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KC-Mitteilungen · 1927-11-30 · Heft 11 (30.11.1927) · p. Seite 80

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Journal
KC-Mitteilungen
Volume
1927
Issue
Heft 11 (30.11.1927)
Date
1927-11-30
Page
Seite 80 (sequence 2)
Language
German
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80 ferner fest, daß die „studentischen Vereinigungen", mit denen sich die deutschen Studentenschaften koaliert haben, nicht „entsprechende Organisation" im ^>inne der Verordnung sei, da sie eigentlich die Mitgliedschaft nach Rede und Konzession ~ bestimme. Der Kultusminister scheut in seinem Briefe nicht davor zurück, eine derartige Lösung des Zugehörigkeitsproblems als Gefährdung des „großdeutschen Gedanken" zu bezeichnen. In diesem Schreiben ist der Preußische Kultusminister der „Deutschen Studentenschaft" außerordentlich weit entgegengekommen. Er diktiert nicht, er weist nur auf den Ernst der Entscheidung hin aus die Größe der Aufgaben und Pflichten der „Deutschen Studentenschaft", und ruft die Studentenschaften auf, die Negierung nicht in eine Zwangslage zu bringen, ihnen diese Rechte wieder zu nehmen. In diesem schreiben findet sich aber auch ein Satz, den sich die „Deutsche Studentenschaft" hätte als Devise nehmen sollen, und den alle die blutrünstigen Artikelschreiber der rechtsgerichteten studentischen Presse nicht beachtet zu haben scheinen: „Die Verleihung eines solchen Rechts (das Selb st verwaltungsrecht) setzt als selbstverständliche Pflicht anerkennung und Achtung der Grundprinzipien des Staates voraus, 'von dem das Recht der Autonomie herrühr t." Die „Deutsche Studentenschaft" änderte ihre Meinung natürlich nicht. Den Wunsch nach einer Besprechung der Vertreter der preußischen Studentenschaften erfüllte der Minister mit dem Ergebnis, daß die preußischen Studentenschaften sich verpflichteten, mit den österreichischen über die Bildung staatlich anerkannter, alle deutschen Studentengruppen umfassenden Studentenschaften in Oesterreich zu verhandeln, und für den Fall, daß diese Verhandlungen ergebnislos bleiben wurden, erklärten, zur Aufrechterhaltung einer staatlich anerkannten Selbstverwaltung -die sich für sie ergebende!: Folgerungen ziehen zu wollen. Diese von vernünftigen Ueberlegungen diktierten Ergebnisse wurden nachträglich natürlich desavouiert. Der „Deutschen Studentenschaft" konnte eine solche Lösung der Frage natürlich nicht angenehm sein. Zum Studium der Verfassungsfrage wurde ein Fünfer-Ausschuß eingesetzt, der im Mai 1927 noch einmal mit dem Kultusminister verhandelte. Im August 1927 unternahm dieser Ausschuß eine Studienreise nach Oesterreich, um sich über die Verhältnisse in den österreichischen Hochschulen zu informieren. Dieser Ausschuß verhandelte auch mit den dortigen freiheitlichen Studentengruppen. Das Ergebnis dieser Studienreise waren die Feststellungen, daß an den „verjudeten Hochschulen", der Universität und der Hochschule für Welthandel in Wien der Prozentsatz der jüdischen inländischen Hörer (und nur diese kamen ja für die Zugehörigkeit zur deutsche!: Studentenschaft in Frage) 17,5 Prozent und 11,8 Prozent betrug, an der Technischen Hochschule Wien 9,1 Prozent, aber an allen österreichischen Hochschulen außerordentlich gering war. Don einer „drohenden Aeberfremdung" konnte also gar keine Rede sein. Die Verhandlungen zwischen Fünferausschuß uud den Vertretern des österreichischen Kreises VIII waren natürlich ergebnislos. „Auf die Vorhaltungen", heißt es in einem Bericht des Fünferausschusses, „daß bei den vorliegenden Statistiken von einer Verjudung der österreichischen Hochschulen nicht die Rede sein könne, erklärten die Vertreter der österreichischen Studentenschaft, daß es prinzipielle Gründe seien, die in der geschichtlichen und kulturellen Entwicklung der österreichischen Hochschulverhältnisse zu suchen seien, die sie bestimmten, jegliche freiwillige Gemeinschaft mit den Juden abzulehnen." Bei dieser Einstellung mußten natürlich alle Einig,»ugsversuche scheitern. Im Anfang Oktober d. I. erschien dann die neue „Verordnung über die Bildung von Studentenschäften", die bis zum 15. Dezember d. I. eine Abstimmung festsetzten, in der die Studentenschaften der preußischen Hochschulen darüber abstimmen sollten, ob sie dw Selbstverwaltung in der Form der neuen Staatsministerial-Berordnung haben wollten (in diesem Falle sollen die Studentenschaften der einzelnen Hochschulen staatlich anerkannt werden), oder ob sie andernfalls auf die studentische Selbstverwaltung Verzicht leisten wollten. Die neue Verordnung bestimmt, daß zu einer Studentenschaft die an der betreffenden Hochschule eingeschriebenen Reichs- und Ausländsdeutsche gehören sollen, ohne weiteres gelten als Ausländsdeutsche österreichische Staatsbürger, „sofern sie sich nicht zu einem fremden Volkstum bekennen", ferner sind Ausländsdeutsche, „die nicht in: Reich beheimateten Studenten, deren Zugehörigkeit zur deutschen Kulturgemeinschaft durch Sprache, B:ldung und Bekenntnis, zu dieser Gemeinschaft erweisbar ist". Die Entscheidung über die Zugehörigkeit trifft der Vorstand der einzelnen Studentenschaften; dagegen ist Einspruch bei»: Rektor zulässig. Die Studentenschaft kann sich mit Organisationen, die an anderen deutschen Hochschulen bestehe»:, vereinigen, „sofern diese Organisattonen alle r e i ch s - und aus^landsdeutschen Studenten unifassen und ihre ^-atznngen nicht im Widerspruch stelier:." Die Neuerung, die die Verordnung in bezug auf die Vermögensverwaltung der Studentenschaft brachte, und die die Selbständigkeit der Studentenschaft nicht unerheblich einschränken, interessieren in diesen: Zusammenhang mcht. Das Wesentliche dieser Verordnung ist die Definition des „auslai:dsdeutschen" Studenten, die ungefähr den Anschauungen der nicht völkisch eingestellten entspricht. Die Einführung des Rektors als höherer Instanz soll eine Gewähr dafür geben, daß die Verordnung wtrklich sinngemäß durchgeführt wird. Nach der Abstimmung werden also :n Preußen studentische Selbstverwaltungen, die der Verordnung nicht entsprechen, nicht mehr bestehen. Die Antwort auf die Veröffentlichung dieser Verordnung war auf einer Seite Befriedigung, auf der anderen Seite helle Empörung. Manchmal wird, wie in der „Deutschen Akademikerzeitung" vom 8. Oktober 1927 damit gedroht, daß nun die Studentenschaften, wenn sie voin staatlichen Zwang frei seien, in ein ganz radikales Fahrwasser geraten würden. Zwei Gedanken kehren aber häufig wieder, einmal das „Argument, mai: dürfe nicht junge Menschen schon zu gehorsamen und stillschweigenden Staatsbürgern erziehen" und eine gewisse Skepsis für das Bestehen einer evtl, zu bildenden neuen staatlich nicht anerkannten Studentenschaft. Das erste Argument ist an und für sich äußerst drollig. Im „Student" vom 20. Oktober 1927 beschwert sich Herr Dr. P l e i e r vom hochschulring über den bürgerlichen Geist, der die Studenten von heute beschlichen habe; über den Studenten, der vor sich hi"stuoiert, „nicht weiß, daß hinter ihm Hekatomben von Blut zun: Himmel rauchen und nicht über seinem Haupte das Fallbeil der Feinde schweben sieht." (!) Er behauptet, daß es keinen Widerstand gegen das „Ansinnen einer mißleiteten Obrigkeit" mehr gebe, und damit gibt er der Studentenschaft einen wahrhaft großartigen Rat, dessen Befolgung wahrscheinlich balkanartige Zustände an den deutschen Hochschulen zur Folge haben würde: „Man hätte die ver-

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