Mannheim
Compact Memory

KC-Mitteilungen · 1925-10-15 · Heft 10 (15.10.1925) · p. Seite 77

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
KC-Mitteilungen
Volume
1925
Issue
Heft 10 (15.10.1925)
Date
1925-10-15
Page
Seite 77 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2822870-2822891-2822900--176-2823194
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

77 daß sie die Anmeldung getaufter Juden ebenfalls auf das fünfprozentigc Konto der für die Immatrikulation von Juden überhaupt zulässigen Zahl angerechnet haben. Solche und andere Verdrehungen des Gesetzes sollen in Zukunft unmöglich gemacht werden. Wenn das Privat-Telegramm der Frankfurter Zeitung, dem wir diese Nachricht entnehmen, richtig ist, so würde in dieser Meldung allerdings in mehrfacher Äinsicht ein Eingeständnis der Unmöglichkeit des numerus clausus liegen, einmal wenn das Ministerium den geeigneten Zeitpunkt „noch" nicht für gekommen hält, und aus der anderen Seite, wenn es überhaupt anerkennen muß, daß zahlreiche Professoren von sich aus gegen das geltende Gesetz eigenmächtig verschärft haben. Wahrlich eine eigenartige Anwendung von „Rechtsgrundsätzen". Aussührungsvorschriften zu den K. C.- Ehrenratsbestimmungen. Auf Grund der §8 3, 8 der K. C.- Ehrenratsbestimmungen hat der G.A. folgende Ausführungsvorschriften erlassen: § 1. ^x^Der G.A. wählt aus seiner Mitte eine ständige G.A.- Ehrenratskommission ^Kommission), die aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern besteht und ihren Sitz in Berlin hat. , - Die Kommission bleibt,soweit der G. A. nichts Anderes beschließt, auch über die Wahlperiode des G.A. hinaus solange im Amt, bis der neugewählte G. A. die Mitglieder der Kommission neu gewählt hat. Sie soll in dieser Zeit nur unaufschiebbare Angelegenheiten erledigen. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse in der Besetzung von drei Mitgliedern; erforderlichenfalls kann sie sich durch Zuwahl ergänzen. § 2. Aufgaben der Kommission sind: 1. in den Fällen der § 2 Ziffer 3, § 7 Ziffer 1 der K. C.-Ehrenratsbestimmungen (E.R.B.) die Zuständigkeit des G.A.-Ehrenrats zu prüfen und darüber zu entscheiden, 2. im Falle des § 2 Ziffer 2 E.R.B. über die Zuständigkeit des G. A.°Ehrenrats zu entscheiden, 3. im Falle des § 7 Ziffer 2 E. 9t. B. den zuständigen Ehrenrat zu bestimmen, 4. in jeder vor den G. A.-Ehrenrat gelangenden Sache die Ehrenrichter zu wählen. 5. für die Vollziehung der Entscheidungen des G. A.- Ehrenrats zu sorgen. §3. ' Zm Falle des § 2 Ziffer 2 soll die Kommission vor ihrer Entscheidung den Beteiligten und ihren Verbänden Gelegenheit zur Äußerung geben. Sie soll die Zuständigkeit des G.A.-Ehrenrats nur begründen, wenn es aus zwingenden Gründen im K. C.-Interesse erforderlich, ist. Sie kann die Zuständigkeit des G. A.-Ehrenrats aus die zweite Instanz beschränken. In einem Verfahren, in dem bereits der Ehrenrat eines K. C.-Verbandes erkannt hat, kann die Zuständigkeit des G. A.-Ehrenrats seitens der Kommission nur begründet werden durch Revision oder durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Grund zur Revision oder Wiederaufnahme ist insbesondere die Verletzung von K.E.-Beschlüssen oder allgemeiner im K. C. anerkannter Grundsätze. Mit der Einlegung der Revision oder der Stellung des Wiederausnahmeantrages ist die Sache beim G.A.-Ehrenrat anhängig. Gegen die Entscheidung der Kommission, durch die die Zuständigkeit des G. A.-Ehrenrats gemäß § 2 Ziffer 2 E. R. B. begründet wird, kann von jedem der beteiligten K. C.-Verbände binnen einer Woche nach Zugang der Entscheidung Einspruch an den G.A. eingelegt werden. Die Kommission kann in diesem Falle beschließen, daß alle zur Vorbereitung der Arteilsfällung erforderlichen Maßnahmen ungeachtet des Einspruchs sofort erfolgen. Die Arteilsfällung darf jedoch nicht erfolgen, solange nicht der G.A. über den Einspruch entschieden hat. § 4. Im Falle des § 2 Ziffer 3 soll die Kommission vor ihrer Entscheidung den Beteiligten und ihren Verbänden Gelegenheit zur Äußerung geben. Sie kann die Bestimmung des zuständigen Ehrenrats an die Bedingung knüpfen, daß der K. C.-Verband, dessen Ehrenrat für zuständig erklärt wird, den andern beteiligten K. C.-Verbänden im Verfahren die Rechte einer Partei (Ablehnung von Ehrcnrichtern, Anwesenheit und Gehör im Termin, Rechtsmitteleinlegung) einräumt. 8 5. Die Kommission bestimmt tit jeder einzelnen Sache, welche Ehrenratsordnung auf das Verfahren vor dem G.Ä.-Ehrenrat sinngemäße Anwendung findet. Dabei gelten jedoch folgende besondere Bestimmungen: 1. Ablehnungen von Ehrenrichtern seitens der Parteien müssen binnen einer vom Vorsitzenden der Kommission gesetzten Frist erklärt und mitGründen versehen werden. Die Kommission kann die Ablehnung zurückweisen, wenn die Gründe offenbar unzulänglich sind und die Partei bereits einen Ehrenrichter abgelehnt hat. 2. Der E. R. kann die Oeffentlichkeit der Verhandlungen beschränken. 3. Die Arteile werden in üblicher Weise durch Verlesung auf dem Konvent bekannt gemacht. Der E.R. kann beschließen, daß das Arteil mit oder ohne Begründung darüber hinaus auch in anderer Form bekanntzumachen ist. Staudingers Kommentar zum BGB. 9. Aufl. (bisher Lfg. 1—4) gegen 25 Mk. Anzahlung und wodientliche Raten von 3 Mk. (Gesamtpreis ca. 300—330 Mk.) Die gesamte Aufwertungsliteratur Sämtliche Bücher zum neuen Semester liefert porto- und verpackungsfrei Buchhandlung JENNY MEIER BERLIN, Friedrichstr. 55 Leitung: Erich Kiewe (Sprev.) > Denkt an die Keilarbeit Sendet die Anschriften der Keilfüchse zwecks Zusendung der K.C.-Blätter an das K.C.-Büro! ^___/

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.