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KC-Mitteilungen · 1927-11-30 · Heft 11 (30.11.1927) · p. Seite 84

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Journal
KC-Mitteilungen
Volume
1927
Issue
Heft 11 (30.11.1927)
Date
1927-11-30
Page
Seite 84 (sequence 6)
Language
German
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84 a) Dem Aniversitätskurator oder an den Hochschulen, die einen Kurator nicht haben, einem vom Minister besonders zu bestellenden höheren Verwaltungsbeamten, b) Dem Vorsitzenden der Studentenschaft oder seinem Stellvertreter. c) einem vom Vorstände der Studentenschaft zu wählenden Mitglieds der Studentenschaft, das nicht zugleich Vorstands- oder Vertreterversammlungs- Mitglied sein darf und das möglichst in der Lage ist, dem Vermögensbeirat längere Zeit anzugehören, 6) zwei von der Hochschule zu wählenden Dozenten. Den Vorsitz führt das unter a) genannte Mitglied. § 0. Der Vermögensbeirat hat die Aufgabe, die Vermögensverwaltung und die Kasscnführung zu überwachen, die Studentenschaft bei allen wichtigen Maßnahmen, insbesondere bei der Erhaltung und Anlage des Vermögens, der Einkünfte usw. zu beraten und zu unterstützen. Abweichungen von dem Haushaltsplan bedürfen des Einverständnisses des Vermögensbeirates und der Genehmigung des Ministers. Ist der Vorstand an der Wahrnehmung seiner Vermögensverwaltung behindert, so tritt der Vermögcnsbeirat für diese Zeit der Behinderung an seine Stelle. Der Vorstand und jedes andere Organ der Studentenschaft haben dem Vermögensbeirat jederzeit auf Verlangen über ihre vermögensrechtlichen Maßnahmen und Beschlüsse Aufschluß zu geben und Einsicht in die Vermögensverwaltung zu gestatten. Die Anstellung und die Entlassung der Angestellten der Studentenschaft unterliegt der Genehmigung des VcrmögenSbeirats. Gegen die Entscheidungen des Vermögensbcirates ist die Beschwerde des Vorstandes an den Minister zulässig. § 10. Der Vorstand hat über seine Kasseuführung dem Dermögensbeirat Rechnung zu legen. Dieser erteilt dem Vorstand auf Grund der Prüfung Entlastung. lieber die Rechnungsführung, die Entlastung und den Vcrmöaensstand hat der Vorstand in der allgemeinen Studentenversammlung oder der Vertreterversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Die Versammlung ist befugt, dazu durch Beschlüsse Stellung zu nehmen. Anregungen zu geben und nähere Aufschlüsse zu fordern. § 11. Verstoßen die Studentenschaft oder eines ihrer Organe gegen diese Verordnung oder die Satzung (einschließlich Wahlordnung und Kassenordnung), fassen sie Beschlüsse oder treffen sie Maßnahmen, die der Verordnung oder der Satzung widersprechen, so kann der Rektor oder die staatliche Aufsichtsstelle durch schriftliche an den Vorstand der Studentenschaft zu richtende Mitteilung Anstand nehmen. Hierdurch werden die in Frage c) einem von dem Vorstande der Studentenschaft zu wählenden früheren akademischen Bürger; Zu Mitgliedern sollen nur solche Persönlichkeiten gewählt werden, von denen tätige Mitarbeit an den Bestrebungen der Studentenschaft erwartet werden a) dem Vorsitzenden der Studentenschaft oder seinem Stellvertreter; t>) einem von dein Vorstande der Studentenschaft zu wählenden Mitgliede der Studentenschaft, das nicht zugleich Vorstandsmitglied zu sein braucht und daS in der Lage ist, dem Vermögensbeirat möglichst längere Zeit airzugehören; d) zwei von der Hochschule aus der Dozentenschaft oder den Beamten der Hochschule zu wählenden Mitgliedern. Der Vermögensbeirat kann Angestellte der Studentenschaft mit beratender Stimme zuziehen. Er hat einen Vorsitzenden zu wählen und gibt sich im übrigen seine Geschäftsordnung selbst. Durch die besondere Satzung (8 3) kann ausnahmsweise bei kleinen Hochschulen die Zahl der Mitglieder auf drei beschränkt, bei der sehr großen aus 7 oder 9 erhöht werden. Im Falle der Beschränkung fällt das gemäß b sowie eines der gemäß d zu wählenden Mitglieder und wählt die Hochschule ans Grund Ziffer d statt 2 deren 3 oder 4 Mitglieder." 8 7. „Der Vermögensbeirat hat die Aufgabe, die Studentenschaft in allen wirtschaftlichen Unternehmungen, insbesondere bei der Erhaltung und Anlage des Vermögens, der Einkünfte usw. zu beraten und zu unterstützen. Ist der Vorstand an der Wahrnehmung seiner Vermögensverwaltung verhindert, so hat der Vermögensbeirat für diese Zeit der Verhinderung an seine Stelle zu treten. Der Vorstand und jedes andere Organ der Studentenschaft haben dem Vermögensbeirat jederzeit auf Verlangen über ihre vermögensrechtlichen Maßnahmen und Beschlüsse Auskunft zu geben und Einsicht in ihre Vermögensverwaltung zu gestatten (8 13). Die Anstellung und Entlassung der Angestellten der Studentenschaft unterliegt der Genehmigung des Vermögensbeirats. Gegen die Beschlüsse des Vermögensbeirats kann der Vorstand die Entscheidung des Rektors anrufen. Gegen die Entscheidung des Rektors ist die Beschwerde an den Minister zulässig." 8 13. „Der Vorstand hat über seine Kassenführung dein Vermögensbeirat Rechnung zu legen (8 7, 'Abs. 2). Dieser erteilt dem Vorstand auf Grund der Prüfung Entlastung, lieber die Rechnungsführung, die Entlastung und den Vermögensstand hat der Vorstand in der satzungsgemäß dazu berufenen Versammlung der wahlberechtigten Studierenden oder der Vertreterversammlung in jedem Semester Bericht zu erstatten. Diese Versammlung ist befugt, dazu durch Beschlüsse Stellung zu nehmen, Anregungen zu geben und nähere Auskünfte zu fordern." 8 14. „Verstoßen die Studentenschaft oder eines ihrer Organe gegen diese allgemeinen oder die besonderen Satzungen (8 3), so kann der Rektor oder die an der Hochschule bestehende staatliche Aufsichtsstclte den Beschluß oder die Maßnahmen durch schriftliche an den Vorstand der Studentenschaft zu richtende Mitteilung beanstanden. Hierdurch wird der Beschluß oder die Maßnahme vorläufig außer Kraft Gegen die Beanstandung kann der Vorstand beim Minister Einspruch erheben. Fügt sich die Stu-

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