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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1926-01-01 · 6 (1926) · p. Seite 81

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
6 (1926)
Article
Zur Begründung des Landrabbinats und zur Entstehung der Synagogen- und Gottesdienstordnung für das Herzogtum Sachsen-Meiningen
Date
1926-01-01
Page
Seite 81 (sequence 16)
Language
German
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mit den „Bedürfnissen der Zeit", all das legte den Landrabbiner nach einer bestimmten Richtung hin fest. Damit wurde er — wie schon 18 r i geplant — zum Exponenten einer Entwicklung, die vorsichtig, aber bewußt die Eigenart dieser Judenschaft auflösen und zu einer gepflegten Konfessionalität umbiegen, sie so erst — nach staatlicher Auffassung—emanzipationsreif machen sollte. Die Auffassung des Landrabbiners, wie der von ihm vertretenen zeitgenössischen jüdischen Reformbewegung, kam der Anschauung des Staates entgegen. Trotzdem war dafür gesorgt worden, daß der als eigenwillig bekannte Mann in der gehörigen Abhängigkeit vom Konsistorium, daß das Instrument des Staates fest in der Hand des Staates blieb. In staatsbürgerlicher Hinsicht war der Gegensatz zwischen den Juden von Hildburghausen und denen von Alt-Meiningen noch nicht überbrückt; durch die Schaffung des Landrabbinerpostens sollte die Einheit wenigstens schon für das religiös-kulturelle Gebiet begründet werden. Abgesehen davon, das durch die bereits erfolgte gleichmäßige Regelung des Schulwesens dieser Einheit schon ganz sinngemäß vorgearbeitet war,*) konnte sich der Staat unbedenklich zur Vor wegnähme der mit dem Landrabbinat bezeichneten Teilregelung entschließen. Betraf sie doch ein Gebiet, auf dem die Forderungen des Staates — eben Abschleifung der national anmutenden Besonderheiten und kulturellen Verschiedenheiten — die Verpflichtungen, die er zu übernehmen hatte, bei weitem übertrafen. Dies Teilgebiet als Voraussetzung des gesamten Emanzipationswerkes hatte so sehr seine prinzipielle Selbständigkeit, daß es bei der erneuten Einbringung des Gesetzentwurfes über die staatsbürgerlichen Verhältnisse der meiningischen Juden im Jahre i84i ganz aus dem Entwurf gelöst, dem Landtag garnicht zur Beschlußfassung vorgelegt wurde. Dies konnte damit begründet werden, daß für diese Partien eine besondere gesetzliche Regelung in naher Aussicht stand. Es waren nämlich damals die Vorarbeiten für eine Synagogen- und Gottesdienstordnung schon in vollem Gange. Bereits in dem ersten Instruktionsentwurf vom März 1887 war vorgeschrieben gewesen, daß der Landrabbiner nach Ablauf eines 1) i841 bezeugte der Hildburgh. Seminarlehrer Steinhardt, daß in längstens einem Jahrzehnl bei allen Gemeinden die nicht in die Volksschule gehörenden Lehrgegenstände durch energischen Kampf erfolgreich verdrängt worden seien. Leicht war das nicht gewesen. 1844 urteilt das Konsistorium, daß ihm die neuen israelitischen Schulen oft mehr Mühe gemacht hätten als die anderen christlichen Schulen zusammen. 6 81

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