Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 5 (1914)
- Article
- Die Zollbefreiungen von Juden bis zur Vollendung der allgemeinen Kammerknechtschaft
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 138 (sequence 12)
- Language
- German
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— 138 — in ihm benannten Juden und ihren Genossen1'1 und nicht „allen Juden im Reich" gegeben.2 Dasselbe ist für das Wormser Privileg anzunehmen, dessen Eingang nur in der Fassung von 1157 erhalten ist.8 Man käme von hier aus auf die Unterscheidung, dass 1074 und 1112 alle Wormser Juden, wie alle Bürger, an den genannten Zollstätten befreit wurden, 1090 dagegen an allen Zollstätten nur die im Privileg Genannten. Ein Notausweg wäre dies, eine überzeugende Lösung keineswegs, vor allem deshalb nicht, weil das Privileg von 1090 aller Wahrscheinlichkeit nach für die gesamte Wormser Judenschaft gelten sollte. Mit gutem Bedacht hatte Bresslau den Unterschied so bezeichnet, dass er die im Privileg „benannten Juden und ihre Genossen" gegenüberstellte „allen Juden im Reich". Daraus hat Aronius4 fälschlich den Unterschied gemacht „ob die Urkunde allen Speyerer Juden oder nur den in ihr genannten gegeben worden sei". Die Urkunde ist ganz gewiss nicht einer „Gemeinde", sondern einzelnen Juden gegeben worden, aber mit den „Genossen" kann, wenn man ihre zweite Bezeichnung hinzunimmt, tatsächlich die ganze Speyerer Judenschaft gemeint sein. Der ganze Passus lautet: quidam Judei, Judas filius Calönimi, David filius Massulam, Moyses filius Guthihel cum sodalibus suis venerunt in presenciam nostram Spire et rogaverunt, quo(d) cum infantibus eorum seu cum omnibus, qui per eos legibus sperare videntur, sub tuicionem nostram reciperemus. Die zweite Bezeichnung der Genossen ist für uns die wichtigere. Brunner hat gezeigt,5 dass sie ein „dauerndes Schutz- und Vertretungsverhältnis" zum Ausdruck bringt. „Wer erwarten darf, dass ein anderer ihn bei Geltendmachung von Rechtsansprüchen vertrete, dass er ihm für zugefügte Rechtsverletzungen Vergeltung verschaffe, ist im Verhältnis zu diesem sperans, zählt zu denjenigen qui per eum sperare videntur" Um nun zu erkennen, wer die sperantes in der Speyer er Urkunde sind, muss man die Wormser Parallelurkunde heranziehen. 1 S. das Zitat auf dieser Seite. 2 A. a. 0. I S. 158. 3 Vgl. diese Mitteilungen IV S. 45. 47 f. 4 Zu nr. 170, S. 74. 5 Mithio und Sperantes, in den Jurist. Abhandlungen. Festschrift für ßeseler 1885, S. 8-10,