Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Journal
- Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
- Volume
- 5 (1914)
- Article
- Die Zollbefreiungen von Juden bis zur Vollendung der allgemeinen Kammerknechtschaft
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 133 (sequence 7)
- Language
- German
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- 133 — Die einzige Möglichkeit, die Frage bündig zu entscheiden, bestünde in dem Nachweis, dass die Reichszollstätten sich damals auf die genannten sechs beschränkten. Könnten wir ihn führen, so wäre damit zugleich entschieden, dass auch 1090 die allgemeine Zollbefreiung sicher ist. Denn nur um die königlichen Zollstätten handelt es sich in diesem Privileg. Nur an ihnen kann der König Zollfreiheit gewähren. Oaros Wiedergabe „Zollfreiheit im ganzen Reiche" ist so allgemein, dass man gar nicht erkennen könnte, wie er die Bestimmung verstanden hat, zeigte nicht das eine der beiden Beispiele, die er anführt, dass er sie tatsächlich auf alle Zölle im Reiche bezog. Es handelt sich um einen Coblenzer Brückenzoll,1 von dem feststeht, dass er seit dem Jahre 1018 nicht mehr in königlichem Besitze war.2 Wären Oaros Zweifel an der Gültigkeit der Bestimmung von 1090 gleich gross gewesen, wenn er beachtet hätte, dass die allgemeine Befreiung nur für die königlichen Zollstätten gelten sollte? Es kommt hinzu, dass das, womit er seine Zweifel stützt, gänzlich hinfällig ist. Er weist darauf hin, dass die Juden in den Zollordnungen von Raffelstätten (906)3 und Coblenz (vor 1100)4 als zollpflichtig erscheinen. Wie sollen dann aber ältere Zollordnungen jüngere Befreiungen widerlegen? Er hilft sich mit der Bemerkung, dass diese Zollordnungen „keinen Unterschied zwischen Privilegierten und anderen kennen". Nichts als Worte. Welche Zollordnung enthält denn je einen Hinweis auf später selbstverständlich mögliche Exemtionen? Alles hängt mithin am Verständnis der Urkunde von 1074. Enthält diese Urkunde in sich keinen Widerspruch oder (in den Worten in omnibus locis) keinen fahrlässigen Ausdruck, so sind die Wormser Juden schon 1074 an allen königlichen Zollstätten zollfrei gewesen. Der Mangel an Nachrichten macht es nicht möglich, den Beweis in unmittelbarer Weise so abschliessend zu führen, dass alle Zweifel ausgeschlossen sind. Deshalb muss er mittelbar gestützt werden, indem zunächst einmal die Voraussetzung angenommen wird, dass die Befreiung von 1074 nur für die genannten und nicht für alle 1 S. S. 130 Anm. 3. 2 Heinrich II. schenkt 1018 dem Erzbischof Poppo von Trier den Königshof und die Abtei Koblenz cum theloneo ei moneia (Beyer, Mittelrhein. Urkundenbuch I nr. 293); Poppo schenkt 1042 der Kirche des hl. Simeon zu Trier theloneum quod a pertransemiiibus navigio universis et in foro Confluentiae solvitur, acquirentes et cum omni iure suo Obere in manu nostra tenenies imperiali concessioiie (a. a. O. 318). 3 M. G. Leg. Kol. Ausg. III S. 480. Aronius nr. 122. * Oben S. 130 Anm. 3.