Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 6 (1926)
- Article
- Zur Begründung des Landrabbinats und zur Entstehung der Synagogen- und Gottesdienstordnung für das Herzogtum Sachsen-Meiningen
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 83 (sequence 18)
- Language
- German
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Hofmanns Entwurf fand in allgemeinen die Zustimmung des Walldorfer Gemeindevorstandes. Die Einwendungen von Barnas und Vorstehern betrafen in der Hauptsache Nebendinge und auch in dein örtlich Bedingten nichts Wesentliches *) Bemerkenswert war nur ihr Widerspruch gegen deutsche Choräle, also gegen den einzigen Punkt, in dem Hof mann das Gefüge des herkömmlichen Gottesdienstes wirklich durchbrach2). Hier gab das Konsistorium auch nach; es beließ zwar der in Betracht kommenden Bestimmung ihren Wortlaut, stellte aber die Durchführung dem gütlichen Übereinkommen, der freiwilligen Entschließung anheim (28. 8. 183g). Mit den ganz wenigen Änderungen, die die Gemeinde erzielt hatte, wurde die Walldorf er Synagogenordnung am 22. Februar 18 4© veröffentlicht. Das, was der Instruktionsenlwurf von 1837 als Rahmen, Inhalt und Tendenzen eines solchen Kulturgesetzes sich gedacht hatte, und was — nur stilistisch abgewandelt — in der Instruktion von 1839 wiederkehrte, hatte diese Walldorf er Synagogenordnung keineswegs erschöpft. Hieß es doch in dem entscheidenden § 8 der Instruktion von 1839: der Aufzählung der Gebetsfolge befassende „Gottesdienstordnung für die Juden im Großherzogtum Sachsen Weimar-Eisenach" vom 7.5. i833 bestimmte noch in ihrem ersten §, daß die Vorschrift jenes § 6 der Judenordnung „nun unverweilt zu vollziehen sei", beließ es aber „noch ausnahmweise - bis auf Weiteres bey den früheren-einzeln aufgeführten — Vergünstigungen". Großherzgl. S. Weimar-Eisenach'- schcs Regierungsblatt auf das Jahr i833 Nr. 18 vom 3. 9. i833 S. 4o7~'i3o. Zur Klärung der Frage, ob die hebräische Sprache objektiv zum Wesentlichen der jüdischen Religion gehöre, wurden verschiedene Gutachten eingeholt. 1837 scheint ohne Vorwissen des Landrabbiner Dr. Hess angeordnet worden zu sein, daß ständige Vernachlässigung des deutschen Gottesdienstes Verlust der Handelskonzession nach sich ziehe. Aber das war selbstverständlich nicht haltbar. Hess hat übrigens— nicht immer mit Erfolg — sich gegen die erzwungenen Reformen der Regierung gewandt. Vgl. J. M. Jost, Neuere Geschichte der Israeliten I S. 228.230 f. Beilage zur nochmals aufgelegten Nr. I des Israeliten des 19. Jahrhunderts. Meiningen 18/io. Universalkirchenzeitung 1837. Vgl. CI2. Protokoll vom 26.5.1839. ^u den ortsbedingten Desideraten gehörte die Beibehaltung des „Schulenklopfens" und Rufens zum Gottesdienst, das schon in der Gottesdienstordnung des westfällischen Konsistoriums vom 24.9.1810 abgeschafft worden war. 2j Bei besonderen Gelegenheiten sangen allerdings auch die Landgemeinden deutsche Choräle. Man vgl. die Bescheibung der feierlichen Einführung einer neuen Gesetzesrolle in Marisfeld im Israelit d. 19. Jhs. 1, Meiningen i84o, S. 55, Hier wirkte allerdings der aus der Schule von Steinhardt hervorgegangene frei' sinnige Lehrer Samuel Berg. Human S. 81. Die Predigt hielt Dr. Mühlfelder. 6* 83