KC-Mitteilungen
- Journal
- KC-Mitteilungen
- Volume
- 1929
- Issue
- Heft 1-2 (22.2.1929)
- Date
- 1929-02-22
- Page
- Seite 11 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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11 5. Januar 1929 in einem mehrerer Artikel, in denen sich der Herr Reichsminister der Justiz und der Herr Preußische Staats-- und Iustizminister über die weitere Entwicklung der Rechtspflege im begonnenen Jahr äußern, folgendes aus: „Das Jahr 1928 war, wie seine Vorgänger, ein schweres Jahr für die deutsche Rechtsanwaltschaft. Die Krise dauert an, die Lage hat sich lveiter verschlimmert, und vorläufig verkündet noch kein Silberstreifen am Horizont die Wiederkehr besserer Zeiten." Während die Mitglieder anderer Korporationen, z. B. die S. C.er, soweit sie Anwälte sind, sich in mustergültiger Weise durch wechselseitige Uebertragung von Rechtsangelegenheiten unterstützen — das bestätigte mir übrigens kürzlich ein nicht dem K. E. angeh origer Anwalt aus einer größeren Provinzstadt —, sei es bei Aufträgen an auswärtigen Gerichten in Rechtsstreitigkeiten, Grundbuch- und Notariatsangelegenheiten, sei es bei persönlicher Behinderung an einem Gerichtsort. z. B. bei Ehesachen, läßt hierin der gegenseitige Austausch in den Reihen des K.C. zu wünschen übrig. - Mancher K. C.er bemüht sich sogar, auch in Orten, in denen kein K. C.-Anwalt vorhanden ist, einem Freunde des K. C. einen Auftrag zuzuwenden, während es sogar in Berlin, wo sehr zahlreiche K.C.-Anwälte niedergelassen sind, wie eigene Beobachtung kürzlich ergab, vorkommt, daß ein Nicht-K. C.er in Vertretung eines auswärtigen K. C.er tätig wurde. Auch die Aufträge an den Oberlandesgerichten sollen möglichst einem K.C.er gegeben werden, ferner dürften volkswirtschaftliche Berater innerhalb des K. C. häufig in der Lage sein, Aufträge K. C.-Anwälten zu übertragen. Es soll selbstverständlich nicht behauptet werden, ein auswärtiger K. C.-Anwalt dürfe nicht einen Nicht-K. C.-Anwalt beauftragen — bisweilen wird er sogar, den Weisungen seines Auftraggebers folgend, einen Nicht-K. C.er beauftragen müssen —, aber es müßte die Regel sein, daß jeder K.C.er, wenn ihm freie Hand gelassen ist — das ist die Mehrzahl der Fälle —, einem K.C.er den Vorzug gibt. Liebe Kollegen vom K. C., tragt nicht nur die K. C.er in Eure Anwaltsliste ein, sondern benutzt diese auch, wie viele K. C.-Anwälte und auch der Verfasser dieser Zeilen es ständig tun. wobei er mit der Art der Bearbeitung durch auswärtige K. C.-Anwälte in einem Jahrzehnt anwaltlicher Tätigkeit stets zufrieden war und manchem K.C.-Anwalt erwünschte und wohlverdiente Einnahmen gebracht hat. Inwiefern ist eine gegen „die Inden" im allgemeinen gerichtete Beleidigung strafbar? Von Rechtsanwalt Dr. Dannenbaum (Rhen.-Sil.), Düsseldorf. Der § 185 des Deutschen Strafgesetzbuches lautet: Die Beleidigung wird mit Geldstrafe oder mit Last oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre . . . bestraft. Weder ist damit der Begriff der Beleidigung gesetzlich bestimmt, noch ist insbesondere gesagt, wer beleidigt werden kann. Ob vor allem Personenmehrheiten, wie die Juden, durch gegen sie im allgemeinen gerichtete Beleidigungen beleidigt werden können. Die Rechtsprechung erkennt in der Beleidigung eine Ehrenkränkung. Eine strafbare Beleidigung einer Personengesamtheit, wie eben „der Juden", erkennt sie jedoch nicht an. Sie sagt, die Ehre haftet nur an der Persönlichkeit. Eine Ausnahme läßt sie nur für die durch das Gesetz selbst unter Strafe gestellte Beleidigung von Behörden und gewissen politischen Körperschaften zu. (§§ 196, 197 St. G. B.) Es gibt daher auch keine strafbare Beleidigung der „deutschen Juden", so wenig, wie beispielsweise der „deutschen Katholiken", oder „der Polen". Es kann daher auch nicht in Frage kommen, ob eine vorhandene Vertretung, wie etwa die Preußische Landesversammlung der deutschen Juden, für diese wegen einer Beleidigung Strafantrag stellen könnte. Dagegen kann nach der Rechtsprechung durch eine solche sogenannte Kollektivbeleidigung wohl das einzelne Mitglied beleidigt werden. Erforderlich ist nur, daß der Kreis der Beleidigten ausreichend abgegrenzt, daß die Kränkung auf alle hierzu gehörigen Mitglieder zu beziehen ist oder auch nur auf sie bezogen werden kann, und der Beleidiger dies weiß, will oder mit der Möglichkeit einverstanden ist. Das Reichsgericht geht in dieser Auslegung so weit, daß es durch eine gegen „das Offizierkorps einer Garnison", „die deutschen Unteroffiziere", „die preußischen Richter" gerichtete Beleidigung jeden einzelnen von ihnen als beleidigt erachtet. Ändererseits aber erblickt es keine Beleidigung jedes einzelnen Juden in einer gegen „die Juden" schlechthin erhobenen Beleidigung. Es sei schwer festzustellen, ob eine so gerichtete Beleidigung sich wirklich auf alle einzelnen Glieder beziehen könne und solle. Vielmehr wolle hier der Täter regelmäßig nur die fragliche Gesamtheit als solche werten. In obigem Sinne hat neuerdings wiederum auch das Bayerische Oberste Landesgericht gegen den Schriftleiter einer politischen Zeitung entschieden. Dieser hatte „den Juden des ganzen Bezirks Nassau" vorgeworfen, sie hätten sich bei der Besatzungsbehörde um die Erwirkung eines Verbots bemüht, welches ihnen von der deutschen Behörde abgelehnt worden sei. Durch diesen Vorwurf, sagt das Gericht, werde jeder einzelne Jude des Bezirks verächtlich gemacht. Der Personenkreis sei leicht feststellbar. Natürlich sei nicht gesagt worden, daß sämtliche Juden des Bezirks die Besatzungsbehörde angegangen wären. Darauf komme es auch nicht an. Es genüge, daß durch den Vorwurf der Verdacht auf alle fallen konnte, und der Täter sich dessen bewußt sein mußte, da er eine Einschränkung nicht vorgenommen habe. Der Täter sei daher strafbar. And er sei es darum nicht weniger, weil er etwa Mitglied einer politischen Partei und Schriftleiter ihrer Zeitung sei. Denn darum würden öffentliche oder Partei-Jnteressen noch nicht zu solchen ihn persönlich nahe angehenden, so daß er den Schutz der „Wahrung berechtigter Interessen" für sich in Anspruch nehmen könnte.