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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1914-01-01 · 5 (1914) · p. Seite 131

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
5 (1914)
Article
Die Zollbefreiungen von Juden bis zur Vollendung der allgemeinen Kammerknechtschaft
Date
1914-01-01
Page
Seite 131 (sequence 5)
Language
German
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- 131 - II. Zwischen den beiden Urkunden von 1074 und 1112 steht das bekannte, ungefähr auf das Jahr 1090 zurückgehende Wormser Judenprivileg,1 das ebenfalls eine Bestimmung über Zollbefreiung enthält: (habeant liberam facultatem.......) et intra ambitum regni nostri libere et pacißce discurrere, negotium et mercimonium suum exercere, emere et vendere, et nullus ab eis thelonium exigat vel aliquam exactionem publicum vel privatam repetat.2 Bis vor kurzem hatte man es nicht bemerkt, dass das Verhältnis, in dem die Urkunden von 1074 und 1090 zu einander stehen, keineswegs klar zutage liegt. Ebensowenig hatte man daran Anstoss genommen, dass allen Wormser Juden, später der gesamten deutschen Judenschaft, Zollfreiheit an allen Reichszollstätten gewährt worden sein soll.3 Erst vor einigen Jahren kamen Caro Bedenken: „Nur schwer lässt sich vorstellen, dass tatsächlich die Juden im ganzen Reiche Zollfreiheit genossen."4 Er zieht deshalb für das Verhältnis beider Privilegien zwar zunächst die Möglichkeit in Betracht, „dass letzteres (1090) die Zugeständnisse des ersteren (1074) erweiterte", hält es aber mit Rücksicht auf das eben wiedergegebene Bedenken für „ungleich wahrscheinlicher, dass es sich (in der allgemeinen Zollbefreiung von 1090) nur um die Herübernahme einer bereits obsolet gewordenen Bestimmung aus Vorurkunden handelt". 1 Nur in abgeleiteter Form erhalten: als Erneuerung Friedrichs I. von 1157 transsumiert von Friedrich II. 1236, vidimiert von Eberhard von Worms 1260, dieses Vidimus wiederum von Wilhelm von Köln 1360 (Köln, Stadtarchiv). Gedruckt M. G. Leg. LV Const. 11 nr. 204 p. 274 ff., vorher von Höniger in der Zeitschrift für d. Gesch. d. Juden in Deutschland I 1887 S. 137-144 und von Boos a. a. 0. II nr. 740. Aronius nr. 171. Vgl. auch diese Mitteilungen IV S. 44 f. nr. I und VII. Das Privileg wurde ursprünglich dem Judenbischof Salmann und seinen „Genossen" (vgl. dazu S. 137 f.) gegeben, wurde aber 1157 auf die Gemeinde, 1236 auf die Judenschaft des ganzen Reiches übertragen. Das Datum der Grundurkunde lässt sich nur durch die Analogie mit einem fast gleichlautenden Speyerer Privileg (nächste Anmerkung) bestimmen. Der Einfachheit halber wird sie weiterhin ohne Kennzeichnung der ungefähren Datierung als von 1090 erwähnt werden. 2 Ebenso im Speyerer Privileg von 1090, Hilgard, Urkunden z. Gesch. d. Stadt Speyer I nr. 12. Aronius nr. 170. 3 Stobbe, Die Juden in Deutschland während des Mittelalters 1866 S. 9; Scherer, Rechtsverhältn. der Juden in den deutsch-österr. Ländern S. 74. 4 Sozialu. Wirtschaftsgesch. d. Juden I 1908 S. 180, gebilligt von B. Hahn, Die Wirtschaft!. Tätigkeit der Juden im fränkischen und deutschen Reich bis zum 2. Kreuzzug, Diss. Freib. 1911 S. 78. 9*

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