KC-Mitteilungen
- Journal
- KC-Mitteilungen
- Volume
- 1928
- Issue
- Heft 5 (20.5.1928)
- Date
- 1928-05-20
- Page
- Seite 37 (sequence 5)
- Language
- German
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87 auf einen englischen und deutschen Verleger und denkt auch an eine filmische Gestaltung. So wie die Jerusalemer Universität heute ein Convivium von Gelehrten und Studierten darstellt, die die forscherischen Arbeiten viel mehr im Auge haben als die Ausbildung von jungen Leuten für irgend einen praktischen Beruf, so ist sie an einer Verbreiterung der pädagogischen Basis nicht zuletzt dadurch gehindert, daß die offizielle Lehrsprache hebräisch ist. So wie der Roman „Die Tage Davids" erst, die Anerkennung der Welt finden kann, wenn eine Uebersetzung in eine der großen Kultursprachen erfolgt ist, so wird es auch mit mancher wissenschaftlichen Arbeit gehen. Es ist also im gewissen Sinne schade, daß die Auswertung der forscherischen Arbeit durch die jüdisch-nationale Tendenz, die der Einfluß des Zionismus immer mit sich fuhren wird, starke Hemmungen erfährt. Es wird aber kaum zu ändern sein, denn das Werden dieses Jerusalemer wissenschaftlichen Milieus ist letzten Endes auf die politischen und kulturellen Ideen des Zionismus und dessen Freunden zurückzuführen. So wird denn möglicherweise der syrische und ägyptische Student und vielleicht auch gelegentlich der palästinensische, wenn er an seinen späteren praktischen Beruf und sein Fortkommen in der Welt denkt, viel eher nach Beirut gehen als nach Jerusalem. Hebräisch als Lehrsprache und wissenschaftliche Hilfsmittel in Gestalt von hebräischen Büchern sind für den jungen Akademiker, der an Examen und Berechtigung denkt, ein nicht zu unterschätzendes Problem. Deulschstammiglrert — ein juristischer Hrgriff? Von Rechtsanwalt Dr. Dannenbaum, Düsseldorf. In Preußen ist eine Ministerialverordnung vom 6. März 1927 ergangen über die Förderung „des Baues von Landarbeiterwohnungen aus Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge". (VMBl. S. 367, abgedruckt im Preußischen Archiv 1927 S. 302 Heft 6). Danach sollen Landarbeiterwohnungen auf dem Lande für deutsche Landarbeiter geschaffen werden, und zwar zur vorteilhafteren Verteilung der Arbeitskräfte, insbesondere des Abzuges derselben von der Stadt auf das Land, ferner zur Schaffung von Arbeitsgelegenheit und endlich zur Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung. Dies alles soll geschehen mit dem Endzweck der Verschaffung von Verdienstmöglichkeit für erwerbslose Deutsche unter gleichzeitiger bewußter Verdrängung ausländischer Saisonarbeiter. Reich und Staat stellen zu diesem Zweck Mittel der produktiven Erwerbslosenfürsorge zur Verfügung. Aus diesen Mitteln werden Tilgungsdarlehen vergeben. Diese Darlehen nun sollen nur an reichsdeutsche Bauherren vergeben werden. Andererseits nur für solche Bauten, deren Verwendung für deutsch stämmige Landarbeiterfamilien sichergestellt ist. Die Sicherstellung soll erreicht werden durch Eintragung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch. Was ist nun unter Deutschstämmigkeit zu verstehen? Das Reichsgericht hat hierzu durch Beschluß vom 14. Oktober 1925 — nachdem es eine solche Dienstbarkeit zugunsten eines öffentlichen Interesses überhaupt für zulässig erklärt hat — ausgeführt, daß dieser Begriff zu unbestimmt sei, als daß daraufhin eine Eintragung im Grundbuch erfolgen könnte. (IW. 1926. S. 2844, Nr. 9.) Wenn damit lediglich die deutsche Staats- (Reichs-) angehörigkeit gefordert sein sollte, so bestünden gegen den Begriff keine Bedenken, aber der Ausdruck wäre richtigzustellen, d. h. zu ändern. Gleichwohl gebraucht die obige Verordnung den Ausdruck „deutschstämmig" weiter und erläutert ihn dahin, daß darunter „Personen deutscher Nationalität und deutschen Geblüts, also Personen, die politisch dem Deutschen Reich und stammesmäßig dem deutschen Volkstum zugehören", zu verstehen seien. Damit wird zunächst wohl zum ersten Male der Begriff der „Deutschstämmigkeit" in die deutsche Rechtssprache eingeführt. Ob er aber nun durch jene Begriffsbestimmung klar und unzweideutig sestgelegt worden ist, steht dahin. Daß er es, vorweg bemerkt, nicht ist, möchte schon daraus hervorgehen, daß die Verordnung unmittelbar nach der Aufstellung dieser Begriffsbestimmung selbst sagt, daß das Kammergericht in seinem Beschluß vom 3. Dezember 1925 (1X. 669; 25/1) unter „deutschstämmig auch Personen fallen lasse, die auch nur stammesmäßig dem deutschen Volkstum zugehörten". Im übrigen habe, so sagt die Verordnung weiter, das Kammergericht die Eintragungsfähigkeit dieser persönlichen Dienstbarkeit anerkannt, welche die Verwendung der Bauten nur für „Deutschstämmige" sichere. Dazu ist zu sagen, daß zunächst obige von der Verordnung gegebene Begriffsbestimmung keine derartige ist, daß nunmehr daraufhin eine Eintragung im Grundbuch erfolgen dürfte. Diese Bestimmung ist eben nicht eindeutig. Aber selbst wenn man die Begriffsbestimmung des Kammergerichts unterlegte, daß deutschstämmig alle dem deutschen Volkstum Zugehörigen wären, so würde auch diese Bestimmung nicht zweifelsfrei genug sein. Gehört ein Oesterreicher, dessen Großvater Ungar und dessen Großmutter Slowakin war, stammesmäßig zum deutschen Volkstum? Gehören