Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 5 (1914)
- Article
- Die Zollbefreiungen von Juden bis zur Vollendung der allgemeinen Kammerknechtschaft
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 136 (sequence 10)
- Language
- German
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— 136 — Abweichungen von einer entgegengesetzten Regel, sondern nur Anwendung und Bekräftigung des Grundsatzes, und soweit in ihnen bisweilen auch vom Handel die Rede ist, kann damit, wie Dopsch jüngst gezeigt hat, nur Absatz und Tausch, die unmittelbar mit der Deckung des Eigenbedarfs zusammenhingen, gemeint sein.1 Zollbefreiung zum Zweck des Handels erwähnt Dopsch in der karolingischen Zeit nicht, und Sommerlad spricht es geradezu aus, dass die Urkunde von 1074 die erste Zollfreiheit dieser Art enthält.2 Auf dieser Grundlage könnte man versuchen, die Zollbefreiung in den Formularen Ludwigs des Frommen ebenfalls nur auf das Eigengut zu beziehen und sie in der Urkunde von 1090 und deren Erneuerungen fortwirken zu lassen. Dann bestünde der Unterschied, dass 1074 die Wormser Juden zusammen mit den übrigen Wormsern in sechs Städten die Zollfreiheit für ihren Handel erlaugt hätten, 1090 dagegen im ganzen Reiche Zollfreiheit nur für ihr Eigengut. Wie die Zollbefreiung in den Formularen Ludwigs des Frommen zu deuten ist, verlangt aber eine genauere Erwägung. Sie steht in den beiden ersten zwischen zwei Bestimmungen, die den Schutz des Eigentums und die Freiheit, es zu verkaufen oder zu vertauschen, festsetzen: nec de rebus eorum propriis, undea praesenti tempore legaliter vestiti esse videntur, aliquid abstrahere aut minuereb ullo umquam tempore praesumatis, sed neque teloneum...... similüer concessimus eis de rebus eorum propriis commutationes facerec et proprium suum cuicumque voluerint vendere.d & unde fehlt 31, wo an dieser Steife eingeschoben ist: quae ex legitima udqui«Hione habere visi sunt vel in quibuslibet locis. b minuare 31, mit dem Zusatz: aut dliquam calumniam (generare)*. c In 31 noch: cum quibuslibet hominibus voluerint. et—vendere fehlt 31. Danach ist es selbstverständlich, dass der Zoll ebenfalls von den res propriae gemeint ist. 1 A. a. 0. II S. 224-226, gegen Kalischer a. a. 0. 2 Die Rheinzölle im Mittelalter S. 120 f. 3 generare von Zeumer ergänzt. Weil diese Worte in Form. 30 nicht an dieser Stelle, sondern in der allgemeinen Schutzbestimmnng stehen, glaubte Aronius, dass sie infolge eines Schreibfehlers hierher geraten seien. Das ist abzulehnen, da sie sich auch in der Schutzerneuerung des Jaden Gaudiocus (Aronius nr. 102) innerhalb der Bestimmung über den Schutz des Eigentums finden.