Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 5 (1914)
- Article
- Die Zollbefreiungen von Juden bis zur Vollendung der allgemeinen Kammerknechtschaft
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 134 (sequence 8)
- Language
- German
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Reichszollstätten galt, und indem versucht wird, mit dieser Voraussetzung das Verhältnis der Befreiung von 1090 zu den Befreiungen von 1074 und 1112 zu bestimmen. Wenn jede Erklärungsmöglichkeit, die mit dieser Voraussetzung rechnet, versagt, erhöht sich in demselben Masse die Wahrscheinlichkeit, dass sie falsch ist. Laufen zwei Zollbefreiungen nebeneinander, von denen die eine ein beschränktes, die andere ein unbeschränktes Geltangsgebiet hat, so muss der Unterschied innerlich bedingt sein. Vielleicht durch die Verschiedenheit der Art des Zolles. Man unterschied zwei Arten: „Transitzölle, die an althergebrachten oder auf königliche Anordnung neuerrichteten Zollstätten von allen vorbeikommenden Warentransporten erhoben wurden.....sodann die Marktzölle von allem feilen Kaufe auf den Märkten".1 Für beide verwandte man, neben Sonderbezeichnungen, das Wort teloneum und davon abgeleitet das alt- und mittelhochdeutsche zol, mittelniederdeutsche toi.2 Ausser diesen rein finanziellen Zöllen wurden aber auch noch andere Abgaben erhoben, die eine Gegenleistung darstellen: „Gebühren für die Benutzung öffentlicher Anlagen (Wegegelder, Strom- und Hafengelder, Fähr- und Brückengelder, Abgaben für öffentliche Masse und Gewichte u. dgl. m.).8 Hilft die Beobachtung dieser Unterschiede, das Privileg von 1090 und seine Erneuerungen neben den Privilegien von 1074 und 1112 zu verstehen? In beiden Gruppen steht der Ausdruck teloneum, 1074 erläutert durch zol quod .... solvere praetereuntes debiti erant. Danach ist es unzweifelhaft, dass 1074 und 1112 Transitzölle gemeint sind.4 1090 hat ihelonium den Zusatz: vel aliquam exactionem publicam vel privatam. Wie das zu verstehen ist, wird durch ältere Vergleichsbeispiele von Judenschutzbriefen völlig gesichert. Es handelt sich um 1 Schröder, Lehrb. d. deutsch. Rechtsgesch.5 S. 199 f. Vgl. Waitz, Deutsche Verfassungsgesch. II, 2. 3. Aufl. S. 300 f.; E. Mayer, Zoll, Kaufmannschaft u. Markt zwischen Rhein u. Loire bis in das 13. Jahrhundert, in den Germanist. Abhandl. zum 70. Geburtstag K. v. Maurers S. 378 ff. 2 Schröder a. a. 0. S. 199, 36. Kluge, Etymolog. Wörterbuch s. v. Zoll. 3 Schröder a. a. 0. Vgl. Brunner, Grundzüge der deutschen Rechtsgesch.3 S. 61: „Zölle und Verkehrsabgaben". Waitz a. a. 0. S. 304. Diese besonderen Verkehrsabgaben scheinen frühzeitig mit den allgemeinen Transitzöllen zusammengewachsen zu sein, da es bereits im Capitulare missorum von 805 (M. G. Leg. II Capit. nr. 44 S. 124) § 13 heisst: telonea .... in quibus nvllum adiutorium iterantibus praestalur, ut non exigantur. 4 „Transüurae, trasturae, transitoria, ahd. mutet" Schröder a. a, 0. S. 199, 35, Der Markt war nicht einbegriffen.