Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 6 (1926)
- Article
- Zur Begründung des Landrabbinats und zur Entstehung der Synagogen- und Gottesdienstordnung für das Herzogtum Sachsen-Meiningen
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 69 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2821022-2821033-2822059--1024-2822153- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
neu, daß die Juden, die ja nur in ganz wenigen Dörfern dicht zusammengedrängt saßen, J), nur dadurch der Bevölkerung wahrhaft assimiliert werden konnten, daß sie auch in ihrer Tätigkeit in näheren Bezug zur Bevölkerung, in eine wahrhaft innere Verflechtung mit ihr gebracht wurden. In den nicht gerade von Wohlwollen getragenen, ja eher von dem Glauben an die moralische Minderwertigkeit der Masse der deutsch-polnischen Judenheit besessenen Verhandlungen rund um das Patent kommt es energisch zum Ausdruck, daß erst die sichtbar anstrengende Arbeit der Hände die Brücke zur .Gesamtbevölkerung schlage und die Gemeinsamkeit der Lebensanschauung schaffe, die dem Staat die Verleihung gleicher staatsbürgerlicher Rechte ersprießlich erscheinen lassen könnte. Es war nur ganz folgerichtig, daß der Staat, der seine Juden — nach dem allgemeinen Grundsatz aller zeitgenössischen Judenemanzipation — zu besseren und nützlicheren Mitgliedern des Staatsverbandes machen wollte, wie der wirtschaftlichen Betätigung so auch der kulturellen Verfassung seiner jüdischen Untertanen seine Aufmerksamkeit zuwandte. Auch hier sind — in Meiningen wie überall in deutschen Landen — beide oben gekennzeichneten Tendenzen unverkennbar. Man erblickte in dem ganzen Religionssystem der Juden etwas Schädliches und etwas Kluftschaffendes und wollte beidem dadurch begegnen, daß man die als abwegig empfundenen Erscheinungen des nur von außen gesehenen jüdischen Religionswesens abzuändern und abzuschaffen und überdies die jüdische Jugend durch die Schule dem deutschen Kulturleben anzuschließen suchte. So wie das Meininger Judengesetz Anfang 1811 vorlag, war es — mochte es auch für seine Zeit als liberal gelten — für die Juden des Landes ein Gegenstand der Erbitterung und des Mißvergnügens, und dies um so mehr, als die zahlreich zu Handelgeschäften ins Land kommenden Juden aus dem Königreich Westfalen sie ständig daran erinnerten, daß man im großen Nachbarlande 'es gewagt hatte die Juden — wenigstens gesetzlich—zu emanzipieren, sie „in den Strudel des Staates zu werfen, damit sie darinnen verarbeitet würden". Bedenkt man, daß gerade die härtesten Bestimmungen des Patents, die Festsetzungen über die Heiraten, die mit ihrer Erziehungsstrenge den rein physischen Bestand der Familie schwer belastetet i833 wohnte allein in dem einen, erweiterten, Amt Meiningen mehr als die Hälfte der gesamten Mein. Judenschaft. 69