KC-Mitteilungen
- Journal
- KC-Mitteilungen
- Volume
- 1926
- Issue
- Heft 11-12 (15.12.1926)
- Date
- 1926-12-15
- Page
- Seite 91 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2822870-2822880-2822890--301-2823331- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
91 heit im Kultusausschuß des Landtages herbeizuführen. Ich habe mich an den Herrn Vorsitzenden des Ausschusses mit der Bitte gewandt, die Besprechung der Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen. Es bedarf, angesichts des Widerhalls, den dieser Fragenkomplex auch in der Tagespresse gefunden hat, an dieser Stelle keiner allzu ausführlichen Behandlung des Gegenstandes. Jeder weis;, datz es sich um eine Machtprobe zwischen der Staatsautorität und der Studentenschaft handelt. Bisher stand jeder preußischen Studentenschaft frei, in ihren Satzungen zu bestimmen, ob, in welchem Amfange und zu welchen Bedingungen Ausländer an ihr teilnehmen durften. Es stand ihr frei, sich mit „entsprechenden" Organisationen nichtprcußischer Hochschulen zu vereinigen; nun wird die neue Verordnung nicht nur die Zugehörigkeitsfrage von Staats wegen regeln, — und dabei daS Recht der Prüfung den 'Studentenschaften nehmen und den Staatsbehörden (Rektor) übertragen, — sie wird auch den Zusammenschluß nur mit „gleich" zusammengesetzten außerpreußischen Studentenschaften gestatten. Das heißt: wenn die außerpreußischen Studentenschaften sich in der Zngehörigkcitssrage nicht auf den Standpunkt der preußischen Regierung stellen —, dann wird die Deutsche Studentenschaft aufhörcn zu sein. Denn, selbst wenn sie ohne die preußischen Studentenschaften als Organisation weiterbcstünde, - sie wäre nur ein trauriger Torso. Man mag diese Entwicklung bedauern um so mehr, wenn man bedenkt, was für einen Kultnrfaktor eine vernünftig organisierte und geführte Deutsche Studentenschaft hätte darstellen können. Aber, so wie sie war, hat die D. St. höchstens geschadet. Ihre völkisch eingestellte Verfassung, die fast fanatischvölkische Verwaltung konnte der Staat von heute nicht länger dulden. Nichts ist falscher und ungerechter, wenn die völkische Mehrheit heute nach dem Schuldigen sucht und die Minderheiten deS Verrats an der Selbstverwaltung wiht. die Ministerien als von „Mettcrnichgeist" beseelt verurteilt. Sie selbst trägt die Schuld. Sie, die es zugelassen hat. das; der Geist der Gründer der Deutschen Studentenschaft verfälscht worden ist. die nicht verhindern konnte, daß Anterschleifen der verschiedensten Art in Erscheinung traten, die in Hannover mit der Staatsautorität Schindluder getrieben haben, die nicht Verbindern konnte, daß 'überall Aemter der Si-.-d:nten'ch.:': >'-ch h ergaben, an den Grundrechten der Verfassung zu rütteln. Auch die Münchener Vorfälle, die nur die Reihe fortsctzen, die von Halle, Hannover, Frankfurt, Freibürg und Heidelberg begonnen wurde, in dneen ein Ausschuß des Asta glaubte, die jüdischen und paritätischen Korporationen von der Feier des Universitätsjubiläums ausschließen zu können, gehört hierher. Darum muß sie die Verantwortung tragen. Es ist kein Metternichgeist, sondern nur eine Pflicht der Selbstbehauptung, wenn Minister Becker im LandtagsanSschuß darauf hinwcist. daß staatliche Rechte (staatliche Anerkennung als Glied der Hochschule, Berechtigung zur Erhebung von Zwangsbeiträgen) nur einer Studentenschaft eingeräumt werden können, die auf dem Boden des Staates steht. Wenn der „hochschulring deutscher Art" mit Stolz dies in seiner Kundgebung zu den Landtagsbeschlüssen verneint, so muß er auch die Konsequenzen tragen. Aber vor diesen Konsequenzen scheinen alle diese Gruppen Angst zu haben. Aber sie kommen um die Stellungnahme nicht herttin. Der preußische Kultusminister Dr. Becker hat. wie der „Amtliche preußische Pressedienst "am 22. Dezember 192t» mitteilt, cm die Studentenschaften der preußischen Universitäten und technischen Hochschulen das folgende Schreiben gerichtet: „Der preußische Landtag hat bei den Verbandlungcn über den Staatshaushalt des Jahres 172H einen Antrag auf Abänderung des preußischen Studentenrcchts angenommen, den ich als bekannt voraussetze, da er im Nachrichlenblatt der Deutschen Studentenschaft abgcdruckl ist. Die Absicht dieses Beschlusses ist, die im Laufe der letzten Jahre in der Organisation und der Praxis der Studentenschaften ausgetretenen tatsächlichen Abweichungen vom Geist und Wortlaut der das preußische Studentenrecht schaffenden Staatsministerialverordnung vom 18. September 1920 zu beseitige» und durch eine genauere Fassung der Staatsministerialverordnung ein für allemal Klarheit in der Auslegung der bestehenden Bestimmungen zu schaffen. Zwei Punkte sind eS im wesentlichen, in denen die gegenwärtig bestehende Aebnng innerhalb der Studentenschaften von den Absichten der Staatsministerialverordnnng abweichl: die Behandlung der Ausländsdeutschen in der Einzelstudentenschaft und die Auslegung des Begriffs der „entsprechenden Organisationen". mit denen der Zusammenschluß zu einem Gesamtverbaude zulässig ist. hinsichtlich der Aufnahme anslandsdeutscher Studeuten in ihren Kreis haben die einzelnen Studentenschaften zum Teil eine Exklusivität ausgeübt, die dem Geist deS 8 l der Staatsiniuisterialverordnung keine Rechnung trägt. Es ist dabei der auch im Auslande sehr unerwünschte Eindruck erweckt worden, als wäre unter den Ausländsdeutschen ein einseitiges Auswahlprinzip allein nach dem Rassestandpunkt durchgeführt. Ich verkenne nicht, daß sich einzelne preußische Studentenschaften von solchen Fehlgriffen freigehalten haben, muß aber als Vertreter des Staates eine einheitliche Handhabung im Geiste gleichmäßiger Berücksichtigung aller an preußischen Hochschulen studierenden Ausländsdeutschen für staatspolitisch unerläßlich erachten. Da die Einzelstudentenschaften ebenso wie z. B. die Fakultäten als Einzelglieder deS SelbstverwaltunaskörperS der Hochschulen ihre Züsammer'eUun? d',"-ch Rektor und Ser.v.r e"- habung bei der Zulassung auslandsdeukscher Studenten die Mitwirkung des an der Spitze des SelbsrverwaltungskörperS stehenden Rektors. Wo an den Hochschulen die Mitwirkung des Rektors in dieser Angelegenheit bereits vorhanden ist, hat sie dem Interesse der Studentenschaft gedient und das zwischen den Rektoren und den Studentenschaften bestehende Vertrauensverhältnis gestärkt. Zum anderen hat in der derzeitigen Gesamtorganisation der Deutschen Studentenschaft das in § 1 der StaatSininisterialverordnung vom Staat gegebene Recht, daß die Studentenschaften der einzelnen preußischen Hochschulen sich mit „entsprechenden Organisationen" zu einer allgemeinen oder zu einer deutschen Studentenschaft vereinigen können, eine Auslegung gefunden, die niemals in der Absicht der Staatsministerialverordnung gelegen hat und in Widerspruch steht zu den staatsbürgerlichen Grundprinzipien der Verfassung. Die studentischen Vereinigungen der auslandsdeutschen Hochschulen, mit denen die Deutsche Studentenschaft gegenwärtig in