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KC-Mitteilungen · 1925-07-15 · Heft 7 (15.7.1925) · p. Seite 53

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
KC-Mitteilungen
Volume
1925
Issue
Heft 7 (15.7.1925)
Date
1925-07-15
Page
Seite 53 (sequence 3)
Language
German
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53 teressant. „Das Jnbetrachtziehen von Schlägereien unter deutschen Akademikern" ist also eine „unstudentische Handlung". Wie hätte wohl das Ehrengericht die Handlungen derjenigen, ihm gesinnungsverwandten „deutschen Akademiker" beurteilt, die tatsächlich durch Gewaltanwendung die Chargierten der K.C.-Verbindungen am Zutritt zu allgemeinen akademischen Feiern gehindert oder zu hindern versucht haben? Etwa am 18. Januar 1922 in Halle a. S. oder am 23. November 1923 in Frankfurt a. M.? Jedes weitere Wort hierüber könnte die Wirkung dieser Tatsachen nur abschwächen. Aber die wirkliche Bedeutung dieses Urteils liegt tiefer. Erst wird die unbequeme jüdische Verbindung ohne Grund übergangen, und wenn sie dann dagegen Protestiert, wird aus den Schritten, die sie in berechtigter Abwehr unternimmt', eine Handhabe konstruiert, um unter dem Vorwände einer Rechtsordnung sie auf lange Zeit hinaus von allen akademischen Veranstaltungen auszuschließen. Dabei darf nicht vergessen werden, daß der Vorstand der Studentenschaft durch Personalunion identisch ist, mit dem Vorstand der Vereinigung völkischer Korporationsverbände. Je nach Bedarf kehrt er die eine oder die andere Funktion hervor. So hat er ein bequemes Mittet, um die K.C.-Verbindung von akademischen Feiern auszuschließen, und um Veranstaltungen der völkischen Verbände den Anstrich allgemein-studentischer Veranstaltungen zu geben. Gegen diesen Mißbrauch amtlicher Befugnisse können wir nicht früh und energisch genug Front machen. Die „Studentenschaften" und ihre Vorstände sind amtliche Organe, deren Aufgaben in Preußen durch den Erlaß des Kultusministers vom 18. September 1920 genau geregelt und umgrenzt sind. Klar und deutlich istdort ausgesprochen, daß der „Studentenschaft" „alle immatrikulierten Studierenden deutscher Staatsangehörigkeit" angehören. Eine „Ehrenordnung", die wie die Hannoversche den „Ausschluß aus der Studentenschaft" als Strafmittel vorsieht, und den Erwerb zur Zugehörigkeit von der Anerkennung der Ehrenordnung abhängig macht, ist zweifellos nichtig. Was allerdings den Vorstand nicht hindert, diejenigen Studenten, die die Ehrenordnung nicht anerkennen, vom Wahlrecht zum Allgemeinen Studentenausschuß auszuschließen, der doch immerhin über die Verwendung der von allen Studenten zu zahlenden Beiträge zu beschließen hat. Die Akten über den „Fall Hannover" sind noch nicht geschloffen. Der Rektor hat zwar das Ehrengerichtsverfahren in einem Schreiben an den Vorstand der Studentenschaft für ungültig erklärt, und der Vorstand hat daraufhin seinen Anschlag des Urteils, nachdem er einen Monat lang in der Hochschule ausgehangen hatte, zurückziehen müssen. Sein Machtbewußtsein hat deshalb nicht gelitten. Er veranlaßte, daß d.ie Studentenschaft der.Rektoratsübergabe, die am Tage nach dem Erlaß des Rektors in Sachen Suevia stattfand, zum Zeichen des Protestes demonstrativ 'fernblieb, um nicht mit Vertretern der Behörden zusammen an der Feier teilzunehmen. ' In der Hannoverschen Presse wurde bekanntgegeben, haß dieser Protest sich gegen die Verfügungen des Ministers in Sachen Lessing und Suevia richte. Der Fall Lessing ist aus der Tagespresse bekannt. Ob auch im Falle Suevia eine Verfügung des Ministers ergangen ist, wissen wir nicht. Aber wir wissen aus diesen Vorgängen zur Genüge, daß auch eine Verfügung des Ministers nicht ausreicht, um den Vorstandan weiteren Uebergriffen zu hindern. Wenn in Rußland ein Revolutionstribunal, wenn im Ruhrgebiet französische Kriegsgerichte die Formen der Justiz mißbrauchen, um den politischen Gegner auszuschalten, so empört sich darüber mit Recht die Kulturwelt. Auch hier werden Formen des Rechts mißbraucht, um Andersgesinnte zu boykottieren und zu infamieren. Unsere Ehre und Würde hängt wahrlich nicht davon ab, ob der Vorstand der Studentenschaft uns gnädigst das Chargieren gestattet. Aber die Wahrung unserer Würde und Selbstachtung nach außen verlangt, daß wir auch diesem neuesten Angriff aus unsere Gleichberechtigung mit allen Mitteln begegnen, um so jedem Versuch, ihn an äüdern Orten zu wiederholen, im Keime zu ersticken. Der Geschäftsführende Ausschuß des K.C. hat die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet, die zum Teil bereits' Erfolg gehabt haben. Das Bewußtsein unseres guten Rechtes gibt uns die Gewißheit, daß auch der endgültige Sieg unser sein wird. Hg-nadelir in echt silberner Ausführung können 3| zum Preise von : Mk. 1,50 21 vom K. C.-Büro bezogen werden. 3| Versand ^erfolgt nur gegen Vor- *1 einsendung des Betrages auf +\ unser Postscheckkonto Berlin 120 66, Z\ Dr. jur. Fritz Loevy, K. C.-Büro Der eescbäfisfiihreitd« flusscbulj d. K* 6. mmtrttttttmtmmttttttttt ßtttttttttttttttttttttttttt*

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