Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 6 (1926)
- Article
- Zur Begründung des Landrabbinats und zur Entstehung der Synagogen- und Gottesdienstordnung für das Herzogtum Sachsen-Meiningen
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 75 (sequence 10)
- Language
- German
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schon die Entscheidung für jene Bewegung im neuzeitlichen Judentum getroffen, die man die „Reform" zu nennen pflegt, und die gerade in Dr. Hess einen der extremsten Vertreter besaß1.) Anhänger dieser Richtung, das waren Männer, wie sie der in bestimmten Vorstellungen vom Judentum befangene Staat für seine kulturellen assimilatorischen Bestrebungen brauchte, wie das Patent von 1811 sie als Landrabbiner gewünscht hatte. Hof mann hatte Ende 1835 in Marburg vor dem Kommissar für die rabbinisch-religiöse Prüfung, dem Proviziallandrabbiner Gosen, und vor der akademischen Kommission zur akademischen d.h. allgemein-wissenschaftlichen Prüfung der Bewerber um Rabbiner stellen, vor den Professoren Creuzer, Justi, Hupfeld und Rubino in Marburg mit gutem Erfolge bestanden und die Befähigung zum Bekleiden auch höherer Rabbinate erhalten. Aber das Konsistorium, das es ihm nicht verzeihen konnte, daß er gegen die Konsistorialerlaubnis ohne vollgültige Schulschlußprüfung die Universität bezogen hatte, und das deswegen stets eine Verstimmung gegen ihn beibehielt, bestand noch auf einer besonderen Aufnahmeprüfung nach dem Muster des Aufnahmeexamens für die christlichen Predigtamtskandidaten. Zu den mehr formalen Gründen, aus denen die nicht völlig geklärte Frage der Behandlung von Kandidaten der jüdischen Theologie im Sinne einer Gleichsetzung mit der der christlichen Kandidaten entschieden wurde, kam als ausschlaggebend für diese Forderung der, daß das Konsistorium sich vor allem ein Bild von den Anschauungen und Grundsätzen Hofmanns machen wollte. Auf diesen Punkt legte es entscheidendes Gewicht, was nur selbstverständlich war, da ja der Landrabbiner als ein Beamter gedacht war, der im Sinne der Aufklärung kultivierend auf die Judengemeinden seines Vaterlandes wirken sollte. Es ist daher begreiflich, daß das Moment der Allgemeinbildung des Rabbiners so stark betont wurde2) —eine Forderung, die auch x) Dr. Mendel Hess, geb. in Stadtlengsfeld 7. März 1807, 1828 provisorisch, i83i definitiv als Landarabbiner des Großherzogtums Sachsens Meiningen angestellt, gest. Stadtl. 21. Sept. 1871. Vgl. Abraham Geiger in seiner Jüd. Zeitschr. f. Wissenschaft u. Leben X, Breslau 1872 S. 204-07. 2) Auch nach dem Hildburghäuser Edikt vom 11. Mai 1814 (§10) sollte keiner zum „Studium der jüdischen Gottesgelahrtheit" zugelassen werden, der sich nicht vorher wie über seine moralischen Qualitäten so auch über seine Allgemeinbildung, besonders seine Kenntnisse in Lateinisch, Griechisch und Hebräisch ausgewiesen hätte. Human S. io3. Und der Art. 4o des Gesetzenentwurfs von 1837 bestimmte mit deutlicher Beziehung auf Hofmans Gymnasialschicksale: Zur Befähigung eines Rabbiners ist erforderlich, daß er nach wohlbestandener Abiturien- 75