KC-Mitteilungen
- Journal
- KC-Mitteilungen
- Volume
- 1925
- Issue
- Heft 7 (15.7.1925)
- Date
- 1925-07-15
- Page
- Seite 52 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Gin neuer Weg zur Entrechtung der K. G.-Verbindungen. Von Rechtsanwalt Dr. Erich Stern (Rh -Sil.. Arib.-Ghib.. Alb.). „Doch als der Sien nicht ihnen ward im ehrenhaften Streit. Bcrr,as;en sie der Bnrschcnart nnd Burschenchrlichkeit." «Ans dem Tnchlied d. Viadriiia-Breslnu.» Die Mittel, mit denen, der Kampf für und gegen die Gleichberechtigung der jüdischen Studenten an den Hochschulen hüben und drüben geführt wird, haben sich gewandelt. Nicht unsere Schuld ist es, wenn nicht mehr der Säbel die Hauptrolle spielt.- Unsere Gegner waren es, die dem jüdischen Studenten gegenüber zu „vornehm" waren, mit der Waffe in der Hand für ihr Tun einzustehen. Es gab ja auch bequemere und ungefährlichere Mittel für sie, ihre antisemitische Gesinnung nach außen zu bekunden. Wenn sie bei allgemeinen akademischen Auffahrten hinter den Chargierten der K.C.-Verbindungen demonstrativ einen großen Abstand hielten, so wußte auch so jeder Mensch in Deutschland — mit alleiniger Ausnahme des Berliner Universitätsrichters Wollenberg —, was das zu bedeuten hatte. An zahlreichen Hochschulen wurde mit allen Mitteln, die bis zur offenen Gewaltanwendung gingen, versucht, unsere Verbindungen vom Chargieren auszuschließen. Niemals wurde bisher ein Hehl daraus gemacht, daß einzig und allein antisemitische Gesinnung der Grund dieses Vorgehens war. Das scheint jetzt anders werden zu sollen. Man sucht nach einer — wenigstens formalen — Rechtfertigung für den Ausschluß der K.C.-Verbindungen und versucht, den antisemitischen Charakter dieses Vorgehens dadurch zu verschleiern, daß man es mit dem Schein einer Rechtsordnung umgibt. Die Handhabe dazu bieten die Einrichtungen der studentischen Selbstverwaltung. Der Vorstand der Studentenschaft an der Technischen Hochschule zu Hannover kann das zweifelhafte Verdienst für sich in Anspruch nehmen, einen neuen Weg zur Boykottierung der jüdischen Verbindungen gefunden zu haben. Wollen wir verhüten, daß dieses Beispiel Schule macht, so müssen wir diesen Vorgängen unsere ernsteste Aufmerksamkeit zuwenden. Sie seien daher kurz geschildert: Die Technische Hochschule in Hannover veranstaltet eine Reichsgründungsfeier. Der Rektor fordert sämtliche Korporationen zum Chargieren auf durch eine Einladung, die er an den Vorstand der Studentenschaft richtet. Der Vorstand gibt die Einladung an sämtliche andern Korporationen weiter, nur nicht an die Verbindung im K.C. S u e v i a. Die Suevia chargiert trotzdem, nachdem ihr der Rektor ausdrücklich bestätigt hat, daß die Einladung sich auch auf sie miterstrecke. Bis hierher enthalten diese Vorgänge nichts, was sich nicht auch schon.an andern Hochschulen ereignet hätte. Man hätte denken sollen, daß der Rektor den Vorstand auf das Unzulässige seines eigenmächtigen Verhaltens hingewiesen und Vorkehrungen gegen die Wiederholung eines solchen Mißbrauchs amtlicher Befugnisse getroffen hätte. Es kommt aber anders. An der Technischen Hochschule zu Hannover existiert eine „Ehrenordnung der Studentenschaft". Sie ist zwar von den Behörden nicht genehmigt, aber das kümmert den Vorstand der Studentenschaft offenbar nicht. Auf Grund dieser Ehrenordnung leitet er vielmehr ein „Ehrengerichtsverfahren" vor dem strbdentischen „Ehrengericht" gegen die Suevia ein. Daß die Ehrenordnung ein Verfahren gegen eine Korporation als solche gar nicht vorsieht, stört die Herren dabei nicht. In. der Anklage wird der Suevia wegen ihrer Beteiligung an der Feier „ein durchaus ungesellschaftliches und unakademisches Benehmen" vorgeworfen. Etwas schwach muß selbst dem Vorstand diese Begründung erschienen sein, denn er sucht zur Rechtfertigung seiner Anklage nach weiterem Material. Dabei findet er schließlich folgendes heraus: Gelegentlich der Verhandlungen mit dem Rektor hatte der Vertreter des Altherrenverbandes Suevia, Kbr. Dr. Friede, mitgeteilt, daß einzelne Sueven auf dem Convent geäußert hätten, sie würden sich auch mit Gewalt nicht vom Chargieren abhalten lassen, sondern gegebenenfalls Gewalt mit Gewalt erwidern. Diese Aeutzerung wurde ebenfalls nachträglich zur Begründung der Anklage mit herangezogen und als „offenbar ehrloser Gesinnung" entspringend 'bezeichnet. Das ' Ehrengericht legt sie sogar als einzigen Punkt seinem Spruch-zugrunde, läßt also damit die andern Anklagepunkte stillschweigend fallen. Der Spruch des Ehrengerichts lautet: „Eine verehrliche Verbindung Suevia wird mit sofortiger Wirkung bis zum 1. Mai 1927 als Korporation innerhalb der Studentenschaft mit Entziehung der Korporationsrechte bestraft. . Begründung: Herr Dr. Friede hat .im Einverständnis mit dem Convente einer Verehrlichen der Studentenschaft gewaltsames Verhindern einer Verehrlichen am Eintritt in die Stadthalle zugetraut und für diesen Fall ihrerseits Gewalt angedroht. Dieses Jnbetrachtziehen von Schlägereien unter deutschen Akademikern hält das Ehrenstrafgericht für eine unstudentische Handlung, die Bestrafung ..... nach sich zieht." Dieses Urteil, das kurz darauf im Flur der Technischen Hochschule öffentlich angeschlagen wurde, ist in mehreren Beziehungen für uns in-'