KC-Mitteilungen
- Journal
- KC-Mitteilungen
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 11 (30.11.1927)
- Date
- 1927-11-30
- Page
- Seite 83 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2822870-2822871-2822878--405-2823441- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
83 Wahl gewählt werden. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung; c) über die Verteilung der Befugnisse an die Versammlung der wahlberechtigten Studenten, die Vertreterversammlung und die Organe der Studentenschaft; ' d) über die Berufung, Leitung und Abstimmung der allgemeinen Studentenversaminlungen, der Vertrcterversammlungen. des Vorstandes und der sonst zur Vertretung der Studentenschaft berufenen Organe, über die Art oer Beschlußfassung sowie die Form der Beurkundung und Bekanntgabe der Beschlüsse aller dieser Körperschaften; e) über die Erhebung von Beiträgen. 8 5. Die Satzung und die Wahlordnung sind dem Senat zur Begutachtung vorzulegen und bedürfen der Genehmigung des Ministers. § 6. Für die Bereitstellung der zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Mittel sorgt die Studentenschaft, indem sie auf Grund des von dem Minister genehmigten Haushaltsplanes von ihren Mitgliedern Beiträge erhebt. Die Beiträge haben dieselbe rechtliche Natur, wie die sonstigen Hochschulerhebungen und werden von der Hochschulkasse nach Maßgabe ihrer Geschäftsanweisung eingezogen, ohne daß hierfür eine Gebühr zu erheben ist. Die Einkünfte und das gesamte Vermögen gelten als Einkünfte und Vermögen der Hochschule und genießen die entsprechenden Vorzüge. Die Verfügungsbefugnis über diesen Teil des Hochschulvermögens steht der Studentenschaft im Rahmen des Haushaltsplanes zu. § .7. Der Vorstand hat jährlich einen Haushaltsplan für das nachfolgende Haushaltsjahr (1. April bis 31. März) auszuarbeiten, der dem Vermögensbeirat zur Prüfung vorzulegen, und bis zum 15. Dezember jeden Jahres dem Minister zur Genehmigung einzurcichen ist. Die Erhebung und Abführung der Beiträge hat dem genehmigten Haushaltsplan entsprechend zu erfolgen. Der Vorstand hat die Einkünfte und das Vermögen auf Grund des Haushaltsplans zu verwalteir und zu verwenden. Er hat im Einverständnis mit dem Vermögensbeirat dem Minister die Kassenordnung durch den Senat, der sie begutachtet, zur Genehmigung einzureichen. § 8. Zur Unterstützung der Studentenschaft wird ein Vermögensbeirat gebildet. Er besteht aus: Versammlung müssen in gleicher, geheimer. Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung, die in der Satzung der Studentenschaft festgelegt fein muß; c) über die Verteilung der Befugnisse an die Versammlung der wahlberechtigten Studierenden, die Vertreterversammlung und an die Organe der Studentenschaft; d) über die Leitung und Abstimmung der allgemeinen Studentenversammlung und der Vertreterversammlung sowie die Form der Berufung; e) über die Art der Beschlußfassung sowie die Form der Beurkundung und Bekanntgabe der Beschlüsse der allgemeinen Studentenversammlung, der Vertreterversammlung, des Vorstandes und der sonst zur Vertretung her Studentenschaft berufenen Organe; t) über die Erhebung von Beiträgen; g) über die Prüfung der Kassen." 8 4. „Die Satzung unterliegt der Begutachtung des Senats und ministerieller Genehmigung." 8 8. „Der Studentenschaft bleibt es überlassen, für die Bereitstellung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen 'Mittel selbst Sorge zu tragen. Zn diesem Zweck ist sie befugt, von ihren Mitgliedern Beiträge zn erheben, deren Höhe nach den Bestimmungen des % 10 festgesetzt wird. Die Beiträge haben dieselbe rechtliche Natur, wie die sonstigen Hochschulerhebnngen und werden von der Hochschulkasse nach Maßgabe ihrer Geschäftsanweisung eingezogen, ohne daß hierfür eine Gebühr zu entrichten ist. Durch die Ausführungsbestimmungen (8 16) kann der Minister Höchstgrenzen für die Beiträge festsetzen, deren Ileberschreitunq nur mit Genehmigung des Ministers zulässig ist." 8 11. „Die Einkünfte und das gesamte Vermögen gelten als Einkünfte und Vermögen der Hochschule und genießen die entsprechenden Vorzüge. Die Verfügungsbefugnis der Studentenschaft wird durch diese Bestimmung nicht berührt." 8 9. „Der Vorstand hat für die Wirtschaftsführung einen Haushaltsplan auszuarbeiten, dem durch die Satzung mindestens einjährige, höchstens dreijährige Dauer beizulegen ist. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Vermögensbeirates." 8 10. „Der Entwurf des Haushaltsplanes ist mit den zur Begründung der Ansätze erforderlichen Unterlagen dem Vermögensbeirat znr Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Auf Grund der Entscheidung des Vcrmogensbeirates fertigt der Vorstand den Beschluß über die Erhebung der Beiträge für die Voranschlagsdauer aus. gibt ihn der Studentenschaft öffentlich bekannt und stellt ihn der Hochschule mindestens einen Monat vor Beginn des Semesters schriftlich zu. Ergeht nach Ablauf der Wirtschaftsperiode kein neuer Beschluß oder geht der neue Beschluß der Hochschule zn spät zu, so bleibt es bei der früheren Beitragshöhe." 8 12. „Der Vorstand hat auf Grund des Voranschlages die Einkünfte und das Vermögen zu verwalten und zu verwenden. Er hat eine von dem Vermögensbeirat zu genehmigende Kassenordnung aufzustellen." 8 6. „Zur Unterstützung der Studentenschaft wird ein Vermögensbeirat gebildet. Er besteht aus: