Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 6 (1926)
- Article
- Zur Begründung des Landrabbinats und zur Entstehung der Synagogen- und Gottesdienstordnung für das Herzogtum Sachsen-Meiningen
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 71 (sequence 6)
- Language
- German
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sein dürfen. Aus diesen werden Wir, nach deren vorgängiger Prüfung, den vorzüglichsten erwählen und bestätigen, es war© denn, daß Wir Uns durch die Untauglichkeit der vorgeschlagenen Subjekte, zu Beförderung unserer wohlgemeineten Absichten für die bessere Bildung der Juden, bewogen finden würden, einen dazu geeigneten Landrabbiner selbst auszuersehn. Die Besoldung desselben ist aus den Fonds und Gebühren zu nehmen, welche bisher für die auswärtigen Rabbiner bestimmt waren, in subsidium aber durch Beiträge der Juden-Gemeinden zu fundieren, deren Regulierung vorbehalten bleibt". Im Entwurf zum Patent ist zwar angegeben, daß diesem § die Verordnung des Fürstprimas von Dalberg vom 3o. November 1807 zugrunde lag1), es scheint aber außer allem Zweifel zu sein, daß mehr noch das Beispiel des Königreichs Westfalen einwirkte, wo der Geheime Finanzrat Israel Jacobson an der Spitze des israelitischen Konsistoriums2) eine im Sinne der Aufklärung und der Assimilierung der Juden an die übrigen Staatsbürger ausgewertete, überragende, halb geistliche, halb weltliche Stellung einnahm. Aber gerade wegen dieses sicher erspürten geistigen Zusammenhanges — und Jacobson war eine so bekannte und eine so mit bewußtem Eifer im Vordergrunde agierende Persönlichkeit, daß er und seine Wirksamkeit eben so sehr den hohen Behörden des Herzogtums wie der meiningischen Judenschaft bekannt sein durfte — aber gerade deswegen halte ein seinem Ebenbild geschaffener Landrabbiner für die jüdischen Kritiker des Patents nichts Verlockendes. Die nahe liegende Vermutung, daß der Hoffaktor Romberg seine Machtstellung als eigentlicher Vertreter der Judenschaft nicht mit einem andern teilen mochte und deshalb die Schaffung des Landrabbinats zu hintertreiben suchte, darf ausscheiden. Gewiß aber war die meiningische Judenschaf l in ihrer Masse den weitgehenden Reformen nicht zugeneigt, wie sie Jacobson damals schon mit einem dem christlichen allzu auffallend nachgeahmten Gottesdienst eingeführt hatte, und wie sie sie wohl von dem ihr zugedachten Landrabbiner befürchtete. Außerdem aber schreckte die Judenschaft, deren Zahl damals noch unter Tausend war, vor den mit der Anstellung eines Landrabbiners verbun- 1) Neue Stättigkeits- und Schutz—Ordnung der Judenschaft zu Frankfurt a.M., 1808, I. Abschnitt. 2) Vgl. Felix Lazarus, Das Königlich Westphälische .Konsistorium der Israeliten, Monatsschrift f. Gesch. u. Wissensch. d. Judentums, 58, 191 k> und die dorl über Jacobson angegebene Literatur. 71