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KC-Mitteilungen · 1925-03-15 · Heft 3 (15.3.1925) · p. Seite 20

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Journal
KC-Mitteilungen
Volume
1925
Issue
Heft 3 (15.3.1925)
Date
1925-03-15
Page
Seite 20 (sequence 2)
Language
German
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20 Dc^ ganze Kursus bedeutet zweifellos einen erfolg, verheißenden Schritt auf dem Wege zur geistigen Cr. Neuerung unseres Verbandes, nach der in den letzter: Jahren so vielfach — gerade aus den Kreisen älterer Verbandsbrüder — gerufen worden ist. Wir hätten allerdings gewünscht, daß gerade diese Alten Herren etwas zahlreicher diese Gelegenheit benutzt hätten, mit dem geistigen Leben unserer jungen Generation Fühlung zu nehmen. Wir können nicht hoffen, mit einem Schlage alle die unheilvollen Einflüsse zu beseitigen, die die Crscheinungcn der Kriegs- und Nachkriegszeit auf die Einstellung unserer Jugend zu geistigen Dingen ausgeübt haben. Unsere Nächstliegende Aufgabe muß es sein, zwischen denjenigen Kartellbrüdern, die sich der Verpflichtung zur geistigen Erarbeitung und Vertiefung unserer Tendenz und der Verantwortung für die Heranbildung unsres Nachwuchses bewußt sind, einen geistigen Zusammenhang herzustellen, ihnen Anregung und Gelegenheit zur Fühlungnahme miteinander zu bieten, um so vom Kerne aus die innere Wiederaufbauarbeit zu beginnen. Dazu sollen die Schulungswochen dienen. Unter diesem Gesichtspunkt müssen die einzelnen Verbindungen ihre Vertreter auswählen und dann die dabei gegebener: Anregungen verwirklichen. Nur dann wird der K.C. seine alte Stellung im öffentlichen und im jüdischen Leben behaupten können, wenn er die geistige Erneuerung als ernste Aufgabe der Stunde ansieht. Dr. Erich Stern (Rh.-Sil., Frib.-Ghib., Alb.) Der Oberste Chrenrat Deutschen Studentenschaft*). Von Referendar S. Conti. Der Oberste Ehrenrat der Deutschen Studentenschaft wurde vom Würzburger Stüdententage 1923 geschaffen. Seine 11 Mitglieder wurden sofort gewählt. Infolge anderer dringender Angelegenheiten kam aber der Studententag nicht mehr dazu, eingehendere Bestimmungen über den obersten Chrenrat zu beschließen. Cr sah sich vielmehr gezwungen, den Erlaß solcher Bestimmungen dem Hauptausschuß vorzubehalten. Der Hauptausschuß übertrug diese Befugnis sodann an den Vorstand weiter. Der Vorstand der Deutschen Studentenschaft erließ im Anfang des Jahres 1924 auf Grund dieser Crmächtigung zwei kurze Anordnungen, durch die von den 11 Mitgliedern des Obersten Chrenrates 3 zu einer Spruchkammer vereinigt wurden, um die vorliegenden Ehrensachen zur Erledigung zu bringen. - Die endgiltige Einrichtung des Obersten Chrenrates in seiner heutigen Gestalt erfolgte durch den Erlaß der sog. „Bestimmungen über den obersten Chrenrat der Deutschen Studentenschaft" auf dem Studententage in Innsbruck im Juli 1924. Nach diesen Bestimmungen besteht der Oberste Chrenrat aus insgesamt 11 Mitgliedern. Cr gliedert sich in zwei Spruchkammern von j'e 3 Mitglieder::, über den der vom gesamten Obersten Ehrenrat gewählte Vorsitzer des Obersten Chrenrates steht. Zur Zeit ist der Vorsitzer des Obersten Ehrenrates zugleich Vorsitzer der 1. Spruchkammer. Der Oberste Chrenrat ist zuständig: 1. Als letzte Instanz für Chrenangelegenheiten der örtlichen allgemeinen Studentengerichte, sofern in diesen Revision bei dem Obersten Ehrenrat vorgesehen ist. *) Vom Nachrichtenamt der deutschen Studentenschaft erhallen wir den vorstehenden Aufsatz mit der Bitte um Abdruck. Da das Thema für unsere Verbandsangehörigen von Interesse sein wird, kommen wir diesem Wunsche gern nach. Der Verfasser ist unseren Kbr. Kbr. ja kein Fremder, wir stehen aber nicht an, die Sache über die Person stellend, ihm unsere Blätter zur Verfügung zu stellen. 2. In erster und einziger Instanz für Chrenangelegenheiter:, in die Amtsträger der Deutschen Studentenschaft im Zusammenhang mit ihrer Amtsstellung verwickelt werden. Amtsträger der Deutschen Studentenschaft in diesem Sinne sind alle diejenigen Amtsträger, deren Aemter auf der Satzung und der Geschäftsordnung der Deutschen Studentenschaft beruhen, im Gegensatz zu denjenigen, deren Aemter nur auf Satzungsbestimmungen der Cirrzelstudentenschast beruhen. Cs sind dies, um die wichtigsten zu nennen: Die Mitglieder des Vorstandes der- Deutschen Studentenschaft, die Mitglieder des Hauptausschuffes der Deutschen Studentenschaft, die stellvertretenden Kreisleiter, die Fachgruppenvorsitzer, die Mitglieder der Aemter der Deutschen Studentenschaft, die Mitglieder des Obersten Chrenrates und des Spruchhofes. Der Verfahrensart nach zerfallen die Verfahren vor dem Obersten Chrenrat in zwei Arten, in das Ehrenschutzverfahren und das Chrenzuchtversahren. Das Ehrenschutzverfahren ist ein ehrengerichtlicher Parteiprozeß zwischen einem in seiner Ehre Verletzten und dem Verletzer. Seine Aufgabe ist >die angemessene Wiedergut. machung der erfolgten Chrenkränkung. Das Chrenzuchtvcrfahren ist ein ehrengerichtliches Dienststrafverfahren der Deutschen Studentenschaft gegen solche Amtsträger, die sich einer unstudentischen oder unehrenhaften Handlung schuldig gemacht haben. Seine Aufgabe ist der Schuh der Deutschen Studentenschaft gegen Amtsträger, die den sittlichen Anforderungen ihrer Amtsstellung nicht genügen. Sowohl ldie Revisionsverfahren, wie die Chrenschutzverfahren haben bisher vor dem Obersten Chrenrat keinerlei praktische Bedeutung erlangt, und werden eine solche wahrscheinlich auch in näherer Zukunft nicht erlangen. Die praktische Bedeutung des Chrenzuchtverfahrens ist dagegen außerordentlich groß. Alle bisher zum Urteil gelangten Verfahren des Obersten Ehrenrates waren Chren-zuchtverfahren. Eine besondere Bedeutrmg hat dieses noch dadurch erhalten, daß in mehreren Fällen das Fehlen oder die Unzulänglichkeit allgemeinstudentischer und verbiNdungsstudenttscher Ehrengerichte dahin geführt haben, daß sowohl Verbindungsstudenten wie Nichtkorporierte den Weg eines Ehrenzuchtverfahrens gegen sich selbst als letzten Ausweg beschritten haben, wenn ihnen die Wiederherstellung ihrer Ehre auf anderem Wege unmöglich war. Angesichts dieser Taffache ist es außerordentlich bebäuerlich, daß in der studentischen Oeffentlichkeit an der Einrichtung des Obersten Chrenrates mit der Begründüng Kritik geübt worden ist, daß er im Grunde ein Konkurrenzunternehmen gegenüber dem A. D. W. und dem Verbändeabkommen sei, und daß er danach trachte, die Erledigung von Chrenangelegenheiten an sich zu reißen. Wie jede Organisatton, hat selbstverständlich auch die Deutsche Studentenschaft, ein dringendes Interesse daran, Amtsträger, die sich einer unstudentischen Handlung schuldig gemacht haben, in einem schleunigen, aber sachlichen und unpolittschen Verfahren aus ihren Aemtern zu entfernen. Die Deuffche Studentenschaft kann in solchen Fällen nicht darauf warten, daß sie das zur Absetzung befugte Organ zu einem Mißtrauensvotum enffchließt, oder womöglich aus polittschen Gründen solche Amtsträger, trotz dringenden Verdachtes, im Amte zu halten versucht. Ueberdies hat sich gezeigt, daß ein Kreistag oder ein ähnliches Organ in vielen Fällen, selbst beim besten Willen, gar nicht in der Lage ist, eine verwickeltere Untersuchung durchzusühren. Ob der betr. Ämtsträger Verbindungsstudent oder Nichtkorporierter ist, kann natürlich beim Chrenzuchtverfahren überhaupt keine Rolle spielen. Die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens wird wohl niemand bestreiten. Beleidigungen zwischen Verbindungsstudenten untereinander aber werden kaum jemals zu einem Ehren-

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