Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 6 (1926)
- Article
- Zur Begründung des Landrabbinats und zur Entstehung der Synagogen- und Gottesdienstordnung für das Herzogtum Sachsen-Meiningen
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 70 (sequence 5)
- Language
- German
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(§§ 2 und 4)3 bei manchen Inhabern der obersten Beamtenposten auch auf keine rechte Gegenliebe stießen, so kann man sich leicht vorstellen, wie sich die Judenschaft gegen die Fesselung des neuen Gesetzes aufbäumte. Die umfangreiche Vorstellung, die sie dagegen bereits am i5 März 1811 einreichtel), war denn auch eine fortlaufende unerbittliche und erstaunlich freimütige Kritik des «ganzen Gesetzgebungswerkes. Der beste Beweis dafür, daß ihre Ausstellungen aber trotzdem nicht ohne Berechtigung und ohne Eindruck waren, wird dadurch erbracht, daß sich der Geheime Rat bereits am 4- Februar /1812 zum Erlaß einer weitläufigen Erklärung des Patents vom 5. «Januar 1811 bereit finden lassen mußte, die zwar die Hauptargumente, wie die Staatsraison sie für sich sehen und stehen lassen zu müssen glaubte, und die daraus fließenden Hauptfestsetzungen des Gesetzes noch einmal unterstrich, im einzelnen aber doch nach den Wünschen der Judenschaft modifizierte und nachgab2). Zu den Punkten, in denen die Judenschaft Erfolg hatte, gehörte damals auch die wichtige Frage der Anstellung eines Landrrabbiners. Über das Amt des Landrabbiners bestimmte der § 7 des Patents von 1811 das Folgende. „Zum Vorsteher der hiesigen Landesjudenschaft und zur Besorgung der geistlichen Verrichtungen, welche nach dem jüdischen Ritual von einem Rabbiner geschehen müssen, haben Wir die Ernennung eines Landrabbiners beschlossen. Zu allen, das allgemeine Beste der Judenschaf t betreff enden Angelegenheiten, wird derselbe als deren nächster Vorstand und Sprecher betrachtet werden. Außer den gedachten Functionen soll ihm auch die Spezialaufsicht auf den Schulunterricht und Gottesdienst, ingleichen über die Stiftungen und Armenanstalten aller jüdischen Gemeinden, sowie die Führung der Geburts-, Heirats- und Sterbelisten, nach Art der Kirchenbücher, übertragen werden. Die sämtlichen Juden-Gemeinden haben daher, nach dem Verhältniß ihrer Größe, resp. einen oder zwei Gandidaten hierzu in Vorschlag zu bringen, welche für das erstemal Ausländer 1) Unterzeichnet von Hoffaktor Jacob Israel Romberg aus Dreißigacker und den Barnassen Manes Jacob aus Walldorf, Marx Mayer aus Bauerbach und Salomon Fischmann aus Bibra. 2) Vgl. Ali. 70