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KC-Mitteilungen · 1928-05-20 · Heft 5 (20.5.1928) · p. Seite 38

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Journal
KC-Mitteilungen
Volume
1928
Issue
Heft 5 (20.5.1928)
Date
1928-05-20
Page
Seite 38 (sequence 6)
Language
German
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88 bie Nochkommen der Hugenotten dazu? Gehören die in der Mark wohnenden Wenden dazu? Wie steht es mit den Deutschen, deren Eltern Danen waren, wie mit jenen, deren Vorfahren Polen sind? Man könnte diese Beispiele vermehren. Sie zeigen, daß der Begriff unklar bleibt. Der Ausdruck „stammesmäßig dem deutschen Volkstum zugehörig" sagt gar nichts. Denn diese stammesmäßige Zugehörigkeit ist ebensowenig ein fester Begriff, wie deutsches Volkstum. Dabei iststammesmäßige Zugehörigkeit ein Rassenbegriff und deutsches Volkstum ein Kulturbegriff. Die Rassenwissenschaft spricht aber nicht von deutschem Stamm, sondern höchstens von germanischem oder pseudowissenschaftlich „arischem" Stamm und lehrt, daß der heutige Deutsche nicht Germane oder „Arier" sein muß, und vor allem regelmäßig gar nicht als reiner Germane oder „Arier" festgestellt werden kannH Deutsche Fürsten beispielsweise würden sich bei Prüfung gar nicht einmal als deutsche Stammeszugehörige erweisen. Und deutsche Generäle lassen schon in ihrem Namen ihre fremde Abstammung erkennen. Deutsches Volkstum ist ferner ein uneinheitlicher Kulturbegriff. Denn das Volkstum in Bayern gibt sich anders als in Friesland, und in Westfalen anders als im Rheinland, und doch sollen sie alle deutschen Volkstums sein. Die Einheitlichkeit besteht eben nur in der Staatszugehörigkeit. Wenn schon jene Begriffe wissenschaftlich nicht faßbar sind, um wieviel weniger ist dies juristisch möglich. Es ist aber unbedingt erforderlich, daß die Begriffsbestimmung des ins Auge gefaßten deutschen Landarbeiters klar und einfach festgelegt wird. Erstens aus allgemeinen juristischen Gründen. Man kann im Recht nur mit festen Begriffen arbeiten. Sodann, weil das Ergebnis der Auslegung für jeden Deutschen persönlich und wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung sein kann, und endlich, weil sich diese Auslegung je nachdem politisch gefährlich auswirken wird. Gibt jene unklare Begriffsbestimmung doch einer besonders stark völkisch eingestellten Behörde nur zu leicht Anlaß und Möglichkeit, ja fordert geradezu dazu heraus, das Darlehen oder die Wohnung einem Bewerber zu verweigern, der zwar Deutscher ist, dessen Stamm der Behörde aber nicht deuffch oder nicht deutsch genug oder ihr sonst nicht genehm erscheint. Auch würden rechtlich ungleiche *) Hierbei ist zu bemerken, daß der Begriff „arisch" nicht biologisch, sondern sprachwissenschaftlich zu werten ist, obwohl er fälschlich als biologisch feststehend gebraucht wird. Prof. Max Müller: „Für mich ist ein Ethnologe, der von arischer Rasse spricht, ein so großer Sünder, wie ein Sprachforscher, der von einem langköpfigen Wörterbuch oder von einer kurzköpfigen Grammatik redet". Auslegungen der Behörden die Folge sein. Die Verordnung ist eine rein politische. Ob sie richtig und gut ist, steht dahin. Sie entspringt der unbegründeten Furcht, daß sich Ausländer besonders zahlreich bewerben würden. Man vergißt auch, daß auch solche dem deutschen Volkstum Zugehörigen unbehindert im Auslande sich ansiedeln können und es sogar im Interesse des deutschen Volkstums sollen. Wie würde man sich zu gleichartigen Bestimmungen des Auslandes stellen? Und endlich werden doch auch die Mittel für die produktive Erwerbslosenfürsorge auch von solchen nicht „stammesmäßig dem deutschen Volkstum Zugehörigen" aufgebracht, wenn sie nur Deutsche bzw. preußische oder sonstige deutsche Staatsbürger sind. Nichts liegt näher, als die Begriffsbestimmung des deutschen Landarbeiters in dem vom Reichsgericht gebilligten und nahegelegten Sinne der einfachen deutschen Staatsangehörigkeit zu geben. Will man dies dennoch nicht, so soll man es jedenfalls vermeiden, das Recht zur äußersten Durchführung einer Verwaltungsmaßnahme zu mißbrauchen. Man möge sich anderweitig sichern. Wenn also das Kammergericht dennoch die Eintragungsfähigkeit bejaht hat, so hat es sich damit in Widerspruch zu jener Entscheidung des Reichsgerichts gesetzt. Denn dieses verlangt für die Voraussetzungen und Erfordernisse für die Deutschstämmigkeit einen bestimmten Inhalt. Obige Erläuterung des Kammergerichts gibt aber, wie gesagt, solch einen bestimmten Inhalt nicht ab. Ebenso setzt sich die Begriffsbestimmung der Verordnung damit in Widerspruch. Wie wenig übrigens die Verordnung selbst an die Ilnumstößlichkeit ihrer Behauptung über die Eintragungsfähigkeit bzw. an die Unumstößlichkeit der Kammergerichtsentscheidung selbst, und gleichzeitig auch an die Richtigkeit oder Verwendbarkeit seiner eigenen Begriffsbestimmung oder derjenigen des Kammergerichts glaubt, geht am besten daraus hervor, daß die Verordnung den Fall ins Auge faßt, daß dennoch das Grundbuchamt die Eintragung ablehnt, indem es dann nämlich die Behörde für die gezahlten Vorschüsse haftbar macht! Die Vergebung der Darlehen soll nur an „reichsdeutsche" Bauherren erfolgen. Warum soll nicht auch die Verwendung der Bauten und Wohnungen für „reichsdeutsche" Landarbeiter den Interessen des Staates genügen? Deutschstämmigkeit ist jedenfalls ein so unklarer und verwaschener Begriff, daß er im Interesse der Reinlichkeit, und um Witlkürlichkeit in der Auslegung zu vermeiden, in der Gesetzes- und Verordnungssprache keinen Platz haben dürste.

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