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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1914-01-01 · 5 (1914) · p. Seite 139

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
5 (1914)
Article
Die Zollbefreiungen von Juden bis zur Vollendung der allgemeinen Kammerknechtschaft
Date
1914-01-01
Page
Seite 139 (sequence 13)
Language
German
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— 139 — Es heisst in dieser: notum sit, qualiter Judeis de Wormacia et ceteris sodalibus suis statuta proavi nostri imperatoris Henrici tempore Salmanni eorundem Judeorum episcopi nostra quoque auctoritate .... cönfirmamus. Stobbe bemerkte bereits,1 dass die Verbindung Judeis de Wormacia et ceteris sodalibus suis völlig unverständlich erscheint und in demselben Masse die Zeitbestimmung mittels eines früheren Judenbischofs auffällig ist. Stobbe erkannte auch, dass beides auf die Vorurkunde Heinrichs IV. zurückfährt, in der offenbar als Empfänger genannt waren: Salemannus Judeorum episcopus et ceteri södales sui. Wenn an ihrer Stelle 1157 die Judenschaft als solche, d. h. als Gemeinde, die an ihrer Spitze einen Vorsteher hat2 und Empfänger einer Urkunde sein kann, erscheint, so hat dies, wie bereits gezeigt wurde,3 seinen Grund darin, dass sich inzwischen um 1150 eine Gemeinde gebildet hat. Durch diese Beobachtung sind wir nun der Wahrscheinlichkeit nahe gekommen, dass das erste Privileg nur deshalb einem einzelnen übergeben wurde, weil eine Gemeinde noch nicht vorhanden war, und zwar dem Judenbischof als religiösem Haupte, an den die rechtlich noch nicht eine Einheit darstellende Gesamtheit der übrigen Juden der Stadt als sodales angeschlossen wurde. Die Grundlage dieser Vermutung wird nun noch wesentlich gestärkt durch die Speyerer Parallelurkunde, die zu dem Ausdruck sodales die zweite Bezeichnung: qui per eos legibus sperare videntur hinzusetzt. Sie macht es deutlicher, dass nicht etwa nur Hausgenossen gemeint sind, sondern diejenigen, die in einem rechtlichen „Vertretungsverhältnis" zu einem anderen stehen. Mit welchem üblichen Rechtsausdruck hätte vor Begründung einer Gemeinde die Gemeinschaft der Juden als Teilhaber eines einem Einzelnen "gegebenen Privilegs besser bezeichnet werden können? Wer hätte besser ihr Vertreter sein können, als der Judenbischof in Worms, als Angehörige des berühmten Kalonymidenhauses4 in Speyer? Nach alledem wird es kaum noch zweifelhaft sein, dass die Privilegien für Worms und ^Speyer tatsächlich für die gesamten 1 Zeitschr. f. d. Gesch. d. Juden in Deutschi. I S. 213. 2 Vgl. diese Mitteilungen IV S. 49 f. 3 A. a. 0. S. 51. 4 Bresslau a. a. 0. S. 1561

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