Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 6 (1926)
- Article
- Zur Begründung des Landrabbinats und zur Entstehung der Synagogen- und Gottesdienstordnung für das Herzogtum Sachsen-Meiningen
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 79 (sequence 14)
- Language
- German
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i837 war der Gemeinde der Entwurf des bereits 1829 in der Verfassungsurkunde in Aussicht gestellten x) Gesetzes über die Verhältnisse der jüdischen Untertanen des vereinigten Herzogtums bekannt geworden. In diesem Entwurf (AI2.) hatte sich die Bestimmung gefunden (Art. 39), daß jede größere Gemeinde einen eigenen, dem Landrabbiner unterstellten Ortsrabbiner haben sollte. Diese Bestimmung, schon an und für sich nur auf Walldorf anwendbar, erst recht bedrohlich in Zusammenhang mit den Quertreibereien des Konsistoriums, rief die Immediateingabe der Gemeinde vom 19. November 1887 hervor. Sie hatte den Erfolg, .daß aus dem etwas gekürzten Entwurf, der dann am 16. März i838 den Landständen des Herzogtums zuging 2), der angefochtene Paragraph getilgt war. Doch gerade dadurch, daß dieser Entwurf nicht zur Erledigung kam und weiter über den ungeklärten staatsbürgerlichen Verhältnissen der meiningischen Juden in unbestimmten Farben schwebte, blieb die Lage zunächst noch schwierig genug. Andererseits zwang gerade die Ungeklärtheit der Gesamtverhältnisse zur Lösung der einen wichtigen drängenden Einzelfrage. So wurde denn endlich — ungeachtet des Einspruchs der auf die Wahrung ihrer Unabhängigkeit bedachten Hildburghäuser Gemeinde 3) — zum Schluß des 'Jahres 1839 die Instruktion für den Landrabbiner erlassen. Diese Instruktion ist ganz deutlich mit Rücksicht aus die Gemeinden des Landes und ebenso sehr unter besonderer Beachtung der persönlichen Eigenart des Amtsanwärters abgefaßt und grenzt seine Kompetenzen und Aufgaben scharf ab. Bereits am 1. Juni i836 war dem Konsistorium der Befehl zu ihrer Abfassung erteilt worden. 1) Edikt vom 23. 8. 1829 § 12. 2) Aus 46 zu 4o §§ zusammengedrängt. Hauptpartien abgedruckt AZJ. 2, 1888 S. 181 f. 3) Die Gemeinde Hildburghausen hatte sich noch im letzten Augenblick aus — vielleicht nur vorgeschützten—Staats- und steuerrechtlichen Motiven der Zahlung des wirklich nicht hohen Beitrages zu dem wirklich nicht hohen Landrabbinergehalt zu entziehen gesucht. Das Gehalt von 5oo fl. setzte sich zusammen aus 100 fl. Staatszuschuß, 100 fl. von der Gem. Walldorf für das Ortsrahbinat, und 3oo fl. Landrabbinatsbeiträgen der Gemeinden: Bauerbach, i5,5i; Bibra 16,28; Dreißigacker 17,54; Walldorf 93,5o; Marisfels 19,12; Berkach 28,5o; Gleicherwiesen 39,18; Hildburghausen 07,54 und Simmershausen 11,28. Gegen das Verlangen von Hildburghausen, die Landrabbiner als Staatsbeamte ganz vom Staat zu besolden erklärte die Regierung (Verwaltungssenat), daß auch zur Aufbringung der Mittel für die Befriedigung der kirchlichen—und Schulbedürfnisse der christlichen Gemeinden der Staat nur subsidär einspringe. 79