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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1914-01-01 · 5 (1914) · p. Seite 129

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
5 (1914)
Article
Die Zollbefreiungen von Juden bis zur Vollendung der allgemeinen Kammerknechtschaft
Date
1914-01-01
Page
Seite 129 (sequence 3)
Language
German
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— 129 — wahrscheinlich macht, dass sich die Wormser Juden 1074 von den Diensten für den Kaiser fernhielten, und ebenso wie dies macht die Bedeutung, die sie am Ende des 11. Jahrhunderts noch für den Warenhauclel hatten, nicht wahrscheinlich, dass sie von dem Danke ausgeschlossen wurden; ebenso schliesslich der fehlende Anlass, dass sie von Heinrich V. im Gegensatz zu Heinrich IV. in die Zollbefreiung eingeschlossen wurden. Es liegt deshalb näher, anzunehmen, dass 1112 nur ausgesprochen wurde, was bis dahin galt, dass die Urkunde von 1112 die von 1074 in diesem Punkte also nicht ergänzt, sondern nur erklärt. Den urkundlichen Bedenken, die zunächst gegen diese Annahme sprechen, kann man in anderer Weise gerecht werden. Die Urkunde von 1112 benutzte die von 1074 als Vorurkunde; den Hinweis auf den älteren Brauch musste sie weglassen, da er nun seit 38 Jahren nicht mehr bestand; in der Dispositio übernahm sie andrerseits aus der Vorurkunde zunächst nur die Uvormacienses; dazu kamen die Juden als Zusatz, übernommen aus dem geltenden Zustand und aus dem Hinweis in der Vorurkunde. Das Ergebnis, dass die Juden bereits 1074 in die Zollbefreiung eingeschlossen sind, wird durch die Analogie mit der Städtereihe bestätigt. Auch diese ist nur innerhalb] des^ Hinweises auf den alten Zustand erwähnt, natürlich aber nur zu dem Zweck, dass die Zollbefreiung für sie gelten soll. Und auch sie ist in der Urkunde von 1J12 aus dem Hinweis in den Zusammenhang der Worte, die die Befreiung enthalten, übernommen. Die Zollbefreiung ist noch zweimal erneuert worden, 1184 und 1208,1 beidemal im Zusammenhang mit der Erneuerung anderer Rechte. In beiden Erneuerungen ist die Städteliste erweitert, fehlen dagegen die Juden. Die Stellen lauten: (Friedrich I. 1184). Item sub eadem pena statuimus et sicut in privilegio predecessoris et proavi nostri Heinrici quarti divi imperatoris indultum legitur, eins auctoritate imperiali confirmamus} ut cives Worm(atienses) in locis imperio pertinentibus nullum iheloneum persolvant, nominatim vero in his: Frankinvurt, Bopardin, Hamirstein, Tramoniae, Göslariae, Angerae, Numage, Duspurc et in locis reliquis ad imperium spectantibics. Similiter earundem civitatum seu opidorum cives nullum apud Worm(atienses) iheloneum persolvant, ut hec equa vicüsitudo inter loca imperio specialiter pertinentia et inter Worma- (tienses) perpetuo inviolata permanent. 1 Boos a. a. 0. I nr. 90 und 110. Gesamt archiv V. Jg. 9

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