Mannheim
Compact Memory

Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1914-01-01 · 5 (1914) · p. Seite 130

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
5 (1914)
Article
Die Zollbefreiungen von Juden bis zur Vollendung der allgemeinen Kammerknechtschaft
Date
1914-01-01
Page
Seite 130 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
88% known words query
IRI
…/2821022-2821031-2821842--0871-2821984
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 130 — (Otto IV. 1208) . . privilegia a divis augustis nostris predecessoribus eis concessa, tarn de pacis ipsorum confirmatione quam etiam de ihelonei exemptione, quod lingua Theutonim interpretatum est zol, in omnibus locis regno Romano assignatis videlicet Frankenvort, Böbarten} Hamerstein, Drutmunde, Goslarie, Angeren, Dusburc, Werde, sicut domini imperatoris Heinrici quarti autenticum Privilegium eis traditum continet (confirmamus).1 Dass die Juden nicht genannt werden, darf nicht veranlassen, sie als ausgeschlossen zu betrachten. Das ist schon deshalb unmöglich, weil in eigenen Privilegien (s. S. 131 Anm. 1) 1157 die Judenschaft von Worms, 1236 die des ganzen Reiches Zollfreiheit an allen kaiserlichen Zollstätten erhielt. Es kann sich also nur darum handeln, zu erklären, wieso sie nicht, wie 1074 und 1112, ausdrücklich genannt werden. Man könnte daran denken, dass inzwischen ihre Handelsbedeutung gegenüber der der anderen Wormser Kaufleute so herabgemindert war, dass ihre Nennung überflüssig erschien. Der Zoll kam ja nur für den Warenhandel in Betracht, und in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts vollendete sich bei den Juden eine Entwicklung, die den Warenhandel fast völlig hinter dem Geldgeschäft und einem mit dem Daiiehn auf Faustpfand zusammenhängenden Trödel zurücktreten Hess. Die Zollfreiheit kam für ihre Waren also kaum noch in Frage. Aus demselben Grunde fehlen in Coblenzer Zollordnungen von 1104 und 12092 die Juden in der Bestimmung über die Verzollung der Sklaventransporte, innerhalb deren sie vor dem Jahre 11003 genannt wurden. Ausserdem ist für die fehlende Erwähnung der Juden zu beachten, dass die Zollbefreiung nur eine Bestimmung in einer Reihe von Rechten ist, an denen die Juden sonst keinen Anteil haben. Deshalb steht die Bestimmung von 1157 nicht im Widerspruch dazu, da hier eben allein von den Juden die Rede ist, die ganze Urkunde ausserdem die Erneuerung einer von Heinrich IV. gegebenen ist. 1 Die zweite Bestätigung schliesst sich im Wortlaut der Urkunde von 1074 viel enger an als die von 1184. Beide lassen die Erneuerung von 1112 unberücksichtigt. Daher das Fehlen Nürnbergs in der Städtereibe. Die Gegenseitigkeit der Zollfreiheit ist wohl erst 1184 festgesetzt worden, wie sich aus der Begründung der Verleihung 1074 und 1112 und aus dem Fehlen des Zusatzes 1208 ergibt. 2 Beyer, Mittelrhein. IL B. I nr. 409 z. J. 1104; 11 nr. 242 z. J. 1209 (Aronius nr. 240). 3 Eine in einer Handschrift der Trierer Dombibliothek undatiert erhaltene ältere, ein wenig abweichende Fassung, veröffentlicht im (Westfäl.) Archiv für vaterländ. Gesch. V S. 375 (Aronius nr. 208), nach Lamprecht (Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter II S. 299) gegen Ende des 11. Jahrhunderts geschrieben.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.