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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1926-01-01 · 6 (1926) · p. Seite 73

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
6 (1926)
Article
Zur Begründung des Landrabbinats und zur Entstehung der Synagogen- und Gottesdienstordnung für das Herzogtum Sachsen-Meiningen
Date
1926-01-01
Page
Seite 73 (sequence 8)
Language
German
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IRI
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zu weit. Zu dieser Minderheit gehörte auch der Hoffaktor Romberg. Er versuchte, noch bevor die Entscheidung über die Vorstellung der gesamten altmeiningischen Judenschaft vom i5. März 1811 gefallen war, die Regierung zur Annahme des orthodoxen und sehr gebildeten Warburger Kreisrabbiners Sutro aus Beverungen *) zu bewegen, der mit einer während einer Reise im Herzogtum gehaltenen deutschen Predigt viel Beifall gefunden hatte und auch nur mäßige Gehaltansprüche stellte. Aber diese Kandidatur blieb nur Episode2). Und auch die Bewerbung des Rabbiners der Walldorfer Gemeinde, Abraham Weiler, der seit ungefähr 1786 in Walldorf amtierte, hatte im Sinne der Kulturpolitik gewiß keinen Anreiz für die Regierung und blieb erfolglos. Die Frage des Landrabbinats, ebenso wie die des Judenschaftsgerichts, des Schulwesens, des Kultus und der religiösen Verfassung der Juden, wurde zunächst aus dem Komplex der Erörterungen ausgesondert, die sich an das Patent von 1811 unmittelbar anschlössen. Sie wurde einerseits der Kompetenz des Konsistoriums überlassen und andererseits zum Gegenstand von Verhandlungen mit Gotha, weil dieses wegen der Juden in dem gemeinsam mit Meiningen verwalteten Amte Römhild3) mitzureden hatte, fand aber damals keine Erledigung und blieb Programmpunkt. Als nach der Verschmelzung von Meiningen mit Sachsen-Hildburghausen, wo 1826 das Herzogshaus ausgestorben war, 1829 eine neue Behördenorganisation in dem erweiterten Herzogtum Platz griff, da bestimmte das Edikt vom 21. Januar 1829,4) das diese Einrichtung schuf, im Artikel 3, daß die kirchlichen Angelegenheiten der Juden von einer Deputation des Konsistorium „mit «Zuziehung des Landrabbiners,, besorgt werden sollten. An diese Bestimmung knüpfte denn auch das Konsistorium an, als der Rabbiner Weiler in Walldorf i832 gestorben war, und nun die Bahn für die Schaffung des vom Gesetz verlangten Landrabbiner- 1) Sutro wurde 1815 Landrabbiner von Münster und der Grafschaft Mark und später auch von Paderborn und entfaltete eine vielseitige Tätigkeit. Vgl. Mitteilungen des Gesamtarchivs III, I, 1911. S.>i2 Amn. I. (dort ist 1800 in 1810 zu verbessern) und F. Lazarus a. a. O. S. 55i Anm. 4« 2) Aus welchem Grunde die Kandidatur Sutro verschwand, ist aus dem zur Verfügung stehenden Material nicht ersichtlich. 3) In dem Reste des Amtes Römhild, sowie im Amte Themar wurde das Edikt vom 5. 1. 18n erst am 20. 6. i835 eingeführt. Vgl. Ausschreiben der Herzog]. S. Meini^ischen Landesregierung I. 55. 4) Sammlung der landesherrlichen Verordnungen des Herzogt. S. Meiningen, I.22. 73

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