KC-Mitteilungen
- Journal
- KC-Mitteilungen
- Volume
- 1926
- Issue
- Heft 11-12 (15.12.1926)
- Date
- 1926-12-15
- Page
- Seite 92 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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92 Koalition steht, sind nicht „entsprechende Organisationen" iin Sinne der erwähnten Verordnung, da sie einseitig die Mitgliedschaft nach Rasse und Konfession bestimmen. ' 1 Die Staatsministerialverordnung vom 18.. September 1920 lasst, wie auch der angeführte Landtagsbeschlnß sinngemäs; eine dovvelte Lösung der Koalitionsfrage zn. die großdcntsche und die reichsdeutsche. Mit der Studentenschaft halte ich die großdeutsche Lösung für die erwünschtere, aber es muh wirklich eine großdcntsche sein. Die zurzeit bestehende ist nicht grondentsch, sondern reiche-deutsch unter Hinzuziehling arischer Söndergrnvveu anslandsdentschcr Hochschulen, und bedeutet deshalb nicht eine Förderung, sondern geradezu eine (Gefährdung des großdentschen Gedankens. Entweder findet also die Koalition der Preußischen Studentenschaften mit auslandsdentschen Studentenschaften so statt, daß alle anslandsdentschen Stndentcngrnppen und nicht nur wie bisher die arischen in die Koalition eintreten, oder aber die preußischen Studentenschaften koalieren nur mit reichsdentschen Studenten schäften. Zwischen beiden Lösungen wird die Studentenschaft zu wählen haben. Zur Klärung der Rechtslage muh ich mit Nachdruck daraus Hinweisen, daß staatsrechtlich nur die Ministerialverordnnna vorn IS. Scvtember 1920 wirklich Recht schafft, nicht aber die Statuten der Kesamtstudentenschaft, die als Rechtsordnung eines Privaten Vereins niemals das staatliche Stndentenrccht abändern können. Wenn ich vor Erlas; der vom Landtag gewünschten Nenordnnttg den Weg zu einer Verständigung mit der Studentenschaft erstrebe, so tue ich eS besonders im Einblick darauf, das; ich das vreusstsche ^tndentenrecht trot; mancherlei t)emmungen in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Studentenschaft geschaffen habe, um dem jahrzehntelangen Ringen der Deutschen Studentenschaft nach Selbstverwaltung und geistiger Zusammenfassung im Sinne des von ihr verfolgten Kedankens einer staatsrechtlich festgelegten Einordnung in die Selbstverwaltung der Universitäten Erfüllung zu geben. Die Verleihung eines solchen Rechtes seist aber als selbstverständliche Vslicht Anerkennung und Achtung der En'nndvrinzivien des Staal-'s Voralls, von dem das Recht der Autonomie herrührt. Auf den gesrmden Sinn vertrauend, der noch immer in Stunden ernster Krisen die akademische Jugend beseelt hat. rufe ich die preußischen Studentenschaften auf, die Staatsregierung nicht in die Zwangslage zu bringen, die der Studentenschaft vom Staate selbst freiwillig und gern gewährten Sonderrechte, wie vor allem das Recht der Zwangsbestenerung, wieder aufzuheben. Ich kann aber nicht umhin, auf den Ernst der Entscheidung binrnweisen. Die Staatsregierllllg ist nicht länger in der Lage, den derzeitigen Zustand zu dulden. Bedenken die Studentenschaften dieKröße der Aufgaben und Pflichten. die ihnen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung im Dienste des Vaterlandes' beschicden sein können, so dürfte ihnen die Beseitigung der zurzeit bestehenden Abweichungen von der geltenden Staatsministerialverordnuug um so wünschenswerter sein, als damit eine endgültige Beilegung der Verfassnngskämpfe in der Studentenschaft gewährleistet wäre. Ich hoffe, daß sich die pre,rßischen Studentenschaften bei Beantwortung der ihnen mit meinem Erlaß gestellten fragen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit ihren Rektoren befleißigen, deren Rat entgegenznnchinen ich gern bereit bin. Sollten einzelne Studenten schäften oder die Deutsche Studentenschaft noch Aufklärung oder Beratung in Einzelheiten wünschen, so stehen meine Sachbearbeiter gern zur Verfügung. Einer endgültigen Stellungnahme jeder einzelnen Studentenschaft durch die Hand des Rektors sehe ich bis zum 1. März entgegen. Abschrift dieses Erlasses habe ich auch dem Vorstand der Deutschen Studentenschaft zngehen lassen, mit dem Anheimgeben, sich hierzu zu äußern." Zn diesen! Brief veröffentlicht der Vorstand der Deutschen Studentenschaft durch daS Nachrichtenblatt der D. St. am 24. Dezember 1920 folgende Antwort: Der Amtliche Preußische Pressedienst veröslentlicht einen Brief des Preußisch"« Kultusministers an die S«ud.euteuschasten der vreußischen Hochschulen über die schwebenden fragen des preußischen Studenten- 'rechtes. Von diesem Brief hat die am meisten interessierte Stelle, der Vorstand der Deutschen Studentenschast bedauerlicherweise erst durch die Preise erfahren. Bis zur Stunde ist dieses Schreiben beim Vorstand der Deutschen Studentenschaft noch nicht eingetanfen. In diesen! Schreiben wird den vreußischen Stu-« dentcnschafteu eine Revision ihrer Satzungen nahegetcgt, die gleichbedeutend mit einen! Zerschlagen des der;eitigen Aufbaues der Deutschen Studentenschaft sein würde. Begründet wird diese Anfsordernnq damit, daß in der „Organisation und der Praris der Studeuteuschaftcu tatsächliche Abweichungen vom Keilt und Wortlaut der das vrenßi'che Stndentenrecht schas'euden Staatsministerialverordnung vom 18. Sev» teu'ber 1920 ausgetreten seien". In erster Linie handelt es sich hier um die Z^rage der Zugehörigkeit der Ausländsdeutschen zu den Einzel-Studentenschaften. Der Vorstand der Deutschen Studentenschaft stellt hier:» fest, das; nach der Verordnung von 1920 zunächst einmal wie dies selbstverständlich erscheint — säniNiche vollinimatrik,stierte Studierenden deutscher Staatsangehörigkeit die Studentenschaft bilden, eine Bestimmung. die von der Deutschen Studentenschaft in ihrer Verfass,!'", stets voll und ganz anerkannt worden ist. womit den Forderungen des Staates (Genüge getan wurde. Weiterhin setzt die Verordnung folgendes fest: „Die Satzung der Studentenschaft kann bestimmen, ob. in welchem Umfange und zu welchen Bediugnugcn vollimmatrikulierte Ausländer an der Studentenschaft oder ihren Einrichtungen teilnehmen dürfen." Diele Vorschrift verleiht in eindeutigster Weise den Einzel-Studentenschaften das Recht, den Kreis der M'stglieder über die Staatsangehörigen hinaus völlig selbständig ohne Mitwirkung irgend einer anderen Instanz zu erweitern. Da in sämtlich-'n vrenßilchen Studentenschaften die Satzung der Einzel-Stndentenschaft über diese Frage Vorschriften enthält, haben sich die preußischen Einzelstndcntenschaften weder Abweichungen vom Keift noch vom Wortlaut der Staatsministerialverordnung zu Schulden kommen lassen, vielmehr lediglich das ihnen gewährte Selbstbestimmungsrecht in Anspruch genommen. Wie man zu einer anderen Auslegung der genannten Vorschrift gelangen kann, erscheint dem Vorstand der Deutschen Studentenschaft unverständlich.