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KC-Mitteilungen · 1927-11-30 · Heft 11 (30.11.1927) · p. Seite 85

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Journal
KC-Mitteilungen
Volume
1927
Issue
Heft 11 (30.11.1927)
Date
1927-11-30
Page
Seite 85 (sequence 7)
Language
German
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85 kommenden Beschlüsse oder Maßnahmen vorläufig außer Kraft gesetzt. Gegen die Beanstandung seitens des Rektors kann der Vorstand beim Minister Einspruch erheben. Die Entscheidungen des Ministers erfolgen endgültig kraft seines Aufsichtsrechts. 8 12. Der Minister kann die gemäß dieser Verordnung gebildete Studentenschaft einer Hochschule veranlassen, die Entscheidung, ob eine staatlich anerkannte Studentenschaft bestehen soll, nach dem Verfahren des 8 1 zu wiederholen. Ebenso kann die Studentenschaft bei dem Minister den Antrag auf Wiederholung der Abstimmung stellen. Dieser Antrag bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der Mitlieder der Vertreterversammlung. Für den Fall, daß ie Abstimmung verneinend aus'fällt. gilt der § 2. § 13. Der Minister kann zur Ausführung dieser Verordnung Richtlinien erlassen und entscheidet über ihre Auslegung. § 14._ Diese Verordnung gilt entsprechend-. 1. für die Staatliche Akademie in Braunsberg und die Medizinische Akademie in Düsseldorf; 2. . für die Landwirtschaftlichen Hochschulen in Berlin und Bonn-Poppelsdorf, die Tierärzlichen Hochschulen in Berlin und Hannover, sowie die Forstlichen Hochschulen in Eberswalde und Hannoversch- Münden; 3. für die Handelshochschule in Berlin und Königsberg (Preußen) und die Bergakademie in Clausthal mit der Maßnahme, daß an Stelle des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung bei den zu 2. genannten Hochschulen der. Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, bei den zu 3. genannten der Minister für Handel und Gewerbe tritt. 8 15. Die Verordnung über die Bildung von Studentenschaften an den Preußischen Hochschulen vom 18. September 1920 tritt mit dem 1. Oktober 1027 außer Kraft. dentenschaft der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung des Ministers nicht» so kann der Minister den Vorstand seines Amtes verlustig erklären und seine Neuwahl, anordnen. Beharrt auch der neugewählte Vorstand bei dem Widerspruch, so kann der Minister ihn auf die Dauer eines Semesters suspendieren. In diesem Falle hat der Vermögensbeirat die Verwaltung aller wirtschaftlichen Angelegenheiten und des' Vermögens der Studentenschaft gemäß 8 7 zu übernehmen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch Beschlüsse oder Maßnahmen des Dermögensbeirates beanstandet.werden. Auch gegen diese Beanstandung ist Einspruch zulässig. Auf Beanstandung und Einspruch finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung; ebenso auf die Neuwahl und die Suspension des Vermögensbeirats, dessen Geschäfte dann auf den Rektor übergehen." § 15. „Soweit bereits ein Allgemeiner Studentenausschuß vorhanden ist, hat er eine dieser Verordnung entsprechende Satzung aufzustellen. Nach ihrer Genehmigung (8 4) erlangt der bisherige Allgemeine Studentenausschuß die Rechte des Vorstandes im Sinne dieser Verordnung. Ist ein derartiger Ausschuß nicht vorhanden, so hat der Rektor alsbald die Wahlen zu einem satzungsgebenden Studentenausschuß anzuordnen und durchzuführen." 8 16. „Der Minister ist ermächtigt, zur Ausführung dieser Verordnung allgemeine Richtlinien zu erlassen." 8 17. „Diese Verordnung gilt auch 1. für die Landwirtschaftlichen Hochschulen in Berlin und Bonn-Poppelsdorf, die Tierärztlichen Hochschule» in Berlin und Hannover, sowie die Forstakademien in Eberswalde und Hann.-Münden; 2. für die Handelshochschulen in Berlin und Königsberg (Preußen), die Bergakademie in Clausthal, sowie die Hochschule für Hotel- und Verkehrs, wesen in Düsseldorf mit der Aenderung. daß an Stelle des Ministeriums für Wissenschaft. Kunst und Volksbildung bei den zu 1. genannten Hochschulen der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, bei den zu 2. genannten^der Minister für Handel und Gewerbe, ferner an Stelle des Senats der Professorenrat oder das Professorenkollegium oder der große Rat oder der Verwaltungsrat, sowie all Stelle des Rektors der Direktor treten." Grmirr Friede. Am 24. September 1927 ist Erwin Friede dahingegangen — unser Erwin Friede! Es soll hier nicht geschildert werden, welchen Verlust seine liebe junge Gattin, die nur fünf Monate mit ihm verbunden war, erleidet, was das Kind, das in wenigen Tagen das Licht der Welt erblicken und seinen Vater nicht mehr finden wird, was seine Geschwister, vor allem sein Bruder Walter, unser lieber Kartellbruder, verlieren, auch nicht, was ich selbst, sein 26jähriger Freund und sein Sozius, und seine übrigen Freunde empfinden; — hier an dieser Stelle soll vielmehr noch einmal das Bild unseres Erwin Friede aufleuchten, unseres Bundesbruders, unseres Freundes und Kameraden, unseres jungen jüdischen Führers. „Denn er war unser"—als K.C.er, als Freund, als deutscher Jude. Es ist gewiß kein Zufall, daß in den Beileidsschreiben, die mir anläßlich des tragischen Hinganges Friedes zugegangen sind, immer und immer »wieder von „unserem Erwin Friede" die Rede ist. Dieser auch unter Freunden nicht allzu häufige, gewiß nicht formelhafte Ausdruck kennzeichnet die innere Verbundenheit mit ihm, die

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