses Rahmenvertrages Verträge mit einzelnen Zahnärzten. Auf diese Weise hat auch der Beschuldigte einen Vertrag mit den Krankenkassen erhalten. Dies haben ihm die anklagendcn Verbände aus folgende»» Gründen zum Vorwurf ge»nacht: Der Beschuldigte habe standeswidrig gehandelt. Er sei verpflichtet, mit der in» R. V. D. Z vertretenen großen Mehrheit seiner Slandesgenossen sich solidarisch zu erklären. Der R.V.D.Z. nehme die Interessen des gesarnten Standes wahr. Er habe die von den Krankenkassen für einen Neuabschluß des Vertrages gestellten Bedingungen deshalb abgelehnt. weil diese Bedingungen einen Abbau von etwa 20 Prozent der bisher zugelassenen Kassenzahnärzte vorgesehen hätten. was für Berlin sogar einen Abbau von 40—50 Prozent bedeutet habe»» würde. Diese Bedingungen habe der R.V.D.Z. deshalb adlednen »nüssen. weil es im Interesse des gesamten Standes liege, daß alle zur Kassenpraris bereiten Verbands,nitglieder gleichmäßig zur Kassenpraxis zugelassen würden, da andernfalls eine Protektionswirtschaft unverrneidlich fei. Der R.V.D.Z hätte diese seine Forderung i»»zwiscden sicherlich auch gegenüber den Kassen durchsetzen können. wenn ihm nicht die Außenseiter durch ihren eigenmächtiger» Vertragsabschluß in den Rücken gesauen wären. In solcher Lage sei es Standes- Pflicht jedes Zahnarztes, die Solidarität mit der Mehrheit seiner Standeskollegen gegenüber dem ae» melntamen Gegner zu wahren. Diese Solidarität hätten die Außenseiter verletzt, weil sie ihr« Wirtschastlichen Interessen über die Standesinleressen gestellt hätten. Es handele sich gar nicht um den Gegensatz zweier wirtschaftlicher oder standespolltikcher Anschauungen, die von zwei einander gleichwertigen Gruppen vertreten würden, sondern in Wirklichkeit sei der R.V.D.Z. die maßgebende Standesorganisation, die die standestreuen Zahnärzte umfasse; die Außenseiter dagegen genössen zwar alle vo»n R.V.D.Z für die Gesamtheit des Standes erkämpften Vorteile mit, hätten aber lediglich aus eigensüchtigen Beweggründen sich separiert, und nur um diese egoistischen Motive zu verdecken, benutzten sic ihre angeblich abweichende standespolitische Anschauung als Vorwand. Besonders verwerflich und unehrenhaft sei es, daß sie die jetzige schwierige Situation des R.V. D. Z dazu benutzten, um ihren inschwerem Kampfe stehenden Standeskollegen in den Rücken zu fallen und so für sich selbst materielle Vorteile herauszuschlagen. Die Folge davon sei, daß zahlreiche standestrene Kollegen hungern müßten. Ein solches Verhalten verstoße gegen die Ehre jedes akade»nischen Standes. Deshalb hatten auch die meisten standestrcuen Zahnärzte jeden kollegialen und gesellschaftlichen Verkehr »nit den sog. Nothelfern abgelehnt. Die Außenseiter hätten sich auch in Widerspruch zu den von der Zahnärztekammer erlassenen Richtlinien gesetzt, und die Zahnärztekanuncr habe dieses Ver» halten mißbilligt. Unter diesen Umständen. so hat die Anklage weiter ansgeführt, sei das Verhallen des Beschuldigten nicht nur unhonorig. sondern auch deshalb besonders geeignet. das &. C.-Interesse zu schädigen, weil der größte Teil der Führer der sog. Nothelser in Berlin ans Jude»» bestehe und so antisemitischen Tendenzen innerhalb der Zahnärzteschaft Vorschub geleistet werde. Das Verhalten des Beschuldigten gebe A»»ßenstehenden Anlaß zu abfälligen Urteilen, durch die das Ansehen des K. E. geschädigt »verde. Den demK.C. angebörigen standeslreucn Zahnärzten könne nicht znge,nutet werden, solche Kollegen als Kartellbrüder zu betrachten, die die Interessen der andern de»n K. C. angchörenden Zahnärzte auf das Schwerste schädigte»», und mil denen sie jeden kollegialen und gesellschaftlichen Verkehr ablehnen müßten. 'Auch habe der K. C. seit jeher den Standpunkt eingenommen, daß standeswidriges Verhalten eine Schädigung des K. C.-Interesses bedeute, und diesen Standpunkt schon früher in ähnlichen Fällen dnrchgefübrt. Der Altherrenverband A. bat sich zur Begründung der von ihn» erhobenen 'Anklage insbesondere noch darauf berufen, daß durch ehrlose Betätigung eines K. C.ers innerhalb Groß-Berlins die Belange des Altderrenverbandes A. verletzt »vürden. Deingegenüber hat der Beschuldigte darauf hingewiesen. daß der K. E. ihn nur dann zur Verantwortung ziehen könne, »venn er gegen den Begriff der Honorigkcit im korporationsstndentischen Sinne verstoße. Dieser Begriff sei aber ans »virtschaftliche Inreressenkämpse. um die es sich hier bandele, seiner Natur nach gar nicht anwenddar. Im übrigen habe er auch nicht standeswidrig ge» bandelt. Der R.V.D.Z. sei »»nr eine private Interessentenvereinigung. die nicht legitimiert sei. darüber zu entscheiden, was sta,»deswidrig sei und was nicht. Auch die Zabnärztekannner sei nicht befugt. hierüber der» einzelnen Zahnärzten Vorschriften zu mache»». In Wirklichkeit dabe der R. V. D. Z. durch seine Politik den Stand geschädigt, und gerade zur Abwehr dieser Politik sei seinerzeit der Druckerverband gegründet worden, den jetzt zn verleugnen für ihn. den Beschuldigten. Fadnenfiucht bedeuten würde. ES könne ihm nicht zngen»ntet werden, die Zusti»ttl»»ung einer Organisation nachzusuchen. die er vorder au» ehrlicher Aeberzeugung bekä»npst habe und jetzt noch bekämpfe, und die außerde»»» gerade durch den vorder bestehenden Monopolvertrag alle