Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 6 (1926)
- Article
- Der Oberlandesälteste Jacob Moses
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 24 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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Bewußtsein, daß ich manchen verdienten Familien, die Ew. Kgl. allerhöchster Gnade sich zu erfreuen haben, ersprießliche Dienste geleistet und vielen andern von Ew. Kgl. Maj. Unterthanen wesentlich nutzbar gewesen bin, als auch in der Überzeugung, daß mein Bestreben, überall rechtschaffen zu handeln, dem ganzen Publico und besonders denen Gerichtshöfen, bey welchen ich rechtliche Angelegenheiten gehabt, bekannt ist. Allenfalls werden mir Ew. Kgl. Maj. Cammergericht, das General-Auditoriat und die hiesigen Stadtgerichte, wo ich Prozesse zu führen mich genöthigt gesehen habe, das Zeugniß nicht versagen, daß ich mir in irgend einigem Fall eines Verdachts unredlicher, gewinnsüchtiger oder wucherlicher Absichten schuldig gemacht, vielmehr häufig mit meinem eigenem Verlust zur Erhaltung und Unterstützung meiner Schuldner durch Vergleich die Hände geboten habe. Auch wissen die Sachwalter, die mir in meinen prozessualischen Geschafften gedient, wohin ich den jetzigen Geh. Finanzrat Wloemer utod den jetzigen Justiz- Director Egerland in Potsdam, so lange sie die Advocatur vormals getrieben haben, mitrechnen kan, wie genau die von mir ihnen ertheilte Instructionen mit der in meinen Prozessen sich dargestellten Warheit üb er eins timmig gewesen sind. Ew. Kgl. Maj. haben allerhöchselbst mir die Charge eines Landes-Ober-Ältesten nach den ausdrücklichen Worten des mir darüber ertheilten Patents wegen meines bekannten vorzüglich guten Rufs allerhuldreichst zu conferiren die Gnade gehabt. Inzwischen sind mir in meinem Verhältniß mancherlei Geschaffte mit vielen ganzen Familien und andere* Personen vorgekommen, bey welchen theils ihrer Beschaffenheit halber theils wegen des Widerwillens solcher angesehenene Familien und Personen, diese Geschaffte publique zu machen oder zur Wissenschafft anderer Leute kommen zu laßen, alle Cautelen und Formalitäten, welche in Ew. Kgl. Maj. Landesgesetzen denen Unterthanen von meiner Nation auferlegt und vorgeschrieben sind, nicht haben beobachtet werden können. Ich muß daher nicht nur befürchten, bey dem Absterben solcher Familien und Personen mit ihren der Sache unkundigen Erben in Schwierigkeiten und Verlust verwickelt zu werden, sondern es erweckt auch die Schwächlichkeit, die ich an meinem Körper seit einigen Jahren spüre, bey mir die Besorgniß, daß meine zaireichc Familie, auf deren Bildung zu guten Unterthanen ich so viel Mühe verwandt habe und noch verwende, nach meinem Tode wegen aller meiner unbeendigt gebliebenen Geschaffte noch in mehrern Weitläufigkeiten und Schäden gesetzt werden dürffte, wenn sie bey den Documenten und Schrifften, die sie in meinem Nachlaß darüber auffinden wird, die meiner Nation obliegende Erforderniße und Beweise erfüllen und führen soll. Diese Vorstellung wird mich rechtfertigen, wenn ich auf Mittel denke, meine Familie für alle diejenige Einbußen, die sie1 vorgedachter Maaßen erleiden könnte, möglichst zu sichern und nach meinen Kräfften abzuwenden, daß das Menagement, womit ich meine Schuldner, um ihnen nach meiner Denkungsart wesentlich zu dienen und nützlich zu seyn, behandelt habe, mir und vornemlich auch meiner Familie schädlich werde. Das beste und unbedenklichste Mittel hierzu würde ich darin finden, wenn Ew. Kgl. Maj. etc. geruhen wollten, mir wegen meiner unter Händen gehabten Geschaffte das Recht christlicher Kaufleute bey allerhöchstdero sämtlichen Gerichtshöfen in meinen Prozessen sowohl für meine Person als zum Vortheil meiner Familie, jedoch nur in Absicht dererjenigen Verbindungen und Geschaffte, die ich selbst eingegangen 34