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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1926-01-01 · 6 (1926) · p. Seite 87

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
6 (1926)
Article
Zur Begründung des Landrabbinats und zur Entstehung der Synagogen- und Gottesdienstordnung für das Herzogtum Sachsen-Meiningen
Date
1926-01-01
Page
Seite 87 (sequence 22)
Language
German
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IRI
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Es war vorauszusehen, daß der latente Gegensatz zwischen Hildburghausen und Walldorf, den Trägern zweier lokalen, stark von einander abweichenden Entwicklungsreihen, auch in der Stellungnahme zu der Hofmannschen Synagogen- und Gottesdienstordnung hervortreten mußte. Diese Verschiedenheiten waren charakteristisch und kräftig genug, um einen inneren Kampf um diese Ordnung zu entfachen. Dabei war von vornherein der Vorteil auf der Seite der Hildburghäuser Gemeinde. Sie stand in nahen Beziehungen zum Konsistorium, ihre maßgebenden Männer konnten als Ratgeber der obersten Kirchenbehörde angesehen werden, eine Übereinstimmung ihrer Absichten mit denen des Konsistoriums war in weitem Maße vorauszusetzen. Schon die Fassung der speziellen Kultusreformbestimmungen in der Bestallungsurkunde für Hof mann darf man dem Einfluß von Steinhardt zuschreiben. Ebenso kann es gar keinem Zweifel unterliegen, daß erst durch ihn das Konsistorium auf die württembergische Gottesdienstordnung aufmerksam gemacht, erst durch ihn veranlaßt wurde, sie Hof mann als Vorbild zu empfehlen. Steinhardt und seinen Anhängern war es dabei vor allem auf das Wesentliche des württembergischen Kultusreglements, auf einen wirklich entschlossenen Eingriff in den inhaltlichen Bestand und auf eine Umformung des überlieferten Gottesdienstes, angekommen. Gerade das aber hatte Hofmann umgangen. Sein Entwurf war zwar nach dem Muster der württembergischen Ordnung eingerichtet und erweitert, hatte aber in den Kernstücken die Rücksicht auf das besondere Walldorfer Milieu überaus behutsam walten lassen. Dem Hildburghäuser jüdischen Kirchen- und Schulvorstand — diese Benennung, offenbar gebildet nach dem Beispiel der adäquaten christlichen Körperschaften, ist bezeichnend genug — schien diese Rücksicht viel zu weit zu gehen. Er war von der Überzeugung durchdrungen, daß die innere Reform der jüdischen Verhältnisse notwendig sei und selbst gegen den Willen der Gemeinden durchgeführt werden müsse. Allerdings wußten auch die Hildburghäuser, wo ihre Grenzen waren 2) 1) Es waren neu hinzugekommen die Abschnitte III. Von den Predigten und den Vorlesungen, VII. Confirmation, VIII. Katechisationen, IX. von den Vorlesungen (XII von den Synagogen- und Schul vor ständen), und XI. von den Kirchenbüchern. 2) Sogar in Hildburghausen hatte sich die verhältnismäßig geringe Neuerung, die nach Hofmanns Vorschlag im § 5o der endgültigen Ordnung sich findet, sich ursprünglich nicht halten können, obgleich der Gemeindevorsteher Hofagent Louis 87

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