Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 6 (1926)
- Article
- Zur Begründung des Landrabbinats und zur Entstehung der Synagogen- und Gottesdienstordnung für das Herzogtum Sachsen-Meiningen
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 91 (sequence 26)
- Language
- German
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Anfang i843 wurde der erneut umgearbeitete Entwurf dem Konsistorium eingereicht, von diesem aber erst ungefähr ein halbes Jahr später an das Landesministerium weitergeleitet. Diese Verzörgerung hatte ihren guten Grund. Es wäre unpsychologisch gewesen, ein Werk, das so viele Neuerungen brachte, in einem Augenblick zuende führen und veröffentlichen zu lassen, wo gegen seinen Verfasser und Hauptträger sich eine tiefgehende Erregung frisch erhoben hatte. Die Veranlassung zu dieser Erregung war die am i. Oktober 1842 erfolgte Veröffentlichung einer auf direkte Anweisung des Landesministeriums (19.4.) erlassenen Konsistorialverordnung vom 27. Juli 1842. Dies Reskript hatte, gestützt auf ein Gutachten von Hofmann, den jüdischen Schülern in den christlichen Lehranstalten das Schreiben am Sabbath zur Pflicht gemacht. Die Vorgeschichte zu dieser Verordnung zeigte Hofmann wieder in dem seine ganze amtliche Wirksamkeit durchziehenden tragischen Konflikt zwischen seinen persönlichen Anschauungen und den Überzeugungen und dem Standpunkt seiner Gemeinden und in jener Haltung, die um des ersehnten Endziels willen die eigene Meinung dem Vjolksbewußtsein unterzuordnen gewillt war. Auf die Beschwerde zweier Schulleiter über die Unbequemlichkeiten, die durch das Nichtschreiben jüdischer Schüler am Sabbath entstünden, war Hofmann vom Landesministerium zu einem Gutachten über diese Frage aufgefordert worden x). Das Hof mannsche Gutachten baute sich auf der völlig verfehlten Auslegung des talmudischen Grundsatzes, daß Landesgesetz Religionsgesetz breche, auf; es dehnte die Geltung dieses Satzes, die sich nur auf das civilrechtliche Gebiet erstreckte, auch auf rein religiöse Satzungen aus. Eine derartige Auslegung mußte in ihren Konsequenzen die Freiheit der jüdischen Religionsübung völlig 1) Rabbiner Dr. Tänzer-Göppingen hat die ganze Angelegenheit in einer Reihe vor Aufsätzen in der (Straßburger) Israelitischen Wochenschrift 7. (Nr. 38. 39, 4o, 4i, 43, 44, 45, 48, 49. und 52) und 8. (Nr. 7, i3, 20) Gebweiler 1910 und 1911, auf Grund der Walldorf er Gemeindeakten und des gedruckten Materials ausführlich behandelt („Stimmen über das Schreiben der israelitischen Schüler am Sabbath") und durch Heranziehung von ähnlichen Erörterungen auf bayer. Synoden Hofmanns Vorgehn aus seiner Isolierung gehoben. Hofmanns Gutachten vom 3.4.i842, das Tänzer nicht auftreiben konnte, ist abgedruckt in der vom Landrabbiner Dr. Hess herausgegebenen Zeitschrift: Der Israelit des 19. Jahrhunderts 4- Nr. 5. vom 29. 1. i843. Die Abschrift war Dr. Hess auf seinen Wunscjh, vom Meininger Ministerium zur Verfügung gestellt worden. Außer dieser Zeitschrift, in der Hof mann mehrfach zu Worte kam, ist noch die Darstellung bei J. M. Jost in der politischen und der Kulturgeschichte einzusehen. 91