KC-Mitteilungen
- Journal
- KC-Mitteilungen
- Volume
- 1927
- Issue
- Heft 11 (30.11.1927)
- Date
- 1927-11-30
- Page
- Seite 82 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Verordnung des Preußischen Staatsministeriums zum Studentenrecht.*) Dom 27. September 1927. 8 1. Die Studentenschaft wird vom Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung staatlich anerkannt und verfassungsmäßiges Glied der Hochschule, wenn die nach Maßgabe der folgenden Verordnung mitgliedsberechtigten Studenten einer Hochschule in eine/ gleichen und geheimen Abstimmung, die unter der Leitung des Rektors zu erfolgen hat, beschlossen haben, eine Studentenschaft zu bilden. Die erste Wahl muß bis zum 15. Dezember erfolgt sein. Die Studentenschaft besteht aus den auf der Hochschule eingeschriebenen reichs- und auslandsdeutschen Studenten. Ausländsdeutsche Studenten sind alle außerhalb des Reichsgebietes beheimateten Studenten, deren Zugehörigkeit zur deutschen Kulturgemeinschaft durch Sprache, Bildung und Bekenntnis zu dieser Gemeinschaft erweisbar ist. Oesterreichische Staatsbürger gelten als Ausländsdeutsche, wenn sie sich nicht zu einem fremden Volkstum bekennen. Die Entscheidung darüber, ob ein Student als Auslandsdeutscher anzusehen ist, trifft der Vorstand der Studentenschaft. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch bei dem Rektor zulässig. Die Studentenschaft kann sich mit Organisationen, die an anderen deutschen Hochschulen bestehen, vereinigen, sofern diese Organrsationen alle reichs- und auslandsdeutschen Studenten umfassen und sofern die Satzungen solcher Gesamtvereinigungen nicht in Widerspruch mit der Preußischen Verordnung über die Bildung von Studentenschaften stehen. 8 2. An Hochschulen, in denen die Studentenschaft nicht gemäß ß '1 gebildet ist, trifft der Minister die für die studentischen Wohlfahrtseinrichtungen erforderlichen Maßnahmen. 8 3. Der Zusammenschluß zu einer Studentenschaft dient folgenden Zwecken: a) Vertretung der Gesamtheit der Studenten; b) Wahrnehmung der studentischen Selbstverwaltung, vor allem auf dem Gebiet allgemeiner sozialer Fürsorge -für die Studentenschaft; c) Teilnahme an der Verwaltung der Hochschulen in studentischen Angelegenheiten, insbesondere an der akademischen Disziplin;. d) Pflege der Leibesübungen; e) Pflege des geistigen und geselligen Lebens zur Förderung der Gemeinschaft allerHochschulangehörigen; i) Einigung über die Parteien hinaus zur Mitarbeit am kulturellen und wirtschaftlichen Aufbau Deutschlands. Ausgeschlossen sind parteipolitische und religiöse Zwecke. 8 4. Die Satzung der Studentenschaft muß Angaben enthalten: a) über die organisatorische oder fachliche Einteilung der Studentenschaft; b) über die Bildung des Vorstandes (Allgemeinen Studentenausschusses), der Vertreterversammlung und der sonstigen Organe der Studentenschaft. Der Vorstand und die Vertreter müssen in gleicher, geheimer, direkter Wahl nach den Grundsätzen der Perhältnis- Dom 18. September 1929. 8 6. „Mit der Genehmigung wird die Studentenschaft verfassungsmäßiges Glied der Hochschule und tritt damit unter die jeweiligen Aufsichtsrechte des Staates gegenüber der Hochschule." 8 1. „Die immatrikulierten Studenten deutscher Staatsangehörigkeit einer Universität oder einer Technischen Hochschule bilden die „Studentenschaft". Die Studentenschaft wird vom Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung als Zusammenschluß aller an der Hochschule zugelassenen Studierenden staatlich anerkannt, wenn sie darauf anträgt und sich eine Satzung gegeben hat, die den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Die Satzung der Studentenschaft (8 3) kann bestimmen, ob, in welchem Umfange und zu welchen Bedingungen voll immatrikulierte Ausländer an der Studentenschaft oder ihren Einrichtungen teilnehinen dürfen. Den Studentenschaften der einzelnen preußischen Hochschulen steht es frei, sich untereinander sowie mit entsprechenden Organisationen der übrigen deutschen Hochschulen zu einer allgemeinen oder zu einer deutschen Studentenschaft zu vereinigen." 8 2. „Der Zusammenschluß zu einer Studentenschaft erfolgt zur Erreichung folgender Zwecke: a) Vertretung der Gesamtheit der Studierenden; b) Wahrnehmung der studentischen Selbstverwaltung, vor allem auf dem Gebiete allgemeiner sozialer Fürsorge für die Studentenschaft; c) Teilnahme an der Verwaltung der Hochschule in studentischen Angelegenheiten und an der akademischen Disziplin. Ausgeschlossen sind parteipolitische und religiöse Zwecke; 0 Pflege der Leibesübungen seitens der Studierenden, e) Pflege des geistigen und geselligen Lebens zur Förderung der Gemeinschaft aller Hochschulangehörigen; ct) Einigung über die Parteien hinaus zur Mitarbeit am kulturellen und wirtschaftlichen Aufbau Deutschlands; 8 3. „Der Zusammenschluß erfolgt auf Grund einer Satzung, die unter Beachtung der in dieser Verordnung gegebenen allgemeinen Vorschriften Angaben enthalten muß: a) über die Mitgliedschaft und über ihre Einteilung, insbesondere rn Fachschaften, sowie bei großen Hochschulen über die etwaige Bildung von Vertreterversammlungen; b) über die Bildung, Berufung und Benennung des Vorstandes (Allgemeinen Studenten-Ausschusses) und der sonstigen Organe der Studentenschaft, soweit darüber nicht durch diese Verordnung Bestimmung getroffen ist. Der Vorstand und die Vertreter- *) Der „Deutschen Akademischen Rundschau" entnehmen wir diese systematische Gegenüberstellung des alten und neuen Etudentenrechts.