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KC-Mitteilungen · 1929-11-01 · Heft 11 (1.11.1929) · p. Seite 88

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Journal
KC-Mitteilungen
Volume
1929
Issue
Heft 11 (1.11.1929)
Date
1929-11-01
Page
Seite 88 (sequence 4)
Language
German
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88 Pflichten erwachsen ihm, als Exponenten selbstbewußten Judentums, hinsichtlich der Arbeit im jüdischen Gemcindeleben, und welche Grenzen sind ihm durch seine weltanschauliche Bindung als K. C.er gezogen? Es ist kein Zweifel, daß die Betätigung lebendigen Judentums die unmittelbare Pflicht begründet, gerade da tatkräftig zuzufassen, wo die Angelegenheiten der gesamten Iudenheit verwaltet werden; so also in der Gemcindepolitik. hier präsentiert sich ein Teil jener positiven Betätigungsart, die unsere Gegner aus dem zionistischen Lager zu Unrecht bei uns vermissen wollen, indem sie behaupten, wir bewegten uns nur in Negativismen, nämlich in ausschließlicher Gegnerschaft zu Antisemiten und Zionisten. Abgesehen davon, daß ein Kampf mit gegnerischen Strömungen unter Umständen sehr positiv gestaltet sein kann, indem er zugleich aufbauend wirkt und einem Ideal ins Leben hilft, das die bekämpften Strömungen bedrohen, übersieht diese Meinung auch die mannigfachen Notwendigkeiten unmittelbar positiver Betätigungen, die unserer Verbandseinstellung entspringen, und deren eine eben die Gemeindearbeit wäre. Daß nicht jeder K. C.er einen maßgebenden Einfluß auf die Gemeindepolitik gewinnen kann, liegt auf der Hand, denn schließlich ist nicht ein jeder seiner besonderen Veranlagung nach dazu geschaffen, in den Mittelpunkt des politischen Lebens zu treten. Die besondere Pflicht korrespondiert auch hier wie überall mit der besonderen Fähigkeit. Auch Bedenksamkeiten und Hemmungen markieren sich dem im Gemeindeleben stehenden Verbandsbruder sehr oft aus seiner K. C.-Zugehörigkeit, die ja bereits eine politische Festlegung ist. So ist es einleuchtend, daß ein Vortragsabend, der sich mit derartigen Erwägungen befaßte, beträchtlicher Aufmerksamkeit gewiß sein mußte, entsprechend den vielfachen Interessenbedürfnissen, denen er entgegenkam. Des besseren Verständnisses halber war es sehr begrüßenswert, daß der Hauptredner, Herr Kammergerichtsrat Wolfs, einen historischen Ueberblick über die Entstehungsgeschichte der jüdischen Gemeinden gab. Er wies darauf hin, daß die Grundlage jeder allgemein geltenden und Beachtung verdienenden Lebensregelung ihre gesetzliche Statuierung sei. Erst verhältnismäßig spät hat sich in Preußen das Bedürfnis durchgesetzt, die Lebensverhältnisse der jüdischen Bürger autoritativ zu regeln; im Jahre 1847 wurde das erste Iudengesetz erlassen. Schon hier zeichnen sich die heute noch eingehaltenen Grundlinien d-erGemeindeverfassung, ab, die Kompetenzaufteilung zwischen Repräsentantenversammlung und Gemeindevorstand. Ileberhaupt bildet für Preußen immer noch das Gesetz von 1847 kodifikatorische Grundlage. Bestrebungen, eine organisatorische Aenderung herbeizuführen, haben trotz langjähriger Bemühungen noch keinen Abschluß gefunden; seit einem Jahr bereits ruht der Entwurf eines neuen Gesetzes in den Archiven der preußischen Regierung. Erfreulicherweise versucht übrigens die Regierung, ihre Wünsche mit denen der Iudenschaft in Einklang zu bringen, und hält zu diesem Zweck «ständige Fühlung mit maßgebenden Spitzen der Iudenheit — ein Verhalten, das schließlich den Intentionen eines Volksstaates nur entspricht. Das jüdische Gemeindeleben hat sich begreiflicherweise nie in schnurgeraden Gleisen bewegen können, weil es ja Politik ist, und wo Politik ist, da ist Bewegung. Verbreiterung, Tendieren nach auseinanderliegenden Weltanschauungspunkten. Diese Mannigfaltigkeit umreißt den einen Teil der sogen. „Strömungen im jüdischen Gemeindeleben". Mit Recht betonte der Redner, daß derartige Strömungen auch im Unpolitischen erkannt werden können, in der Vielzahl der verwaltungsmäßigen Gemeindeaufgaben. Das Hauptaugenmerk finden naturgemäß die Aufgaben religiöser Art, die Sorge für Gottesdienst, Religionsunterricht, die Unterhaltung von Friedhöfen, die Aufsicht über die Ritualien usw. Daneben finden sich die sozialen Aufgaben, wobei an die Einrichtung jüdischer Bibliotheken und Kunstsammlungen, vor allem aber an den großzügigen Ausbau des Wohlfahrtswesens zu denken ist. Der Redner wies auch auf das Besteuerungsrecht hin, das den Gemeinden die Befugnis verleiht, mit Hilfe der staatlichen Apparatur ihren Obolus in Form eines Zuschlages zur Einkommensteuer einzutreibeu. Hieran knüpfe sich zuweilen die wenig erfreuliche Erscheinung, daß Juden aus der Gemeinde austreten, ohne aber eine direkte Trennung von der Konfession zu wagen, und auf diese Weise der Steuerpflicht entgehen. Diese nur in Preußen bestehende Möglichkeit, aus der Gemeinde auszuscheiden und doch im Bekenntnisverband zu verbleiben, bezeichnete der Vortragende mit Recht als — privilegium odiosum. Bemerkenswert waren seine Auslassungen über das in den neunziger Jahren erfolgende Eindringen des Zionismus in die Gemeinde- Politik. Begreiflich, daß diese neue Bewegung erheblichen Wellenschlag hervorrief. Seiner ganzen Natur nach war der Zionismus der Anfangszeit kämpferisch eingestellt, war er doch entschlossen, den herrschenden Mächten eine umwälzende Neuordnung abzutrotzen. Er mußte in den Kreisen der deutschen Juden eine lebhafte Beunruhigung verursachen, zielte er ja im letzten Ende auf nichts Geringeres als aus Entwurzelung der deutschen Iudenheit hin. Gegenüber solchen Bestrebungen kann nur schärfste Abwehrstellung angebracht sein. Heute freilich, so meinte der Referent, ser mit dem Aufkommen eines mehr geistig gerichteten Zionismus auch eine gewisse Friedfertigkeit spürbar, die ein freundnachbarliches Paktieren in neutralen Angelegenheiten erleichtere. Schlüssigsten Beweis dafür liefere die Organisation der Iewish Agency, in deren Reihen Zionisten und Nichtzionisten Schulter an Schulter stehen. Diese Meinung erwies sich jedoch aus den Ausführungen der nachfolgenden Redner als stark umstritten. So wies Oskar Guttmann (Thur.) darauf hin, daß die grundverschieden geartete Einstellung von Zionisten und Deutschjuden zumindest eine sehr große Vorsicht von Bündnisbestrebungen erheische. Die Mitarbeit der Nichtzionisten in der Iewish Agency kann heute noch keineswegs als unbedingter Aktivposten vom Standpunkt des K. C.ers aus gebucht werden. Keinesfalls auch kann geduldet werden, daß K. C.er sich im Dienste zionistischer Gemeindeparteien betätigen; nur solle man hierbei nicht so scharf ins Gericht gehen, wenn es sich um Leute handle, die im Verbände grau geworden sind. Kbr. Guttmann warf auch die interessante Frage auf, ob ein K. C.er aus seiner Gemeinde austreten dürfe, wenn sie überwiegend zionistischem Einfluß unterliege? Er verneinte die Frage. Der nachfolgende Sprecher, Berlak (Sprev.), griff den Gedanken der positiven K. C.-Arbeit auf und forderte als Mindestmaß, daß man neben der Pflicht aus dem Steuerzettel auch der aus dem Stimmzettel zu genügen habe. Passivität und Indolenz leisten dem zionistischen Gegner unerwünschte Vorspanndienste. Die weitere Aussprache brachte noch die verschiedenartigsten Gesichtspunkte zutage. Bemerkenswert war die Forderung auf Schaffung einer gemeindepolitischen Ueberpartei. deren Existenz manch einen vom Parteigetriebe Angewiderten zu erneuter Mitarbeit aufmuntern würde.

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