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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1914-01-01 · 5 (1914) · p. Seite 132

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
5 (1914)
Article
Die Zollbefreiungen von Juden bis zur Vollendung der allgemeinen Kammerknechtschaft
Date
1914-01-01
Page
Seite 132 (sequence 6)
Language
German
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— 132 — Was zunächst die Möglichkeit betrifft, dass die Zugeständnisse von 1074 in der Urkunde von 1090 erweitert wurden, so entfällt sie völlig durch die Erneuerung von 1112.1 Die beiden Urkunden von 1074 und 1112 stehen in Wirklichkeit in keiner Beziehung zu dem Privileg von 1090. Dass eine 1090 bereits obsolet gewordene Bestimmung auf eine Vorurkunde verweise, ist aber ebenso unmöglich, da ja 1074 ausdrücklich bezeugt wird, dass die Wormser Juden bis dahin nicht zollfrei waren. Man könnte nun allerdings Oaros Ansicht dadurch zu retten versuchen, dass man statt an eine Vorurkunde an ein Formular denkt. Aber es ist eine abseits aller ernsten Erwägung liegende Vorstellung, dass die kaiserliche Kanzlei nicht nur zwischen zwei beschränkten Zollbefreiungen eine allgemeine aus eiuer Vorurkunde oder einem Formular blind übernommen, sondern dass diese obsolete Bestimmung sogar noch in den Übertragungen des Privilegs auf die Gemeindejudenschaft von Worms und auf die ganz Deutschlands gegen die tatsächliche Rechtsgeltung fortgewuchert haben soll. Der Ausgangspunkt der Schwierigkeit liegt überhaupt nicht dort, wo Caro ihn suchte. Er inusste fehl gehen, weil er den Inhalt beider Verordnungen falsch bestimmte. Er fühlte nur den Zweifel an der Gültigkeit der zweiten und ging von hier aus unmittelbar an die Bestimmung des Verhältnisses, in dem beide Privilegien zu einander stehen, heran. Wir müssen auf die frühere Stufe zurück, den Inhalt beider Verordnungen zu bestimmen. Die Zollbefreiung von 1074 enthält einen gewissen Widerspruch in sich: zol quod in omnibus locis regiae potestati assignatis videlicet Franchenevurt etc. solvere praetereuntes debiti erant. Zunächst alle Reichszollstätten, dann im einzelnen sechs mit Namen genannte. Man hat diese Schwierigkeit nie hervorgehoben, ging vielmehr über sie, wenn man sich nicht mit einfacher Übersetzung begnügte,2 immer so hinweg, dass man entweder die eine oder die andere Hälfte übernahm. Für die erste Hälfte entschied sich u. a. Stobbe,3 für die sechs Zollstätten Caro4 und zuletzt Hahn.5 1 Wie die Anmerkungen za S. 178—182 aaf S. 478 zeigen, bat Caro die Erneuerung von 1112 ganz übersehen. 2 So Aronius nr. 162. 3 A. a. O. S. 42. — Graetz (Gesch. d. Juden VI 1 S. 73) macht, obwohl er die Urkunde wöitlich zitiert, den ganz unverständlichen Fehler, die Zollbefreiung nur den Juden gewähren zu lassen. * A. a. O. S. 180. 5 A. a. 0. 8. 78.

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