Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 5 (1914)
- Article
- Die Zollbefreiungen von Juden bis zur Vollendung der allgemeinen Kammerknechtschaft
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 137 (sequence 11)
- Language
- German
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Von der Kaufmannschaft ist in beiden Formularen überhaupt keine Rede.1 Die Zollfreiheifc erstreckt sich also, wie bei den Klöstern Hinauf das Eigengut. Anders im dritten Formular, das nicht nur vom Eigengut, sondern auch von den Waren spricht: nec de rebus suis propriis vel negotio suo. Das ist ein Kaufmannsprivileg und enthält deshalb auch gar nicht erst die Erlaubnis, das Eigengut vertauschen oder verkaufen zu dürfen, und die Erlaubnis, Sklaven kaufen und verkaufen zu dürfen, erscheint hier nicht im Zusammenhang mit Eigengut und Hausgesinde, sondern als Handelsbestimraung. Hier ist deshalb der Warenzoll gemeint. In den Privilegien von 1090, dem Speyerer wie dem Wormser, ist in der Bestimmung über den Schutz des Eigentums von Waren nicht die Rede, vielmehr ist, in aufgelöster Form, das Eigengut ganz deutlich im Sinne von Formular 30 und 31 bestimmt: neque de rebus eorum, quas iure hereditario possident, in areis, in casis,a in ortis, in vi?ieis, in agris, in mancifiis seu in ceteris rebus mobilibus vel immobilibus....... « in casis fehlt Worms. Dennoch ist der Zoll als Handelszoll zu verstehen, da er hier, was in den drei Formularen ganz fehlt, ausdrücklich mit einer Bestimmung über Handelsfreiheit verbunden ist: liabeant eciam Uber am facultatem .... intra ambitum regni nostri libere et pacifice discurrere, negotium et mercimonium suum exercere, emere et vendere, et nullus ab eis ihelonium exigat..... Damit entfällt also auch die Möglichkeit, den Unterschied der Bestimmungen von 1074 und 1090 auf den Unterschied von Eigengut und Handelsgut zurückzuführen. Eine dritte Möglichkeit, die in Betracht gezogen werden muss, beruht auf der Unterscheidung eines persönlichen und eines allgemeinen Privilegs. Wie Bresslau zeigte, wurde das Speyerer Privileg „nur den 1 Alierdinos vom Sklavenkauf und -Verkauf, aber im Zusammenhang mit cter Erlaubnis, christliche Arbeiter zu mieten, so dass also, wie an anderer Stelle näher zu zeigen sein wird, liier nur der 8klavenkauf iür den Eigenbedarf und der Wiederverkauf aus diesem heraus gemeint sein können. Falsch Caro a. a. 0. S. 134, der sowohl die ZoÜfreiheit wie den Sklaven kauf auf den Handel bezieht.