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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1926-01-01 · 6 (1926) · p. Seite 68

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
6 (1926)
Article
Zur Begründung des Landrabbinats und zur Entstehung der Synagogen- und Gottesdienstordnung für das Herzogtum Sachsen-Meiningen
Date
1926-01-01
Page
Seite 68 (sequence 3)
Language
German
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gemäß und durch die Vorakten deutlich gemacht — Einwirkungen der Gesetzgebung Napoleons, des Fürstprimas von Dalberg und Badens; und auch die Zustände im Königreich Westfalen, sowie die Tagespublizistik haben unverkennbar ihren Einfluß geltend gemacht. Dies Patent war also ein ausgesprochenes Erziehungsgesetz. Es ging von der Voraussetzung aus, daß die „inländischen Juden zu dem vollständigen Genuß des Staatsbürgerrechts noch nicht hinlänglich vorbereitet seien" und betrachtete es als vorzüglichste Pflicht der Regierung und als eigentlichen Zweck der Verordnung selbst, den Juden den Weg zur Erlangung der vollen Gleichberechtigung zu bahnen und zu erleichtern. So wrie der Jude damals war, erschien er den maßgebenden Behörden — das ergibt der Inhalt des Patents deutlich genug — besonders in einer doppelten Hinsicht noch nicht reif zur vollen Aufnahme in den Staatsverband: er war von den übrigen Bewohnern noch zu sehr unterschieden in der „Nahrungsweise" d. h. in seinen Berufen und in der „Bildung", in der Gesamtheit der kulturellen Anschauungen. Das Patent drängte denn auch mit Macht dahin, die Juden vom Handel, besonders von dem Hausierhandel in all seinen Formen, vom Viehhandel und vom „Schmusen" abzuziehen und sie den handwerklichen und ländlichen Berufen zuzuführen.1). Die Tendenz solcher Umschichtungsbestrebungen war eine doppelte. Sie stellte sich einmal als eine Schutzmaßregel dar, weil man das Wirken der Juden als ein wirtschaftlich ungemein schädliches— vor allem dem Bauern abträgliches —, als einen Quell wirtschaftlicher Übervorteilung und Ruinierung empfand, der mit Gewalt verstopft werden mußte. 2) Auf der anderen Seite aber war nicht zu verkenrzu Meiningen betr. die bürgerlichen Verhältnisse der Juden überhaupt, insbesondere die Regulierung derselben. Vol. I. (1784) 1810-16. 1) Selbst in dem das Patent in einigen Punkten abschwächenden Reskript vom 4. II. 1812 wurde in Anlehnung an einen Vorschlag aus den Vorverhandlungen von 1810 kategorisch, allerdings erfolglos, „allen Judenjungen und Purschen bis zum 18. Jahr das Herumlaufen mit Waaren und andern Artikeln auf den Dörfern und Städten", jasogar der bloße Aufenthalt an den Zollstä'tten und Toren untersagt. 2) Die mittleren Verwaltungstellen des Landes gingen übrigens — selbst in dem bewegten Jahre 1819 — in der Verurteilung der Wirtschaftsfunktionen der heimischen Juden keineswegs zusammen; Vgl. Regierungsakten, die Erläuterung des wegen des Juden-Handels erlassenen landesherrlichen Regulativs vom i5. Oktober 1819 und verschiedene Modificationen desselben betr. 68

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