Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 6 (1926)
- Article
- Zur Begründung des Landrabbinats und zur Entstehung der Synagogen- und Gottesdienstordnung für das Herzogtum Sachsen-Meiningen
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 82 (sequence 17)
- Language
- German
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Jahres den Entwurf einer Synagogen- und Gottesdienstordnung vorzulegen habe. Aus der endgültigen Instruktion von 1839 war dieser Auftrag mit Rücksicht auf seine Einmaligkeit ausgemerzt worden. Dafür gab die Grundtendenz und noch mehr ein Sonderparagraph reichlich genug Richtlinien für eine solche Ordnung. Auch konnte an Vorhandenes angeknüpft werden. Unmittelbar nach Übernahme des Ortsrabbinates hatte Hof mann die Synagogenordnung — ursprünglich „Schulordnung — der israelitischen Gemeinde zu Walldorf ausgearbeitet. Diese Walldorfer Synagogenordnung trägt starkes Lokalkolorit, ebenso sehr in dem, was sie verbietet und anordnet, wie in dem, was sie unangetastet läßt. Vorzüglich auf die Befestigung der äußeren Würde in Gottesdienst1) und Ceremonialübung bedacht, opferte sie manchen eigengewachsenen Brauch einem gleichmacherischen Ästhetizismus, ließ aber doch im allgemeinen eine gewisse Zurückhaltung erkennen. An den Kernpunkt des Ganzen, die überlieferten Gebete und Vortragsweisen, hatte sie nicht zu rühren gewagt. Nur ganz schüchtern und beiläufig war von der Einführung deutscher Choräle, einer Lieblingsforderung Hofmanns, die Rede—sonst wurde am alten Bestand, an der sprachlichen Form und dem Anschauungsgehalt der Gebete nicht gerüttelt. Die Motive lagen auf der Hand: Hof mann .fühlte sich zur möglichsten Rücksichtsnahme auf die religiös verankerte traditonelle Einstellung seiner Heimatgemeinde verpflichtet, um nicht durch Voreiligkeiten seinem Reformwerk unnötige Hemmnisse zu bereiten. Auch mochten ihm die Erfahrungen vorschweben, die man im Weimarischen gemacht hatte. Dort war — ohne vorherige Befragung des Rabbiners — in die Judenordnung vom 20. Juni 1823 eine Zwangsbestimmung aufgenommen worden, nach der das Deutsche als alleinige Gebetssprache eingeführt wurde. Aber die Regierung hatte die Kraft der alten Bindungen bei weitem unterschätzt und trotz drakonischer Versuche zur Durchführung ihrer Anordnungen bei den ländlichen, der Walldorfer ähnlichen, Gemeinden schrittweise zurückweichen müssen und einen Zustand geschaffen, durch den ihre assimilatorischen Absichten stark gefährdet wurden 2) 1) Auch in den Gemeindestatuten von 1791 klingen schon ähnliche Tendenzen an. Vgl. B I 1 a. 2) Schon am 7. 7. 1824 mußte die Weimarer Regierung den § 6, der den Gottesdienst in deutscher Sprache begründen sollte, in der Hauptsache wieder suspendiert. Es erschien ihr nicht geraten, „in Religionsgegenstände einzugreifen, ohne durch den Zweck des Staates dazu verpflichtet zu sein". Auch die in Gesetzesform erlassene, also vom Landtag genehmigte, sich hauptsächlich mit 82