Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 5 (1914)
- Article
- Die Zollbefreiungen von Juden bis zur Vollendung der allgemeinen Kammerknechtschaft
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 140 (sequence 14)
- Language
- German
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— 140 — Judenschaften dieser Städte gelten .sollten.1 Und damit entfällt auch die dritte Möglichkeit, den Unterschied der Zollbefreiungen von 1074/1112 und 1090 zu verstehen. Als letztes bliebe die Frage, ob etwa an einen besonderen Judenzoll zu denken sei. Diese Frage lässt sich mit völlig ausreichender Sicherheit durch den Wortlaut der Bestimmung beantworten, der auf die Parallelen in den Formularen aus der Kanzlei Ludwigs des Frommen und weiter auf andere Zollbefreiungen gleicher Art2 zurückführt; in allen Beispielen ist in ein und derselben Weise Transitzoll von Handelswaren gemeint. Jüngere Beispiele einer Befreiung vom Leibzoll3 sind von den älteren Zollbefreiungen fern zu halten. Und so unklar die Frage nach der Entstehung des Judenleibzolls und seinem Zusammenhang mit dem Judengeleit ist, so ist doch über den Zufall hinaus, der Zeugnisse erst aus späterer Zeit erhalten haben kann, das eine gewiss, dass in der sächsischen Zeit diese Abgabe überhaupt noch nicht bestanden hat. Der Kreis der Möglichkeiten ist erschöpft. Die Beziehung der Zollbefreiungen von 1074/1112 und 1090 auf Warentransporte steht fest. Dann wäre die Einschränkung 1112 neben der allgemeinen Zollbefreiung 1090 unmöglich. Damit sind wir auf den Ausgangspunkt (S. 133 f.) zurückgeführt. Die Einschränkung der Zollbefreiungen von 1 Bresslau sagte nicht,' wen er sich, unter den .,Genossena denkt, dagegen setz* Stobbe a. a. 0. ausdrücklicn „einige namhaft gemachte Juden und deren Genossen" zu der 1157 bewidmeten „ganzen Judenschaft*1. — Nachdem Obigen ist anzunehmen, dass auch im Wormser Privileg neben den nodales die spe.rantes genannt waren, andrerseits für Speyer, dass sich auch hier erst um die Mitte des 12. Jahrhunderts eine Gemeinde gebildet hat. Dem würde das bischöfliche Privileg von 1084 widersprechen (Hügaid, Urkunden z. Gesch. d. Stadt Speyer 1 nr. 11, Aronius nr. 1G8) mit der Erwähnung des ausdrücklich mit dem Schuitueissen verglichenen archisyaagocju:- Aber diese Urkunde ist in viel grösserem Umfange, als Stobbes Zweifel a. a. 0. S. 206,i (ebenso Aronius S. 71 zu nr. 168) es bisher allein andeuteten, verfälscht, wie späterhin in diesen Mitteilungen gezeigt werden soll. 2 Z. B. Form, Marculfi Suppl. (M. G. Formulae 1 S. 107): nullo teloneo nec qualibei reddibucionc . . . divsolvere non dibeaal. 3 Ungenügende Ausführungen darüber bei H. F. Kopp, Bruchstücke z. Erläuterung der teutschen Gesch. u. Rechte, 1799, 1 S. 97 ff. und Stobbe, Juden im Mittelalter S. 40 ff. Die erste Erwähnung des Judengeleits scheint noch immer in dem Schied vorzuliegen, in welchem Erzbischof Philipp von Köln die Rechte des Burggrafen gegenüber denen des Stadtvogts abgrenzt (Eimen u. Eckertz, Quellen zur Gesch. d. Stadt Köin 1 nr. 76, Aronius nr. 299). Lange für eine auf das Jahr 1169 gestellte Fälschung aus dem 13. Jahrhundert gehalten, hat Rietschel ihre Echtheit und ihre Herkunft aus den achtziger Jahren des 12. Jahrhunderts erwiesen (Westdeutsche Zeitsehr. f. Gesch. u, Kunst XXII 1904 S. 327 ff.; ders. Das Burggrafenamt und die hohe Gerichtsbarkeit in den deutschen Bischofsstädten S. 146).