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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1914-01-01 · 5 (1914) · p. Seite 141

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
5 (1914)
Article
Die Zollbefreiungen von Juden bis zur Vollendung der allgemeinen Kammerknechtschaft
Date
1914-01-01
Page
Seite 141 (sequence 15)
Language
German
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- 141 - 1074/1112 auf sechs bezw. sieben Zollstätten ist es, was unmöglich ist. In Wirklichkeit beziehen sie sich, wie die von 1090, auf das ganze Reich. Sind wir damit nun tatsächlich vor die Notwendigkeit gestellt, anzunehmen, dass in der Urkunde von 1074 das Nebeneinander von omnibus locis und sechs mit videlicet angeschlossenen Städten voraussetzen lässt, dass es damals nur diese sechs königlichen Zollstätten gab? (S. 133.) Was über die königlichen Zollstätten dieser Zeit festgestellt werden konnte, kommt dieser Möglichkeit sehr nahe. Denn es lässt sich für diese Zeit nur noch eine Reichszollstätte sicher nachweisen, Thiel in Holland.1 Es ist möglich, sogar wahrscheinlich, dass noch weitere königliche Zollstätten, besonders im Osten und Süden des Reichs, bestanden haben, dass diese aber, wie die zu Thiel, für den Wormser Handel weniger in Betracht gekommen sind. Die wichtigsten Zollstätten dürften in der Urkunde von 1074 genannt und die Aufzählung dürfte, wie die Hinzufügungen und die Streichungen in den Erneuerungen von 1112/1184 und 1208 zeigen, auf die Wormser Bedürfnisse berechnet gewesen sein. Hält man sich an die Worte, so liegt in dem mit videlicet bezw. siquidem (1112) vermittelten Nebeneinander aller und einiger Zollstätten unter allen Umständen ein Widerspruch. Aber zu den sachlichen Erwägungen, die zeigen, dass nicht ein Widerspruch, sondern nur die Hervorhebung einzelner Beispiele vorliegt, tritt schliesslich auch noch der Sprachgebrauch hinzu, der sich an einigen Beispielen zweifelsfrei beobachten lässt: 1209 gewährt Otto IV. dem Kloster Rommersdorf Befreiung von den Zöllen am Rhein und am Main (Beyer, Mittelrheinisches Urkunden» buch II nr. 243): in hiis locis, tibi nobis et imperio theloneum solet exsolvi et precipue apud Werdam. Ii95 gewährt Heinrich VI. dem Kloster Eberbach Zollfreiheit am Rhein2 (a. a. O. II nr. 140): 1 A. ßrauuholtz, D. deutsche Reichszollwesen während der Regierung der Hohenstaufen u. des Interregnums, ßerl. Diss. 1890, S. 25—36. — Der Zoll zu Oppenheim, der nach Soramerladt (Rheinzölle im Mittelalter S. 68) schon 1008 und nicht erst, wie Braunholtz a. a. 0. S. 31 meinte, erst 1233 erwähnt wird, ist z Z. unserer Urkunden kaum in unmittelbarem kaiserlichen Besitz gewesen. Denn diese Zollstätte würde in einer Wormser Urkunde sicher nicht unerwähnt geblieben sein. 2 Falsch Lamprecht a. a. 0. II 280,3 mit Bezug auf dieses Beispiel: dass seit den Staufen Zollbefreiung von Reichs wegen meist nur für bestimmte Zollstätten verliehen, die alte allgemeine Befreiungsformel aber im Text noch mit fortgeführt wurde.

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